Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Harxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Harxheim gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde Harxheim.
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Harxheim waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 und 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohnerin oder Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Harxheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag vom Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann sie oder er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr oder sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einer/einem Angehörigen oder einer verantwortlichen Person für die Grabstätte mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers, auf eigene Gefahr, betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind: |
| • | Kinderwagen und Rollstühle und Rollatoren |
| • | Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung |
| • | leichte Fahrzeuge bis 3,5 t von Dienstleistern und Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers, |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | auf dem Friedhof anfallender Müll und Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen, |
| g) | nicht angeleinte Haustiere mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | ohne einen entsprechenden Auftrag der/des Nutzungsberechtigten, bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Bildaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, |
| j) | der Gebrauch von Kerzen, Grablichtern und anderen offenen Feuer- oder Lichtquellen in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Nutzung von Grablichtern oder Kerzen in allseitig geschlossenen, fest mit dem Boden oder dem Grab verbundenen Behältnissen (z.B. fest installierte Grablaternen). |
Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
(1) Jeder Auftraggeber (öffentlich oder privat) einer Maßnahme auf dem Friedhof und/oder an den Grabstätten ist verpflichtet, dem/der Gewerbetreibenden und/oder Dienstleister/-in zu verdeutlichen, dass die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten sind. Dabei ist gleichzeitig darauf zu achten, dass die gewerbetreibenden Personen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Bildhauerinnen oder Bildhauer, Steinmetzinnen oder Steinmetze, Gärtnerinnen oder Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste gewerbetreibende Personen benötigen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof keine generelle Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Friedhof, ergibt sich entweder aus den sich ergebenden Aufgaben innerhalb des Bestattungsprozesses an sich, oder durch die Anmeldung von Grund, Art und Umfang eines Auftrags oder einer Maßnahme bei der Friedhofsverwaltung oder Ortsgemeinde und dessen/deren entsprechende Genehmigung.
(3) Die Ausführung einer/s Maßnahme/Auftrags auf dem Friedhof ist rechtzeitig beim Friedhofspersonal anzumelden (schriftlich, telefonisch oder elektronisch). Die entsprechende Genehmigung nach Abs. 2, Satz 2 ist dem Friedhofspersonal von der/dem Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen oder glaubhaft zu vermitteln.
(4) Die gewerbliche Tätigkeit einer/s Gewerbetreibenden auf dem Friedhof kann generell entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, Satz 2 wissentlich oder offenkundig nicht mehr vorliegen und die gewerbetreibende Person trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen hat.
(5) Gewerbetreibende und/oder Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist entweder eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, oder die Todesbescheinigung beizufügen. Für die Beisetzung einer Urne ist auch die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Beginn) statt.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichkeit gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(6) Für verschiedene Dienstleistungen auf dem Friedhof sind externe Dienstleister durch den Friedhofsträger beauftragt worden. Sie handeln im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde. Die entstehenden Kosten für die Dienstleistungen werden als Auslagenerstattung über die gültige Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material, sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (s. Abs. 3). Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Bei Körperbestattungen hat die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(3) Mit Ausnahme in den Grabfeldern UW (Urnenwand) sind für Urnenbeisetzungen ausschließlich biologisch abbaubare Schmuckurnen und Aschekapseln zu verwenden.
(4) Die Anzahl der Belegungen pro Urnenkammer/Urnenerdröhre ist abhängig von den Abmessungen der verwendeten Urnen oder Aschekapseln. Die Urnengrößen sind somit an das Raumvolumen der Urnenkammer/Urnenerdröhre, und an die angedachte Anzahl von Belegungen anzupassen. Siehe auch § 8, Absatz 6 und § 15, I., Absätze 1 und 3, sowie IV., Absatz 3.
(5) Die zu verwendenden Urnen für die Urnenbeisetzungen im Rebenfeld (RFU; Urnen-Erdröhrensystem) dürfen den maximalen Durchmesser von 25 cm und die maximale Höhe von 30 cm nicht überschreiten.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m in den Grabfeldern A, B und C, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m in den Grabfeldern BGU, U und RU. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m in den Grabfeldern A, B und C.
Im Grabfeld ST ist die Tiefe der Grabstätte durch die feststehenden Betonrahmen und die spezifische Nutzung vorgegeben.
(3) Die Gräber für Sargbestattungen, mit Ausnahme des Grabfeldes ST, müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Grabneuvergaben ist dieses Maß unbedingt zu beachten. In bereits belegten Bereichen (Grabfelder A, B, C und U), in denen aufgrund der Belegungssituation (örtliche Verhältnisse) das vorgeschriebene Zwischenwegemaß nicht anwendbar ist, gilt die Ausnahmegenehmigung des SVLFG vom 15.04.2004.
