Der Ortsgemeinderat Nackenheim hat aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 22.03.2021 folgende Satzung beschlossen:
Die von der Satzung einbezogenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Alte Weide“ und sind als Kleingartenanlage ausgewiesen. Die Parzellen grenzen direkt an die Lakis-Freizeitanlage an. Die Ortsgemeinde Nackenheim hat großes Interesse daran, die Freizeitanlage zu erweitern. Da eine Erweiterung der Anlage nur im nördlichen Bereich möglich ist, möchte sich die Ortsgemeinde Nackenheim das Vorkaufsrecht an den in § 2 genannten Grundstücken sichern. Da ein allgemeines Vorkaufsrecht nicht greift, ist das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch auszusprechen.
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist nur in solchen Gebieten zulässig, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht und der Grunderwerb der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Flächen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient. Die städtebaulichen Maßnahmen liegen hier insbesondere in der Ermöglichung einer Entwicklung der Lakis-Freizeitanlage. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind damit erfüllt.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich nach § 2 dieser Satzung steht der Ortsgemeinde Nackenheim ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Grundstücke Gemarkung Nackenheim,
Flur 9, Flurstücke 50/1 und 51/2. Der beiliegende Auszug aus der Flurkarte dient dem besseren Verständnis.
Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Diese Satzung wurde in öffentlicher Sitzung i. S. des § 24 GemO Rheinland-Pfalz beschlossen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften hinzuweisen.
Diese Satzung kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, Zimmer 123 nach telefonischer Terminvereinbarung von jedermann eingesehen werden. Die Satzung steht auch auf unserer Internetseite www.vg-bodenheim.de unter „Ortsgemeinden-Nackenheim-Satzungen, Gebühren- und Benutzungsordnungen-Sonstige Satzungen“ zur Verfügung. Über ihren Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Hierzu stehen wir Ihnen während der Dienststunden gerne telefonisch oder nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 06135-72266 oder -72130) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim, Am Dollesplatz 1, Zimmer 123 zur Verfügung.