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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 16/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Harxheim vom 08.04.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner:innen

Gebührenschuldner:innen sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die Antragsteller:innen,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragsteller:innen.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2025 ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.11.2022 außer Kraft.

Harxheim, den 08.04.2025
Ortsgemeinde Harxheim
Andreas Hofreuter
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Harxheim

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre

2.

Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre

mit Streifenfundament im Grabfeld C

II.

Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf 25 Jahre für

a)

eine Einzelgrabstätte

(2 Belegungen)

aa)

eine Einzelgrabstätte

(2 Belegungen) mit Streifenfundament im Grabfeld C

b)

eine Doppelgrabstätte (4 Belegungen)

bb)

eine Doppelgrabstätte (4 Belegungen) mit Streifenfundament im Grabfeld C

c)

eine Kindergrabstätte (1 Belegung)

d)

ein setzungsfreies Tiefengrab

(2 Belegungen)

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte

b)

eine Doppelgrabstätte

c)

eine Kindergrabstätte

d)

ein setzungsfreies Tiefengrab

e)

eine Dreifachgrabstätte

f)

eine Vierfachgrabstätte

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach vollen Monaten anteilig.

3.

Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II erhoben.

III.

Urnenreihengrabstätten

1.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte „Baumbestattung“ auf 15 Jahre (1 Belegung)

IV.

Urnenwahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 15 Jahre für

a)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte (4 Belegungen)

b)

eine Grabstätte in der Urnenwand (4 Belegungen)

c)

eine Grabstätte im runden Urnengrabfeld (2 Belegungen), inkl. Grabmal

d)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte Baumbestattung BGU (3 Belegungen)

e)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte im Rebenfeld RFU (4 Belegungen)

2.

Gebühr zur Beilegung einer Urne in eine gemischte Grabstätte gem. § 13a der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Harxheim oder Wahlgrabstätte gem. II

3.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

a)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte

b)

eine Grabstätte in der Urnenwand

c)

eine Grabstätte im runden Urnengrabfeld

d)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte Baumbestattung BGU

e)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte im Rebenfeld RFU

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach vollen Monaten anteilig.

V.

Benutzung der Trauerhalle

1.

Trauerfeier (pauschal)

2.

Nutzung der Kühlanlage (je Kühltag)

VI.

Ausheben und Schließen der Grabstätten

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1.

VII.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach tatsächlichem Aufwand als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1.

VIII.

Pflege aufgelöster Grabflächen

Für die Fortführung der Pflege einer vorzeitig aufgelösten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne des § 25 (1) der Friedhofssatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 90,00 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

IX.

Verwaltungsgebühren

1.

Ausstellung einer Graburkunde

2.

Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals

3.

Beschriftung/Montage eines Namensschildes (RFU und BGU)

4.

Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben

Anhang 1 zur Friedhofsgebührensatzung Harxheim

Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhof Harxheim

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 10. April 2025
i.V. René Nauheimer
Erster Beigeordneter