(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, weiterer Grabzubehör oder andere bauliche Anlagen durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. Zu entfernende Fundamente sind fachgerecht zu entsorgen.
(5) Für das Öffnen und Schließen der Grabstätte, vor und nach Beisetzung oder Bestattung, sind grundsätzlich die einschlägigen Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau VSG 4.7, sowie die daran angelehnte Anweisung der Ortsgemeinde vom 04. Juni 2019 zu beachten.
(6) Die Gebühren und/oder Auslagen nach Absatz 1 werden nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(7) § 11 Abs. 3 ist bei der Wiederbelegung aufgegebener Grabstätten nach Ruhefrist zu beachten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überreste oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in dafür vorgesehene Friedhofsbereiche (z. B. Caverne) oder in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortliche oder der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Umbettungen von biologisch abbaubaren Urnen (Urnen in allen Grabfeldern mit Ausnahme der Grabfelder UW, Urnenwand), werden wegen der kurzen Zersetzungszeit der Urnen (wenige Monate) nicht genehmigt.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| c) | Ehrengrabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Nutzungsberechtigten haben Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Bäume und Bepflanzung auf den kommunalen Flächen zu dulden.
(4) Die Neuanlage von Gruften ist nicht gestattet.
(5) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(6) Eine Übersicht über die vorhandenen Grabarten wird dieser Satzung als Anhang beigefügt.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Bei der Vergabe einer Reihengrabstätte gibt es keine Wahlmöglichkeiten. Sie erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger durch Zuweisung. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat kein Mitbestimmungsrecht an der Lage der Grabstätte.
(3) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
| b) | Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung der Ortsgemeinde- nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Markierung auf dem Grabmal der betreffenden Grabstätte bekanntgemacht.
(6) Der Friedhof Harxheim weist keine separaten Reihengrabfelder für Sargbestattungen aus. Daher sind Reihengrabstätten für Sargbestattungen Bestandteil in bestehenden Wahlgrabfeldern. Folglich richten sich die Grabmaße der Reihengrabstätten an den Grabmaßen für Wahlgrabstätten aus (§14 Abs. 14).
(7) Der Friedhof Harxheim hält ein festgelegtes Reihengrabfeld für Urnenbeisetzungen als Baumbestattungen (BGU) vor.
(8) Die Reihengrabstätten für Urnen (Abs. 7) haben folgende Außenmaße:
Länge 0,50 m x Breite 0,50 m
(1) Eine Reihengrabstätte für Sargbestattungen nach § 13 Abs. 1, Satz 1, kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Sargbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1 erster Halbsatz), in denen auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
(4) Die Grabmaße richten sich nach § 13 Abs. 6.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in denen, je nach Grabart, mehrere Personen beigesetzt werden können, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. 15 Jahren (je nach Grabart) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit der/dem Nutzungsberechtigten bestimmt.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen an der Grabstätte.
(3) Die Ortsgemeinde duldet die Beisetzung von Urnen in Erd-Wahlgrabstätten die ihrem Wesen nach ausschließlich für Sargbestattungen vorgesehen sind. Voraussetzung für eine Urnenbeisetzung ist, dass einer der Belegungsplätze innerhalb der Gesamt-Grabstellen der Grabstätte bereits mit einem Sarg belegt ist bzw. belegt wurde. Jede zusätzliche Beisetzung einer Urne, die die maximal mögliche Belegungszahl übersteigt (Beispiel: Einzel-Wahlgrabstätte 1 Grabstelle = max. 2 Belegungen; Doppel-Wahlgrabstätte = 2 Grabstellen = max. 4 Belegungen, etc.) entspricht einer erweiterten Nutzung über die maximale Belegung hinaus. Pro Grabstelle werden maximal zwei zusätzliche Urnen zugelassen. Die Ortsgemeinde genehmigt eine solche Nutzung nach Antragstellung. Für die Nutzungserweiterung wird eine zusätzliche Gebühr nach Friedhofsgebührensatzung pro Urnenbeisetzung erhoben.
