In der Gemeinderatsitzung vom 20.03.2023 wurde die Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages in der Ortsgemeinde Nackenheim zum 01.01.2023 beschlossen. Die wiederkehrenden Ausbaubeiträge lösen die bislang erhobenen einmaligen Ausbaubeiträge ab.
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen, so dass die Umstellung für die Ortsgemeinde verpflichtend war.
Beim wiederkehrenden Ausbaubeitrag zahlt jeder Grundstückseigentümer für jeden beitragsfähigen Straßenausbau in seiner Abrechnungseinheit. In der Ortsgemeinde Nackenheim bildet das gesamte Ortsgebiet eine einzige Abrechnungseinheit. Kerngedanke beim wiederkehrenden Ausbaubeitrag ist die gemeinsame Zahlung durch die Solidargemeinschaft. Von den Investitionsaufwendungen für Ausbaumaßnahmen eines Jahres werden die von der Gemeinde zu tragenden Anteile in Höhe von 35% abgezogen. Der Rest wird auf alle Grundstückseigentümer umgelegt. Vorteil des wiederkehrenden Beitrags ist, dass die Kosten auf alle Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet verteilt werden. Sofern Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden, erhalten die Grundstückseigentümer regelmäßiger, dafür aber deutlich geringere Beitragsbescheide als beim Einmalbeitrag.
Nicht verwechseln darf man Ausbaumaßnahmen mit bloßen Instandhaltungen, der erstmaligen Herstellung von Straßen (Erschließung) oder dem Ausbau bzw. der Instandhaltung von Feld- und Wirtschaftswegen.
Die Grundstückseigentümer der Ortsgemeinde Nackenheim erhalten voraussichtlich den ersten Beitragsbescheid im Jahr 2024. Zuvor wird es noch eine Informationsveranstaltung geben, um die Bürger*innen ausführlich zu informieren und offene Fragen zu klären. Zudem werden zu gegebener Zeit weitere Informationen und eine Beispielrechnung einer fiktiven Ausbaumaßnahme zur Beitragshöhe veröffentlicht.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne per Mail an beitraege@vg-bodenheim.de oder telefonisch an Frau Gladysz unter 06135/72-241 oder Frau Reitz 06135/72-285 wenden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag möchten wir gerne auf diesem Weg bereits beantworten:
Dass Ausbaukosten von Straßen in Form von Beiträgen umgelegt werden müssen, ist gesetzlich zwingend festgelegt. Kerngedanke des wiederkehrenden Beitrages ist die Solidargemeinschaft. Jeder Grundstückseigentümer wird für jede beitragspflichtige Ausbaumaßnahme im Gebiet der Ortsgemeinde (Abrechnungseinheit) zur Beitragserhebung herangezogen. Für die Berechnung Ihres Beitrags bedeutet dies, dass die kompletten Investitionsaufwendungen für Ausbaumaßnahmen eines Kalenderjahres auf alle Grundstückseigentümer, abzüglich des Gemeindeanteils, umgelegt werden. Sollten in einem Jahr keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, wird für dieses auch kein Beitrag erhoben.
Nein. Die Höhe des wiederkehrenden Beitrages errechnet sich jedes Jahr neu. Dies ist abhängig von den Ausbaukosten, die im Abrechnungsjahr angefallen sind. Grundsätzlich ist der Beitragsmaßstab die gewichtete Grundstücksfläche. Gewichtet heißt, dass die tatsächliche Grundstücksfläche z.B. mit Zuschlägen für Vollgeschosse und/oder Gewerbetätigkeit vervielfältigt wird. Dies bedeutet, dass die Verbandsgemeindeverwaltung die zu wichtende Grundstücksfläche für jedes beitragspflichtige Grundstück ermitteln wird.
Die Ortsgemeinde Nackenheim hat in ihrer Satzung geregelt, dass die Grundstückseigentümer, welche in den letzten Jahren einen Ausbau- oder Erschließungsbeitrag entrichten mussten (die Staffelung der Jahre ist in der Satzung festgelegt), zunächst nicht für wiederkehrende Ausbaubeiträge herangezogen werden. Sobald diese Verschonungsfrist abgelaufen ist, werden auch diese Eigentümer zu wiederkehrenden Beiträgen veranlagt.
Nein, die Ortsgemeinde trägt einen Gemeindeanteil in Höhe von 35%.
Zunächst wird der Beitragssatz pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt:
Die umlagefähigen Kosten der Straßenausbaumaßnahme, abzüglich des Anteils der Ortsgemeinde, ergeben die beitragsfähigen Kosten. Diese beitragsfähigen Kosten werden dann durch die gesamten beitragspflichtigen Grundstücke (Summe aller gewichteten Grundstücksflächen) geteilt und ergeben den Beitragssatz. Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der gewichteten Grundstücksfläche eines jeden Eigentümers multipliziert und gegebenenfalls auf den Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgeteilt.
Die Verteilungsmaßstäbe werden nach der Grundstücksgröße, dem Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse) und der Art der Nutzung (Gewerbe/Wohnen) festgelegt. Bitte beachten Sie, dass die Grundstücksfläche die Größe aufweist, wie sie im Grundbuch eingetragen ist. Bei den Vollgeschosszahlen ist nicht die tatsächliche Bebauung maßgebend, sondern die maximale Bebauung, die laut Bebauungsplan zulässig ist oder der Umgebungsbebauung entspricht, falls kein Bebauungsplan existiert.