Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 11.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 5.351.940 € |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 5.431.732 € |
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| das Jahresergebnis auf — -79.792 € |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 151.083 € |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 422.938 € |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 931.000 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -508.062 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 356.979 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von lnvestitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 0 €
zusammen auf — 0 €
| (1) | Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 €. |
| (2) | Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €. |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.226.244 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
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| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 345 v.H. |
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| b. | für Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 380 v.H. | |
| 3. | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
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| a. | für den ersten Hund — 42 € |
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| b. | für den zweiten Hund — 55 € |
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| c. | für jeden weiteren Hund — 67 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 9.907.570 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt — 9.663.934 €
und zum 31.12.2025 — 9.584.142 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2
GemO liegen vor, wenn Ansatzüberschreitungen von mehr als 50.000 € festgestellt werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurden erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich der Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse in Höhe von 1.226.244 € gem. § 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.“
Der Haushaltsplan kann nach persönlicher Terminvereinbarung in der Zeit vom 31.03.2025 bis 08.04.2025 innerhalb der regulären Sprechzeiten im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden. Weiterhin ist der Haushaltsplan über die Homepage der Verbandsgemeinde Bodenheim www.vg-bodenheim.de abrufbar.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.