(4) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefbestattung, Urnen-Wahlgrabstätten als einstellige mit Einfachbestattung, oder in Form des § 15 vergeben. Die Belegungsmöglichkeiten hängen von der Größe der Grabart ab.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Wiedererwerb über die in Absatz 1 festgelegten Zeiträume ist nicht möglich. Es dürfen aber alle Zeiträume die geringer sind vereinbart werden.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Nutzungsberechtigte für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person, mit deren schriftlicher Zustimmung, über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht eine oder ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufene Berechtigte oder berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
(8) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen, aber auch andere Personen mit deren Zustimmung übertragen. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen. Neben den in diesem Absatz aufgeführten Rechten besteht für die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten die Pflicht die Grabstätte zu pflegen bzw. in einem satzungskonformen Zustand zu halten, als auch für die Verkehrssicherung der nicht im Eigentum der Ortsgemeinde befindlichen baulichen Anlagen an der Grabstätte zu sorgen.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten auf Antrag, nur im begründeten Einzelfall, und nach Zustimmung durch die Ortsgemeinde. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts (Auflösen der Grabstätte) vor Ablauf der Nutzungszeit und/oder Ruhezeit werden keine Gebühren zurückerstattet.
(12) § 25 Absatz 1 ist zu beachten und zu berücksichtigen.
(13) § 17 Absatz 3 ist zu beachten.
(14) Die Grabstätten haben in den Bereichen der Grabfelder A-C (ein- und mehrstellige Erdgrabstätten) folgende Außenmaße:
| • | einstellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m |
| • | zweistellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 2,20 m |
| • | jede weitere Stelle entsprechend eine zusätzliche Breite von 1,10 m |
Die Grabstätten im Bereich U (einstellige Urnen-Wahlgrabstätten) haben folgende Außenmaße:
| • | einstellige Urnen-Wahlgräber: Länge 1,00 m x Breite 0,80 m |
Grundsätzlich ist das Grabmaß wie in diesem Absatz beschrieben einzuhalten. Da es sich bei den in §12 Abs. 1 Buchstabe b) genannten Grabstätten um Grabstätten in bereits belegten Bestandsgrabfeldern handelt ist das Grabmaß ggf. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte, zu achten.
I. Kolumbarium/Urnenwand (UW)
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten in Urnennischen (Kolumbarium/Urnenwand) mit vorgegebener Verschlussplatte an. Pro Urnennische können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden (die Angabe ist abhängig von der Art und Größe der Urnen die beigesetzt werden; in der Regel finden 2 Urnen inkl. Schmuckurne Platz).
(2) Urnennischen sind pflegefreie Gräber, d. h. die Möglichkeit der gärtnerischen Gestaltung oder Bepflanzung für die Nutzungsberechtigten ist nicht möglich.
(3) Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen: Höhe 36 cm x Breite 36 cm x Tiefe 36 cm
(4) Schmuckurnen im Grabfeld dürfen die Höhe von 30 cm nicht überschreiten um in den Urnenkammern beigesetzt werden zu können.
(5) Die Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
II. Rundes Urnengrabfeld (RU)
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in bogenförmigen Grabreihen, dem Grabfeld RU. Jede Grabstätte bietet den Raum zur Aufnahme von bis zu zwei Urnen.
(2) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
(3) Diese Grabstätten sind durch beschlossene Vorgaben der Ortsgemeinde baulich (Grabeinfassungen und Grabmale) einheitlich gestaltet. Die Gestaltung der Grabfläche obliegt den Nutzungsberechtigten.
(4) Die einstelligen Urnen-Wahlgrabstätten haben eine Länge zwischen 1,08 m bis 1,15 m x Breite 0,70 m bis 0,85 m (leichte Trapezform).
III. Setzungsfreie Tiefengräber (ST)
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in setzungsfreien Tiefengräbern im Grabfeld ST an.
(2) Es handelt sich um einstellige Wahlgrabstätten, deren Wände durch einen Betonrahmen verbaut sind, und die durch einen Pflanztrog verschlossen werden (Grabkammer). Den Erwerb mehrerer Grabstellen zur Nutzung als Mehrfachgrabstätte ist durch die Ortsgemeinde zu genehmigen.
(3) Diese Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
(4) Das Grabfeld der setzungsfreien Tiefengräber ist ein pflegefreies Rasengrabfeld.
(5) Eine Grabstelle/Grabstätte dieser Grabart hat eine Länge von 2,20 m x Breite 0,88 m (Innenmaß). Die Grundfläche des Fundaments zur Errichtung des Grabmals beträgt 1,06 m x 0,22 m.
IV. Rebenfeld (RFU)
(1) Der Friedhof bietet Urnen-Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten mit einem Urnen-Erdröhrensystem an. Eine Grabstätte (Edelstahlröhre) bietet Platz für die Beisetzung von bis zu vier Urnen. Die Urnen werden übereinander beigesetzt. Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte, müssen passende Namensschilder für das Grabstättensiegel bei der Ortsgemeinde Harxheim erworben werden. Für jede Urnenbeisetzung ist ein Namensschild vorgesehen.
