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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 18/2026
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bodenheim vom 19.03.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Texte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim in Bodenheim zur Einsicht ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt gemacht.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates, eines Ausschusses oder eines Beirates sowie dringende öffentliche Bekanntmachungen werden abweichend von Absatz 1 in der Allgemeinen Zeitung Ausgabe Rheinhessen bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß § 1 Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 3

Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Unterrichtung über den Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan erfolgt im Nachrichtenblatt in jährlichem Abstand.

(2) Die Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Nachrichtenblatt (§ 1 Abs. 1).

§ 4

Bild- und Tonübertragungen der Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse der Verbandsgemeinde Bodenheim

(1) In den öffentlichen Sitzungen des Verbandsgemeinderates sowie den Ausschüssen sind durch diesen veranlasste Ton- und Bildübertragungen (Übertragungen) zulässig. Übertragung und Veröffentlichung erfolgt im Internet als Live-Videostream mit folgenden Maßgaben:

1.

Die oder der Vorsitzende hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Übertragungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen.

2.

Übertragungen dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören.

3.

Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs ist nicht zulässig. Eine Übertragung der Einwohnerfragestunde erfolgt nicht.

4.

Die Kamera/s zur Übertragung der Sitzung sind auf die Sitzungsleitung zu richten.

5.

Aufnahmen von Personen, die an der Sitzung teilnehmen, ohne dem Gremium anzugehören (z.B. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Verwaltung, Sachverständige, u.a.) dürfen nur mit deren Einwilligung übertragen werden. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum des Wortbeitrages des Redners unterbrochen. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist im Protokoll zu dokumentieren.

6.

Rats- bzw. Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Übertragung ihres Redebeitrages unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren.

7.

Der Verbandsgemeinderat bzw. der Ausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass eine Sitzung oder Teile einer Sitzung nicht im Internet übertragen wird.

(2) Die Anfertigung von Bild- oder Tonübertragungen durch Rats- bzw. Ausschussmitglieder oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen, sowie das Aufzeichnen (Mitschneiden) von übertragenen Live-Videostreams, ist untersagt. Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

(3) Übertragungen in öffentlichen Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien bedürfen der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

§ 5

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Haupt- und Finanzausschuss

b)

Bau- und Planungsausschuss

c)

Rechnungsprüfungsausschuss

d)

Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss

e)

Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz

f)

Schulträgerausschuss

(2) Die Ausschüsse bestehen aus je zwölf Mitgliedern und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Davon abweichend besteht der Schulträgerausschuss aus zwanzig Mitgliedern und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz wird um jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der örtlichen Landwirtschaft aus jeder Ortsgemeinde erweitert. Diese wirken im Ausschuss als beratende Mitglieder ohne eigene Stimmrechte mit.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt:

a)

Haupt- und Finanzausschuss

b)

Rechnungsprüfungsausschuss

Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter folgender Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden:

a)

Bau- und Planungsausschuss

b)

Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss

c)

Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz

d)

Schulträgerausschuss

Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt im Schulträgerausschuss zwölf Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, in den übrigen Ausschüssen mindestens sechs Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Für den Schulträgerausschuss gelten für die sonstigen Mitglieder die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Schulgesetz.

§ 6

Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats vorbereitend zu beraten.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Verbandsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 7

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Beratung

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Verbandsgemeinderats. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Verbandsgemeinderats.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihr bzw. ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € netto im Einzelfall übertragen. Weiterhin wird dem Haupt- und Finanzausschuss die abschließende Entscheidung über die Niederschlagung von Forderungen bis 25.000,00 € und den Erlass von Forderungen bis 5.000,00 € im Einzelfall übertragen.

§ 8

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf

die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister

Der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € netto im Einzelfall übertragen. Weiterhin wird der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister die abschließende Entscheidung über die Niederschlagung von Forderungen bis 5.000,00 € im Einzelfall übertragen.

§ 9

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann wird eine Gleichstellungsstelle gem. § 2 Abs. 6 GemO eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Gleichstellungsstelle werden von einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen, die vom Verbandsgemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates zu wählen ist.

(3) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten werden durch Dienstanweisung geregelt.

(4) Im Einvernehmen mit den Ortsgemeinden nimmt die Gleichstellungsstelle der Verbandsgemeinde auch deren Aufgaben gem. § 2 Abs. 6 GemO wahr.

§ 10

Beauftragte für Migration und Integration

(1) Zur Förderung der Teilnahme von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik und zur Nutzung von deren Erfahrungen und Kompetenzen, richtet die Verbandsgemeinde Bodenheim das Ehrenamt „Beauftragte für Migration und Integration“ ein.

(2) Aufgabe der bzw. des Beauftragten für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Verbandsgemeinde wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses. Die Aufgaben werden von einer bzw. einem ehrenamtlichen Beauftragten für Migration und Integration wahrgenommen, die bzw. der vom Verbandsgemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates zu wählen ist.

(3) Im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 2 können sich Beauftragte für Migration und Integration zu allen Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde äußern. Beauftragte für Migration und Integration sollen zu Fragen, die vom Verbandsgemeinderat, einem Ausschuss oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(4) Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres haben Beauftragte für Migration und Integration einen Bericht über die Tätigkeit des vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Verbandsgemeinderat vorzulegen.

(5) Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt Beauftragte für Migration und Integration bei der Aufgabenerfüllung. Näheres kann in einer Dienstanweisung geregelt werden.

§ 11

Sonstige Beauftragte

(1) Aufgaben von Beauftragten, die nicht in der Hauptsatzung beschrieben, sondern durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt wurden, werden durch Dienstanweisung geregelt.

