Regelmäßig wenden sich Bürger*innen bezüglich Ruhestörungen an das Ordnungsamt. Durch Achtlosigkeit, mangelndes Bewusstsein über die Lautstärke verursachter Geräusche oder aus Unkenntnis über die rechtlichen Bestimmungen zum Lärmschutz entstehen nicht selten Konflikte und Auseinandersetzungen in der Nachbarschaft.
Um diese zu vermeiden, gibt das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim folgende Informationen:
Für die Benutzung bestimmter Geräte und Maschinen gilt in Rheinland-Pfalz die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) in Verbindung mit dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG). Eine detaillierte Geräte- und Maschinenauflistung finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_32/gesamt.pdf ab Seite 5).
Diese dürfen nicht an
| > | Sonn- und Feiertagen sowie |
| > | Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag) in der Mittagsruhe zwischen 13 bis 15 Uhr und 20 und 7 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme der Mittagsruhe gilt für Gewerbetreibende sowie bei der Nutzung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. |
Das Verbot richtet sich auch an die Benutzung von Rasenmähern, Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern.
Menschen reagieren unterschiedlich auf Geräuschbelastungen in ihrem Umfeld. Jede Bürgerin und jeder Bürger wird deswegen gebeten, Rücksicht auf die Mitmenschen zu nehmen. Jedem/Jeder Immobilieneigentümer/in obliegt hierbei die besondere Sorgfaltspflicht, jeden ruhestörenden Lärm zu vermeiden, der von seinem/ihrem Wohnungsobjekt ausgeht.
Betätigungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22 Uhr erledigt werden, damit andere Personen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Generell ist es verboten,
| > | lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, |
| > | Schallzeichen (Hupe) außer zur Warnung abzugeben, |
| > | Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen, |
| > | beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen. |
Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Tiere sind so zu halten, dass keine Person durch die Emissionen, die durch die Tiere hervorgerufen werden (z.B. lange anhaltendes Hundegebell) erheblich belästigt wird.
Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Wer die vorstehenden Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wir bitten daher alle Bürger*innen bei etwaigen Betätigungen, die dazu geeignet sind, Immissionen in der Umgebung zu verursachen, um Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und um Rücksichtnahme auf ihre Mitmenschen.