(2) Diese Urnen-Wahlgrabstätten sind pflegefreie Gräber, die nicht gärtnerisch gestaltet werden dürfen. Die Grünpflege wird durch die Ortsgemeinde übernommen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte bezieht sich auf einen abgegrenzten Raum (Edelstahlröhre).
(3) Die Beachtung von § 8, Absatz 5 ist zwingend. Bei Nicht-Beachtung dieser Vorschrift kann die Urne entweder nicht in der Grabstätte beigesetzt werden, oder die Maximalanzahl von vier Bestattungen nicht gewährleistet werden.
(4) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
V. Baumbestattungen (BGU; Wahlgräber)
(1) Der Friedhof bietet Urnen-Wahlgrabstätten als Baumbestattungen (in der Nähe eines Baumes) an. Eine Grabstätte bietet Platz für die Beisetzung von bis zu drei Urnen. Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte, müssen passende Namensschilder bei der Ortsgemeinde Harxheim erworben werden.
(2) Diese Urnen-Wahlgrabstätten sind pflegefreie Gräber, die nicht gärtnerisch gestaltet werden dürfen. Die Grünpflege wird durch die Ortsgemeinde übernommen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte bezieht sich auf eine abgegrenzte Fläche von 1,50 m Länge x 0,50 m Breite (Mittelpunkt ist der gesetzte Markierungsstein).
(3) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften - Grabfelder A, B, C und U (§§ 18, 19, 21) - und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften - Grabfelder Baumbestattungen (BGU), rundes Urnenfeld (RU), setzungsfreie Tiefengräber (ST), Rebenfeld (RFU) und Urnenwände (UW) (§§ 18, 20, 22) eingerichtet. Eine Übersicht über die Grabfelder wird innerhalb dieser Satzung als Anhang ausgeführt.
(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. Sie können auf einem Belegungsplan eingesehen werden.
(3) Neuvergaben von Wahlgrabstätten werden, bis zu einer etwaigen Änderungsentscheidung der Ortsgemeinde zum Beschluss des Gemeinderates vom 28.11.2017, zunächst nur in den wiederbelegbaren Grabflächen der Grabfelder A (Reihe 15), B, BGU, C, RU, ST, U, RFU und UW vorgenommen.
(4) Bei der Vergabe einer Wahlgrabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie/er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung wird durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bei der Antragstellung zur Bestattung oder zum Erwerb eines Grab-Nutzungsrechts unterzeichnet.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(1) Die Grabfelder A, B, C, und U werden als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
(2) Unter Beachtung der Regelung in Absatz (3) unterliegt die Herrichtung der Grabstätten und des Umfelds keinen besonderen Anforderungen.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten in den Grabfeldern sind Bäume und großwüchsige Sträucher über einer Höhe von 1,50 m nicht zugelassen. Andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Im Grabfeld C sind vorinstallierte, durchgehende Streifenfundamente (Fundamentbänder) über die gesamte Länge der Grabreihen hinweg eingerichtet. Eine Fundamentierung beim Errichten des Grabmals ist nicht notwendig. Diese Grabmale müssen bei den Folgebelegungen nicht abgebaut werden, es sei denn, die am Grabaushub beteiligten Fachunternehmen entscheiden aus sicherheitsrelevanten Gründen anders.
(5) In den Grabfeldern A und B sind keine Streifenfundamente (Fundamentbänder) eingerichtet. Bei Folgebelegungen findet somit für den Abbau des Grabmals und anderer baulicher Anlagen die Vorschrift VSG 4.7 der SVLFG Anwendung, daran angelehnt die Anweisung der Ortsgemeinde vom 04. Juni 2019.
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gibt der Friedhofsträger die Gestaltung des Grabfeldes außerhalb der Grabstätten, oder/und auch die Gestaltung der Grabmale für die Grabstätten vor. Die Grabfelder BGU, ST, RU, RFU, und UW sind als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
(2) Zur Gestaltung der Grabmale in den genannten Grabfeldern ist § 22 zu beachten.
I. Kolumbarium/Urnenwand (UW)
(1) Das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck an den Kolumbarien (Grabfeld UW) ist ausschließlich auf den Flächen des dafür vorgesehenen Sockels vor den Urnenwänden zugelassen.
(2). Vernachlässigter Grabschmuck wird von der Ortsgemeinde entfernt. Die Pflege dieser Grabstätten wird von der Ortsgemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege des Baukörpers, der angrenzenden Flächen.
II. Rundes Urnengrabfeld (RU)
(1) Der Grabschmuck darf in seinem Umfang nur im Verhältnis zur Nutzungsfläche der Einzelgrabstätte stehen und hat der Grabanlage ein würdevolles Aussehen zu verleihen.