(2) Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres haben sonstige Beauftragte einen Bericht über die Tätigkeit des vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Verbandsgemeinderat vorzulegen.

(3) Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt die sonstigen Beauftragten bei ihrer Aufgabenerfüllung.

(4) Sonstige Beauftragte werden vom Verbandsgemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates gewählt.

§ 12

Beigeordnete und Geschäftsbereiche

(1) Die Zahl der Beigeordneten beträgt drei.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Bodenheim hat drei Geschäftsbereiche.

§ 13

Ältestenrat

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 14

Aufwandsentschädigung der Rats- und Ausschussmitglieder sowie Ältestenrat

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Verbandsgemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Grundbetrages einschließlich der Entschädigung für Fraktionssitzungen und eines Sitzungsgeldes gewährt. Der monatliche Grundbetrag beträgt für Ratsmitglieder 50,00 €. Damit sind auch die Fahrten zwischen Wohn- und Sitzungsort abgegolten. Das Sitzungsgeld beträgt für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Verbandsgemeindeausschüsse 20,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Selbstständig tätige Personen erhalten für Sitzungen in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr auf Antrag eine pauschale Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls; die Erstattung beträgt für Sitzungen mit einer Dauer von bis zu fünf Stunden 60,00 €. Bei einer Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden werden für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich 20,00 € erstattet. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich der Grundbetrag gemäß Absatz 2 um 100 %.

(5) In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung (Absatz 2, Satz 4) gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Absatz 3, Satz 4).

§ 15

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung entspricht für die gesamte Zeit der Vertretung der Aufwandsentschädigung, wie sie eine ehrenamtliche Bürgermeisterin bzw. ein ehrenamtlicher Bürgermeister unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO bei Anwendung des Regelsatzes erhalten würde. Sie beträgt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 3. Eine nach Absatz 2 oder 3 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Erste Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO in Höhe von 77,36 % des dort vorgegebenen Höchstsatzes.

(3) Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO in Höhe von 69,63 % des dort vorgegebenen Höchstsatzes.

(4) Die Beigeordneten erhalten für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Sitzungen aller Art im Gebiet der Verbandsgemeinde und am Kreissitz zur Abgeltung aller Ansprüche, insbesondere für Fahrtkosten, Verdienstausfall, Tagegelder usw. eine monatliche Pauschale von 179,00 €. An die Stelle dieser Pauschale tritt bei Vertretung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1.

(5) Werden die Sätze der §§ 12, 13 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

§ 16

Aufwandsentschädigung der mit besonderen Aufgaben betrauten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO).

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

ehrenamtliche Wehrleiterinnen bzw. Wehrleiter sowie die ständige Vertretung,

2.

ehrenamtliche Wehrführerinnen bzw. Wehrführer sowie die ständige Vertretung,

3.

Führerinnen bzw. Führer mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführung vergleichbar sind sowie deren ständige Vertretung,

4.

ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören:

- ehrenamtlichen Gerätewarte,

- Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung und

- Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

5.

Jugendfeuerwehrwarte und die Leitungen der Kinderfeuerwehren,

6.

ehrenamtliche Ausbilderinnen bzw. Ausbilder in den Gemeinden,

7.

ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die regelmäßig brandschutz-pädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten.

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

-

Wehrleiterin bzw. den Wehrleiter:

Höchstbetrag

-

stellvertretende Wehleiterin bzw. Wehrleiter:

50 % des Höchstbetrages

-

Wehrführerin bzw. den Wehrführer:

Höchstbetrag

-

Stellvertretende Wehrführerin bzw. Wehrführer:

50 % des Höchstbetrages

-

Führerinnen bzw. Führer mit Aufgaben, die mit der Wehrführung vergleichbar sind:

Höchstbetrag

-

Gerätewarte (auch Atemschutz)

Bodenheim|Nackenheim:

Höchstbetrag

Gau-Bischofsheim:

50 % des Höchstbetrages

Harxheim:

50 % des Höchstbetrages

Lörzweiler:

50 % des Höchstbetrages

-

Alarm- und Einsatzplanung:

Höchstbetrag

-

Wartung der Informations- und Kommunikationsmittel

Bodenheim|Nackenheim:

Höchstbetrag

Gau-Bischofsheim:

50 % des Höchstbetrages

Harxheim:

50 % des Höchstbetrages

Lörzweiler:

50 % des Höchstbetrages

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwarte und die Leitungen der Kinderfeuerwehren sowie deren Vertretungen richtet sich nach § 11 Abs. 4 der FwEVO in der jeweils gültigen Fassung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Ausbilder in den Gemeinden richtet sich nach § 11 Abs. 1 der FwEVO in der jeweils gültigen Fassung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutz-pädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten richtet sich nach § 11 Abs. 1 der FwEVO in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(5) Soweit mehrere der in Abs. 2 genannten Funktionen wahrgenommen werden, werden die Entschädigungen nebeneinander gewährt.

(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 55 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Kostenersatz geleistet worden ist (§ 47 Abs. 8 LBKG). Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 10,00 € je Einsatzstunde.

§ 17

Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 350,00 €.

§ 18

Aufwandsentschädigung Beauftragte für Migration und Integration

Ehrenamtliche Beauftragte für Migration und Integration erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 350,00 €.

§ 19

Aufwandsentschädigung für sonstige Beauftragte

Beauftragte, deren Aufgaben nicht in der Hauptsatzung beschrieben, sondern durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt wurde, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 350,00 €.

§ 20

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bodenheim vom 20. Dezember 2006 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 27. August 2024 samt Anlagen außer Kraft.

Bodenheim, den 19.03.2026
(Siegel)
Dr. Robert Scheurer, Bürgermeister