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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung zur Stichwahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bodenheim

Am Sonntag, dem 12. April 2026, wird die Stichwahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bodenheim durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I.

Die Ortsgemeinden im Bereich der Verbandsgemeinde Bodenheim sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt.

Die Ortsgemeinde Bodenheim ist in folgende vier Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 101:

Wahlraum: Sporthalle Am Guckenberg, vorderes Hallendrittel, Laubenheimer Straße 22, 55294 Bodenheim

Stimmbezirk 102:

Wahlraum: Sporthalle Am Guckenberg, mittleres Hallendrittel, Laubenheimer Straße 22, 55294 Bodenheim

Stimmbezirk 103:

Wahlraum: Kindertagesstätte Abenteuerwiese -links-, Leidheckenweg 19, 55294 Bodenheim

Stimmbezirk 104:

Wahlraum: Kindertagesstätte Schatzkiste -rechts-, Am Kuemmerling 10, 55294 Bodenheim

Die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim ist in folgenden Stimmbezirk eingeteilt:

Stimmbezirk 201:

Wahlraum; Bischemer Hall -links-, Gartenstraße 22, 55296 Gau- Bischofsheim

Die Ortsgemeinde Harxheim ist in folgenden Stimmbezirk eingeteilt:

Stimmbezirk 301:

Wahlraum: Gemeindezentrum MuFu -großer Ratssaal-, Bahnhofstraße 38, 55296 Harxheim

Die Ortsgemeinde Lörzweiler ist in folgenden Stimmbezirk eingeteilt:

Stimmbezirk 401:

Wahlraum: Hohberghalle -rechts-, Raiffeisenstraße 6, 55296 Lörzweiler

Die Ortsgemeinde Nackenheim ist in folgende drei Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 501:

Wahlraum: Carl-Zuckmayer-Halle -Obergeschoss links-, Lörzweiler Straße 15, 55299 Nackenheim

Stimmbezirk 502:

Wahlraum: Grundschule -Schulsporthalle- rechts, vordere Hallenhälfte, Pommardstraße 15, 55299 Nackenheim

Stimmbezirk 503:

Wahlraum: Carl-Zuckmayer-Halle -Obergeschoss rechts-, Lörzweiler Straße 15, 55299 Nackenheim

Die Wahlräume sind barrierearm eingerichtet.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen und ermitteln nach Schluss der allgemeinen Wahlhandlungen ab 18:00 Uhr die Briefwahlergebnisse.

Die Ortsgemeinde Bodenheim ist in folgende vier Briefwahlstimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 601:

Wahlraum: Sporthalle Am Guckenberg, hinteres Hallendrittel -links-, Laubenheimer Straße 22, 55294 Bodenheim

Stimmbezirk 602:

Wahlraum: Sporthalle Am Guckenberg, hinteres Hallendrittel -rechts-, Laubenheimer Straße 22, 55294 Bodenheim

Stimmbezirk 603:

Wahlraum: Kindertagesstätte Abenteuerwiese -Foyer-, Leidheckenweg 19, 55294 Bodenheim

Stimmbezirk 604:

Wahlraum: Kindertagesstätte Schatzkiste -links-, Am Kuemmerling 10, 55294 Bodenheim

Die Ortsgemeinde Gau- Bischofsheim ist in folgenden Briefwahlstimmbezirk eingeteilt:

Stimmbezirk 605:

Wahlraum; Bischemer Hall – rechts-, Gartenstraße 22, 55296 Gau- Bischofsheim

Die Ortsgemeinde Harxheim ist in folgenden Briefwahlstimmbezirk eingeteilt:

Stimmbezirk 606:

Wahlraum: Gemeindezentrum MuFu -Messigny-Saal-, Bahnhofstraße 38, 55296 Harxheim

Die Ortsgemeinde Lörzweiler ist in folgenden Briefwahlstimmbezirk eingeteilt:

Stimmbezirk 607:

Wahlraum: Hohberghalle -links-, Raiffeisenstraße 6, 55296 Lörzweiler

Die Ortsgemeinde Nackenheim ist in folgende drei Briefwahlstimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 608:

Wahlraum: Carl-Zuckmayer-Halle -Erdgeschoss rechts-, Lörzweiler Straße 15, 55299 Nackenheim

Stimmbezirk 609:

Wahlraum: Grundschule -Schulsporthalle- rechts, hintere Hallenhälfte, Pommardstraße 15, 55299 Nackenheim

Stimmbezirk 610:

Wahlraum: Carl-Zuckmayer-Halle -Erdgeschoss links-, Lörzweiler Straße 15, 55299 Nackenheim

II.

Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,

1.

wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat,

2.

wer nur zur Stichwahl im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

3.

wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat,

4.

wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die Stichwahl einen Wahlschein erhalten hat.

Die unter der Nummer 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl und Briefwahlunterlagen. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hatte, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung zur ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

III.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 10.04.2026 18:00 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

IV.

An der Stichwahl nehmen teil:

1.

der Bewerber René Adler mit 5.725 Stimmen

2.

der Bewerber Steffan Haub mit 3.865 Stimmen

Zur Stichwahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und des Wohnorts aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, wem sie ihre Stimme geben wollen.

V.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

VI.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Bodenheim, den 25.03.2026
Dr. Robert Scheurer
Bürgermeister / Verbandsgemeindewahlleiter