III. Setzungsfreie Tiefengräber (ST)
(1) Das Grabfeld ST ist ein begehbares, pflegefreies Rasenfeld. Die Pflege der Grabanlage wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich, auf das Sauberhalten des Umfelds, und das Mähen des Grüns. Gärtnerisches Gestalten der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nur sehr eingeschränkt zulässig.
(2) Auf dem Grabfeld ST ist es gestattet eine Trittplatte mit den Maßen 40 x 40 cm, analog dem Werkstoff des Grabmals, bodengleich einzubauen. Sie darf zur Aufnahme bzw. Ablegen von Grabschmuck genutzt werden. Die Trittplatte darf nicht das Mähen des Grüns behindern und ist unmittelbar vor dem Grabmal zu platzieren. Bei Behinderung der kommunalen Pflegearbeiten kann die Ortsgemeinde den korrekten Einbau der Trittplatte verlangen.
(3) Auf dem Grabfeld ST ist das Ablegen von Trauerfloristik (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.), außerhalb der in Absatz 2 genannten Fläche, nur zum Zeitpunkt der Bestattung erlaubt, für einen Zeitraum von maximal bis zu vier Wochen ab dem Tag der Bestattung. Insofern der Grabschmuck dann nicht durch die Grabverantwortlichen entfernt wird, ist das Friedhofspersonal berechtigt diesen abzuräumen und zu entsorgen. Nach Ablauf des in Satz 1 konkret genannten Zeitraums ist Grabschmuck nur noch nach Absatz 2 aufzubringen.
IV. Rebenfeld (RFU)
(1) Die Grünpflege (bzw. Anlagenpflege) auf dem Grabfeld RFU wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht zulässig.
(2) Im Grabfeld RFU ist das Ablegen von Trauerfloristik (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur zum Zeitpunkt der Bestattung erlaubt, für einen Zeitraum von maximal bis zu sechs Wochen ab dem Tag der Bestattung. Insofern der Grabschmuck dann nicht durch die Grabverantwortlichen entfernt wird, ist das Friedhofspersonal berechtigt diesen abzuräumen und zu entsorgen. Eine im Verhältnis zur Grabstätte stehende Menge biologisch abbaubare Trauerfloristik ohne Gefäß darf anschließend nur noch auf dem räumlich der Grabstätte zuzuordnenden Abschnitt des gepflasterten Schmuckbandes abgestellt werden. Wird vernachlässigter Grabschmuck festgestellt, ist die Ortsgemeinde berechtigt diesen zu entsorgen.
V. Baumbestattungen (BGU; Reihengrabstätten)
(1) Die Grünpflege (bzw. Anlagenpflege) auf dem Grabfeld BGU wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht zulässig.
(2) Im Grabfeld BGU ist das Ablegen von Trauerfloristik (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur zum Zeitpunkt der Bestattung an der dafür vorgesehen Stelle erlaubt, für einen Zeitraum von maximal bis zu sechs Wochen ab dem Tag der Bestattung. Insofern der Grabschmuck dann nicht durch die Grabverantwortlichen entfernt wird, ist das Friedhofspersonal berechtigt diesen abzuräumen und zu entsorgen. Wird vernachlässigter Grabschmuck festgestellt, ist die Ortsgemeinde berechtigt diesen zu entsorgen.
VI. Baumbestattung (BGU; Wahlgrabstätten)
(3) Die Grünpflege (bzw. Anlagenpflege) auf dem Grabfeld BGU wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht zulässig.
(4) Im Grabfeld BGU ist das Ablegen von Trauerfloristik (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur zum Zeitpunkt der Bestattung erlaubt, für einen Zeitraum von maximal bis zu sechs Wochen ab dem Tag der Bestattung. Insofern der Grabschmuck dann nicht durch die Grabverantwortlichen entfernt wird, ist das Friedhofspersonal berechtigt diesen abzuräumen und zu entsorgen. Eine im Verhältnis zur Grabstätte stehende Menge biologisch abbaubare Trauerfloristik ohne Gefäß darf anschließend nur noch auf dem räumlich der Grabstätte zuzuordnenden Abschnitt abgelegt werden. Wird vernachlässigter Grabschmuck festgestellt, ist die Ortsgemeinde berechtigt diesen zu entsorgen.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werde, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Grabmale im Bereich von Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nur den Anforderungen nach Satz 2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind, zur Vermeidung von Unfallsituationen, nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,50 m -Grabfelder A-C- und 1,20 m -Grabfeld U- nicht übersteigt.
