Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 11.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 6.355.760 € |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 6.343.990 € |
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| das Jahresergebnis auf — 11.770 € |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 131.720 € |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 91.200 € |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 505.000 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -414.000 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 282.280 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von lnvestitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 405.920 €
zusammen auf — 405.920 €
(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 €.
(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.950.000 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
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| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 385 v.H. |
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| b. | für Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 380 v.H. | |
| 3. | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
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| a. | für den ersten Hund — 60 € |
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| b. | für den zweiten Hund — 80 € |
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| c. | für jeden weiteren Hund — 100 € |
Der vorl. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt — 10.579.598 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt — 10.027.205 €
und zum 31.12.2025 — 10.038.975 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn Ansatzüberschreitungen von mehr als 50.000 € festgestellt werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut: „Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich der Festsetzung
1. | des Gesamtbetrages der Investitionskredite in Höhe von 405.920 € gem. §95 Abs. 4Nr. 2, § 103 Abs. 2 GemO des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.950.000 € gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO, |
genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 24.03.2025 bis Dienstag, dem 01.04.2025 im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Zimmer 253,
zu den regulären Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung aus. Der Haushaltsplan ist außerdem über die Homepage www.vg-bodenheim.de abrufbar.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.