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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 16/2026
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Einrichtung einer Jugendvertretung

in der Ortsgemeinde Bodenheim vom 27.05.2024 vom 02. Februar 2026

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat am 27.05.2024 aufgrund der § 24 und § 56b Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)[1] in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG)[2] die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 5 Absätze 1 und 5 werden wie folgt geändert

(1) Der Jugendrat besteht aus 13 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(5) Sollten sich weniger als 13 Bewerber und Bewerberinnen melden, wird eine Wahl entbehrlich. Das Wahlverfahren nach § 6 entfällt. Die Bewerber und Bewerberinnen sind durch einen Beschluss des Ortsgemeinderates als Mitglieder des Jugendrates zu bestätigen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage mit ihrer Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbands-gemeinde Bodenheim in Kraft.

Bodenheim, 2. Februar 2026
Jens Mutzke
Ortsbürgermeister

[1] Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz GemO, § 24 Satzungsbefugnis, (1) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

§ 56b Jugendvertretung, (1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.

[2] Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG), § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmach­ung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Ver­fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindever­waltung unter Bezeichnung des Sach­verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 9. April 2026
Dr. Scheurer
Bürgermeister