(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zulässig.
(3) Für die Grabmale im Grabfeld C sind in den einzelnen Grabreihen durchgehende Streifenfundamente (Fundamentbänder) an der Kopfseite der Grabstätten vorhanden. Das Einbauen eines Fundamentes ist beim Errichten des Grabmals nicht notwendig.
(4) § 18 ist generell zu beachten.
(1) § 18 ist grundsätzlich zu beachten.
(2) Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 22, Punkte I. - V. zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
I. Kolumbarium/Urnenwand (UW)
(1) Im Bereich der Urnennischen, Grabfelder UW, ist eine Individualisierung des Grabmals ausschließlich auf der vorhandenen Verschlussplatte (Grabmal) zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen.
(2) Inschriften, Zahlen, Symbole und Ornamente müssen vertieft in die Verschlussplatten der Urnennischen eingearbeitet werden. Für die Inschriften, Zahlen, Symbole und Ornamente werden keine Vorgaben für die Auswahl der Farbe, Schriftart und Lage auf der Verschlussplatte gemacht. Nicht zugelassen sind Gestaltungselemente die der Intension des Friedhofs schaden.
(3) Das Anbringen von zusätzlichen Gegenständen an den Verschlussplatten der Urnennischen ist unzulässig, und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt.
(4) Die Gestaltung der Verschlussplatte muss sich nach den Absätzen 2 und 3 ausrichten, und sich in das gesamte Erscheinungsbild des Bestattungsplatzes einfügen. Der Gestaltungsentwurf (Antrag zur Errichtung eines Grabmals/Beschriftung) ist daher vorab von der Ortsgemeinde zu genehmigen (s. § 23 Abs. 1). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Ortsgemeinde eindeutig erkennbar sein.
(5) Es dürfen keine baulichen Veränderungen oder andere optische Veränderungen an den Kolumbarien vorgenommen werden.
(6) Ohne Zustimmung der Ortsgemeinde dürfen die Urnennischen nicht geöffnet werden.
(7) Die Verschlussplatten der Urnenkammern gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in das Eigentum der Nutzungsberechtigten über. Werden die Verschlussplatten nicht spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit, und in Absprache mit der Ortsgemeinde, abgeholt, ist die Ortsgemeinde berechtigt die Verschlussplatten zu entsorgen.
II. Rundes Urnengrabfeld (RU)
(1) Auf dem Grabfeld RU sind die einzelnen Grabstätten bereits durch fest eingebaute und unveränderbare Grabeinfassungen dargestellt.
(2) Die Grabmale im Grabfeld RU sind durch die Ortsgemeinde vorgegeben (Steinquader) und in die Gebühr beim Ersterwerb des Nutzungsrechts der Grabstätte einbezogen. Das Grabmal kann individuell gestaltet werden. Die Ortsgemeinde bleibt Eigentümerin des Grabmals.
(3) Zur Gestaltung des Grabmals wird den Nutzungsberechtigten, oder dem durch die Nutzungsberechtigten beauftragten Fachunternehmen, das Grabmal durch die Ortsgemeinde auf Nachfrage und unter Vorlage des genehmigten Grabmalantrags, ausgehändigt. Nach Fertigstellung der Gestaltung wird das Grabmal durch das beauftragte Fachunternehmen auf der Grabstätte befestigt. Die Ortsgemeinde ist über die Maßnahme der Befestigung des Grabmals zu informieren.
(4) Die Grabmale (Granitquader) gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in das Eigentum der Nutzungsberechtigten über. Werden die Grabmale nicht spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit, und in Absprache mit der Ortsgemeinde, abgeholt, ist die Ortsgemeinde berechtigt die Verschlussplatten zu entsorgen.
III. Setzungsfreie Tiefengräber (ST)
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind in diesem Grabfeld nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,00 m nicht übersteigt. Die Grundfläche des Fundaments beträgt 1,06 m x 0,22 m. Ausgenommen von der Höhenbeschränkung sind gestaltete Holz- oder Metallkreuze, für welche eine maximale Höhe von 1,50 m (ab Bodenniveau) gilt.
(2) Als Grabmal sind auch Komplett- und Teilabdeckungen zugelassen. Die Breite einer Grababdeckung ist ca. 1,06 m. Die maximale Länge liegt bei ca. 2,38 m. Die Grababdeckung ist aus Gründen der Friedhofsunterhaltung niveaugleich mit der Rasenfläche zu verlegen.
(3) Das Grabfeld ST ist ein begehbares, pflegefreies Rasenfeld auf welchem keine Grabeinfassungen zulässig sind.
(4) § 20 Ziffer III. ist zu beachten.
