Aufgrund der Ermächtigung durch den § 5 Abs. 3 der Anstaltssatzung und nach Zustimmung durch den Verwaltungsrat vom 19.01.2023 überträgt der Vorstand seine Vertretungsbefugnis auf den Beschäftigten der Anstalt Herrn Matthias Weitzel.
Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes darf der Vorgenannte einzeln die Vertretung mit einem Vorstandsmitglied ausüben. Sind beide Vorstandsmitglieder verhindert, können mindestens zwei Vertretungsbefugte die Anstalt vertreten. Die Vertreter zeichnen mit dem Zusatz „in Vertretung“.