Überörtlich
Straßenreinigung
Den Städten und Gemeinden wird gem. § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland Pfalz die öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt, die Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen bzw. im Winter von Schnee und Eis zu befreien. Die Eigentümer oder Besitzer der an die Straßen angrenzenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücke können durch die Gemeinde zu den Kosten der Straßenreinigung und des …