IV. Rebenfeld (RFU; Urnen-Erdröhrensystem)
(1) An den Urnen-Rasengrabstätten sind keine individuellen Grabmale zugelassen. Als Grabmal werden die durch die Ortsgemeinde vorgegebenen Verschlusskappen (Grabstättensiegel) verwendet, die mit, an die Verschlusskappen angepassten, Namensschildern versehen werden können. Diese werden auf dem Grabstättensiegel aufgebracht. Die Namensschilder müssen bei der Ortsgemeinde erworben werden. Die Namensschilder sind nicht individuell gestaltbar, die Gestaltung ist festgelegt und wird durch die Ortsgemeinde beauftragt. Nach Fertigstellung wird das Namensschild durch die Ortsgemeinde am Grabmal befestigt. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Werden die Namensschilder nicht spätestens drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit von den Eigentümern abgeholt, ist die Ortsgemeinde berechtigt die Namenschilder zu entsorgen.
V. Baumgrabstätten (BGU; Reihengräber)
(1) An den Urnengräbern der halbanonymen Bestattung sind keine individuellen Grabmale zugelassen, sondern nur durch die Ortsgemeinde vorgegebene Namensschilder, die an einer zugewiesenen Stelle angebracht werden. Die Namensschilder aus Bronzeguss müssen bei der Ortsgemeinde erworben werden.
(2) Jedes Namensschild ist für eine Verstorbene oder einen Verstorbenen vorgesehen. Auf den Namensschildern darf nur der Name, und die Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen oder des Verstorbenen angebracht werden. Das Anbringen von einem sakralen Symbol auf den Gedenktafeln ist nicht zulässig. Zusätzliche Texte oder Gestaltungselemente sind nicht zulässig. Werden die Namensschilder nicht spätestens drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit von den Eigentümern abgeholt, ist die Ortsgemeinde berechtigt die Namenschilder zu entsorgen.
(3) Die Namensschilder werden durch die Ortsgemeinde befestigt.
VI. Baumgrabstätten (BGU; Wahlgräber)
(1) An den Urnen-Wahlgrabstätten sind keine individuellen Grabmale zugelassen, sondern nur durch die Ortsgemeinde vorgegebene Namensschilder angebracht werden. Die Namensschilder aus Bronzeguss müssen bei der Ortsgemeinde erworben werden.
(2) Für jede Grabstätte ist ein Namensschild vorgesehen. Auf den Namensschildern darf nur der Name, und die Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen oder des Verstorbenen angebracht werden. Das Anbringen von einem sakralen Symbol auf den Gedenktafeln ist nicht zulässig. Zusätzliche Texte oder Gestaltungselemente sind nicht zulässig. Werden die Namensschilder nicht spätestens drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit von den Eigentümern abgeholt, ist die Ortsgemeinde berechtigt die Namenschilder zu entsorgen.
(3) Die Namensschilder werden durch die Ortsgemeinde befestigt.
(1) Für das Versetzen und Prüfen von Grabmalen sind die technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks zu berücksichtigen.
(2) Das Errichten eines neuen Grabmals, oder das Wieder-Errichten eines bestehenden Grabmals nach erfolgter Bestattung im Sarg darf aufgrund der üblichen Bodensetzungen erst frühestens ein halbes Jahr nach Bestattungstermin erfolgen. Für Schäden an der Grabanlage bei vorheriger Errichtung des Grabmals übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung. Von dieser Vorgehensweise ausgenommen sind Grabmale die im Grabfeld ST (setzungsfreie Tiefengräber) errichtet werden.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz 2 zulassen, wenn er die Maßnahme, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts (Antrag der/des Nutzungsberechtigten), für vertretbar hält.
(4) Die Neu-Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, oder sonstigen baulichen Anlagen an der Grabstätte (z. B. Grabeinfassungen) sind bei der Ortsgemeinde zu beantragen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Zur Antragstellung und der darauffolgenden Prüfung der Anträge sind die §§ 18, 20a, 21 und 22 zu beachten. Antragsformulare werden zur Verfügung gestellt.
(5) Die Gestaltung oder/und Beschriftung des Grabmals, der Verschlussplatte bzw. der Namensschilder für die Grabfelder BGU, RU, und UW muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabfeldanlage einfügen. Der Gestaltungs- bzw. Beschriftungsentwurf gemäß Absatz 6 ist daher durch die Ortsgemeinde freizugeben.
(6) Dem Antrag nach § 3 sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, für die Grabfelder BGU, RU und UW der Schriftentwurf in der Originalschriftart und seiner Bearbeitung. Für die Genehmigung der Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten (UW), Grabmale (RU) und Namensschilder (BGU und RFU) ist § 18, sowie §22, I., II., IV. und V. zu beachten.
