Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat am 27.05.2024 aufgrund der § 24 und § 56b Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)[1] in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG)[2] die folgende Satzung beschlossen:
(1) Der Jugendrat besteht aus 13 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(5) Sollten sich weniger als 13 Bewerber und Bewerberinnen melden, wird eine Wahl entbehrlich. Das Wahlverfahren nach § 6 entfällt. Die Bewerber und Bewerberinnen sind durch einen Beschluss des Ortsgemeinderates als Mitglieder des Jugendrates zu bestätigen.
Die Satzung tritt am Tage mit ihrer Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbands-gemeinde Bodenheim in Kraft.
[1] Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz GemO, § 24 Satzungsbefugnis, (1) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
§ 56b Jugendvertretung, (1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
[2] Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG), § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.