Unterschiedlichste Gruppen, ob Landwirtschaft, Jogger, Radfahrer, Reiter oder Spaziergänger mit und ohne Hund, nutzen Feld- und Wirtschaftswege. Gelegentlich kommt es zwischen den verschiedenen Nutzerkreisen zu Missverständnissen. Gegenseitige Rücksichtnahme und die Beachtung einfacher Verhaltensregeln können das Miteinander erleichtern. Landwirte sind zur Ausübung ihres Berufes auf die Nutzung der Feld- und Wirtschaftswege angewiesen. Besonders zur Aussaat und zur Ernte werden die Feld- und Wirtschaftswege durch Landwirte ganz unabhängig von Sonn- und Feiertagen oder Witterung verstärkt genutzt.
In diesem Zusammenhang wird erneut auf die Anleinpflicht sowie die ordnungsgemäße Beseitigung von Verunreinigungen gemäß der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen der Verbandsgemeinde Bodenheim (https://www.vg-bodenheim.de - Menü: Rathaus - Satzungen, Gebühren und Benutzungsordnungen) hingewiesen.
§ 2 Abs. 3 Gefahrenabwehrverordnung: Auf öffentlichen Straßen und Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Zum Führen von Hunden sind nur Personen berechtigt, die körperlich dazu in der Lage sind. Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Der Aufenthalt von Hunden auf Kinderspielplätzen, in öffentlichen Brunnen, Weihern oder Wasserbecken ist untersagt. Das Aufenthaltsverbot für Hunde auf Kinderspielplätzen gilt nicht für anerkannte und deutlich gekennzeichnete Blindenhunde.
§ 2 Abs. 4 Gefahrenabwehrverordnung: Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich zu verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.