(7) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(8) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal, die Beschriftung oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(9) Die Gebühr, ggf. die Auslagen, für die Prüfung und ggf. Kontrolle der Maßnahme wird nach Friedhofsgebührensatzung separat gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller erhoben.
(10) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13 und 13a) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte.
(3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung Verantwortliche oder der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 2) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten der/des Verantwortlichen berechtigt, den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. In diesem Falle ist nach der Grabmalentfernung (incl. Fundamententfernung) das Grab einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen und dem Umgebungsgelände bodengleich auf eigene Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers anzupassen. Die geräumte Grabfläche ist analog der kommunalen Fläche des Grabfeldes zu gestalten. Die Folgepflege oder Instandhaltung der vorzeitig vor Ablauf der Ruhezeit aufgelösten Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Ortsgemeinde hierfür einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe des monatlichen Pflegeaufwandes für die restliche Ruhezeit zu entrichten, der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzt wird. Die Erfüllung des beschriebenen Rückbaus ist der Ortsgemeinde zu melden. Alle abgebauten Materialien, incl. der Fundamente sind fachgerecht zu entsorgen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale (incl. Fundamente) und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen (wie Absatz 1, Sätze 2 und 3). Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt die/der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die/der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Grabstätten in den Grabfeldern BGU, RFU, RU und UW sind mit Grabmalen, Verschlussplatten bzw. Namensschildern (Gedenktafeln) versehen, die von der Ortsgemeinde vorgegeben sind, und an welchen ein Nutzungsrecht zur Gestaltung des Materials erworben ist. Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kein Anspruch von Nutzungsrechtsnachfolgern oder Erben auf diese Materialien angemeldet, so ist die Ortsgemeinde berechtigt über die Weiterverwendung der Gegenstände selbst zu entscheiden. Gleiches gilt für Schmuckurnen ausgeruhter Urnen aus dem Grabfeld UW. Ausgeruhte Aschekapseln werden auf Kosten der zuletzt nutzungsberechtigten Personen im Rahmen der Durchführung des Bestattungsgesetzes in einem separaten Bereich des Friedhofs endgültig beigesetzt.
(4) Die/Der ehemalige Nutzungsberechtigte/Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z. B. die Fundamente oder andere der ehemaligen Grabstätte zuordenbare Teile nicht ordnungsgemäß entfernt wurden, und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.
(5) Die Auslage zur Prüfung und Kontrolle der finalen Grabauflösung wird über die gültige Friedhofsgebührensatzung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller bzw. der/dem Nutzungsberechtigten erhoben.
(6) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den auf dem Friedhof dafür aufgestellten Behältern zu entsorgen.
(2) Zum Herrichten bzw. Bepflanzen der Grabstätten sind die Einzel-Vorschriften in den §§ 18 - 20 einzuhalten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaberin oder der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten verantwortlichen Personen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer beauftragen.
(5) Die Nutzungs- bzw. Pflanzfläche von Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, die von Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet bzw. bepflanzt werden.
(6) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinauswächst. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind Bäume und großwüchsige Sträucher über einer Höhe von 1,50 m nicht zugelassen.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.
(8) Von Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind starke Verschmutzungen zu entfernen.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. Ausnahmen bilden die Flächen von 40 cm um jede Seite der Grabstätte. Für die Pflege ist die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte der jeweiligen angrenzenden Grabstätten verantwortlich.
(10) Erdabsenkungen auf kommunalen Wegen, deren Ursache in einer mangelnden Instandhaltung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten sichtbar ist, hat die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten zu beseitigen.
(11) Andere als die im § 26 beschriebenen Optionen zur Herrichtung einer Grabstätte sind nur mit Entscheidung der Ortsgemeinde möglich.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt bzw. Grabschmuck hingegen der Vorgaben dieser Satzung abgelegt, hat die/der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie oder er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf ihre oder seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Der Sarg der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit verstorbenen Person soll in einem besonderen Raum der Aussegnungshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften (Bestandsschutz).
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren, werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt und dabei gegen die Bestimmungen bzw. Vorschriften dieser Satzung handelt (§ 6 Abs. 1) |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 1 und § 22, III. Absatz 1), |
| 7. als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 4 und 5), | |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 25 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält (§§ 24 und 26), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 7) |
| 11. | Grabstätten entgegen §§ 20, 22 und 26 gestaltet oder bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 27), |
| 13. | die Aussegnungshalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI S. 481) in der jeweiligen geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22. November 2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.