Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, am 14.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | für das Jahr 2023 | für das Jahr 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.239.420 € | 4.819.220 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.128.039 € | 4.903.776 € |
| der Jahresüberschuss auf | 111.381 € | -84.556 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlung auf | 383.151 € | 187.388 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 181.000 € | 472.500 € |
| die Auszahlungen aus Inverstitionstätigkeit auf | 885.500 € | 712.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -704.500 € | -240.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 321.349 € | 52.612 € |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für das Jahr 2023 | für das Jahr 2024 | |
| zinslose Kredite | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite | 0 € | 0 € |
| zusammen | 0 € | 0 € |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt:
| für das Jahr 2023 auf | 0 € |
| für das Jahr 2024 auf | 0 € |
(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich:
| für das Jahr 2023 auf | 0 € |
| für das Jahr 2024 auf | 0 € |
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
|
| für das Jahr 2023 | für das Jahr 2024 |
| 1. Grundsteuer | ||
| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v.H. | 345 v.H. |
| b. für Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | 380 v.H. | 380 v.H. |
| 3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| a. für den ersten Hund | 60 € | 60 € |
| b. für den zweiten Hund | 80 € | 80 € |
| c. für jeden weiteren Hund | 100 € | 100 € |
§ 5
Eigenkapital
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt voraussichtlich | 12.572.787 € |
| Der vorraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 12.166.857 € |
| und zum 31.12.2023 | 12.278.238 € |
| bzw. zum 31.12.2024 | 12.193.672 € |
§ 6
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn Ansatzüberschreitungen von mehr als 50.000 € festgestellt werden. Diese Festsetzung gilt für beide Haushaltsjahre.
§ 7
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen. Diese Festsetzung gilt für beide Haushaltsjahre.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 03.04.2023 bis Mittwoch, dem 12.04.2023 im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Zimmer 251, nach Terminvereinbarung öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.