Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bodenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), den § 10, § 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG) vom 17.06.2025 (GVBl. 2025, 171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2025 (GVBl. S. 171, 200), sowie der § 2 Abs.1, §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) - alle in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatz- und Gebührenpflicht für die Leistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Leistungen der Feuerwehr gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) sowie alle vorbereitenden und abwehrenden Leistungen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 29 LBKG) kostenersatzfrei.
(1) Die Verbandsgemeinde Bodenheim kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 LBKG im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise |
| a) Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, | |
| b) Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), | |
| c) Die Bergung oder Sicherung von Sachen, | |
| d) Sicherung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücksflächen, | |
| e) Stilllegen von Aufzugsanlagen und Öffnen der Aufzugskabine, wenn ein nach geforderter Notdienst nicht verfügbar ist (TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen), | |
| f) Einfangen, Versorgen oder Unterbringung von Tieren, | |
| g) Erteilung von Unterricht und die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen für Dritte außerhalb der Brandschutzerziehung, | |
| h) Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten, | |
| i) Öffnen und/oder Schließen des Freischaltdepots zum Schlüsseltausch | |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden, |
| 3. | für die Durchführung von Anleiterproben und Stellproben. |
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 1 des Landesver-waltungsverfahrensgesetzes (LVwfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung, die Bestandteil der Satzung ist.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeugen gelten gemäß § 55 Abs. 10 LBKG die pauschalen Stundensätze der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet.
(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Bodenheim entstehen für:
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden, |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen |
| a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, | |
| b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und | |
| c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. | |
| d) für die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung und | |
| e) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
(7) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Einsätzen und Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Filtereinsätze, Alkalipatronen, Löschpulver, Schaummittel, Ölbindemittel etc.) werden die jeweiligen Sachkosten, zuzüglich eines Verwaltungszuschlags in Höhe von 10%, insbesondere für Lagerhaltung und Verwaltungskosten, berechnet.
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Leistung außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Bodenheim ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
(4) Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Bodenheim eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 73,00 Euro und Auslagen. Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Bodenheim nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehran-gehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatz-steuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.04.2018 außer Kraft
Anlage
Personalkosten (Einsatz eigenen Personals)
Die Berechnung der Personalkosten je Einsatzkraft und je Stunde Einsatzdauer erfolgt gemäß § 55 Abs. 7 LBKG auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträgen von Arbeitnehmern (Jahr 2024), zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 10 v. H., sowie eines Zuschlags in Höhe von 10 € für die tatsächlich gewährte Aufwandentschädigung nach § 47 Abs. 8 Satz 3 LBKG (§14 Haupt-satzung der Verbandsgemeinde Bodenheim). Aus diesen Vorgaben ergeben sich derzeit Personalkosten in Höhe von 45,20 € je Einsatzkraft und Stunde.
Stundensätze für Feuerwehreinsatzfahrzeuge
Die Stundensätze für Fahrzeuge sind in der Landesverordnung über die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge vom Land Rheinland-Pfalz (Ministerium des Innern und für Sport, GVBl. Nr. 8 /2025) vom 11.06.2025 festgelegt.
Die einzelnen Stundensätze sind in der Anlage zu § 1 der LVO Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ersichtlich.
im Übrigen wird auf § 1 Abs. 2 und 3 der Landesverordnung über die Stundensätze für Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge verwiesen.