Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 19/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift zur öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Bodenheim

am Donnerstag, dem 03.04.2025. um 19:30 Uhr im Sitzungssaal der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim

Sitzungszeiten

Öffentlicher Teil:

von 19:30 Uhr bis 21:58 Uhr

Nichtöffentlicher Teil:

von 21:58 Uhr bis 22:02 Uhr

Öffentlicher Teil:

von 22:02 Uhr bis 22:02 Uhr

Von den geladenen Mitgliedern sind anwesend:

Der Vorsitzende

René Nauheimer

Beigeordneter

Wolfgang Böttger

Die Ratsmitglieder

René Adler

Michael Christ bis 21:25 Uhr (TOP 2)

Nicole Dittmann

Rita Drescher bis 21:15 Uhr (TOP 2)

Toni Escher

Alfred Feist

Dr. Sarah Frey-Gruber

Michelle Glück abwesend von TOP 6 bis TOP 10

Thomas Glück

Margit Grub

Marita Jäger

Michael Kasper

Wolfgang Kirch

Kai Krames

Günther Kuhn

Markus Liebig

Sabine Longerich

Andrea Metelmann-Lotz bis 20:40 Uhr (TOP 2)

Patric Müller

Dipl.-Ing. Karl-Michael Musseleck

Jens Mutzke

Michaela Nagel

Volker Pietzsch

Anke Renker

Dr. med. Matthias Schäfer

Andreas Scherer

Maximilian Wolf

Heinz-Peter Zimmermann

Schriftführer

Jonathan Essner

Von der Verwaltung

Matthias Frey

Bernward Bertram Zu TOP 2

Außerdem anwesend

Architekt Wolfgang Hein zu TOP 1

Martin Wolff zu TOP 2

Bürger/innen 7

Presse AZ

Entschuldigt fehlen:

Bürgermeister

Dr. Robert Scheurer

Beigeordnete

Claudia Deubel

Die Ratsmitglieder

Daniela Bernhard

Uwe Breivogel

Steffan Haub

Manuel Höferlin

Andreas Hofreuter

Arno Leber

Armin Sambale

Andreas Schauer

Der Vorsitzende René Nauheimer, 1. Beigeordneter als Vertreter des Bürgermeisters, eröffnet die Sitzung. Er stellt fest, dass mit Datum vom 26.03.2025 form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Verbandsgemeinderat beschlussfähig ist. Vor Eintritt in die Tagesordnung bittet er um die Streichung des TOP 11, Vergaben, „Grundlegenden Instandsetzung des Schöpfwerks Bodenheim“ (wird vertagt). Die übrigen Punkte verschieben sich entsprechend. Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 17.02.2025, wird von der Tagesordnung gestrichen, da er im Schulträgerausschuss noch nicht behandelt werden konnte. Weiterhin soll die Tagesordnung um den neuen nichtöffentlichen TOP 15 - Grundstücksangelegenheit - und öffentlichen TOP 16 - Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse erweitert werden. Den Änderungen der Tagesordnung wird einstimmig zugestimmt. Zum Schriftführer wird Jonathan Essner ernannt.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

 —  Vorlage

1.

Vorstellung der Machbarkeitsstudie für einen Schwimmbadneubau

2.

Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes

3.

Einwohnerfragestunde

4.

Nachwahlen in Ausschüsse

5.

Vollzug des Haushaltsplanes 2024; Mittelübertragung nach § 17 GemHVO

6.

Haushaltsplan 2024: Vollzug des § 67 Abs. 7 GemO; "Kita-Fonds"

7.

6. Bündelausschreibung Strom 2026 - 2028

8.

4. Bündelausschreibung Erdgas 2026 - 2028

9.

Erneuerung der Henri-Dunant-Straße und Gestaltung der Vorzone zum Verwaltungsgebäude - Vergabevollmacht

10.

Bauleitplanung

Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept der VerbandsgemeindeBeschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB

11.

Bekanntgabe von Vergaben

Vergabe eines Enterprise Content Management Systems

Grundschule Lörzweiler, Pflaster- und Betonarbeiten für Starkregenschutz

Vergabe der Aufzugsarbeiten im Rahmen der Erweiterung (Aufstockung) der Grundschule Gau-Bischofsheim

Grundschule Lörzweiler, GaLa-Bauarbeiten Außengelände

Vergabe der Innentürenarbeiten im Rahmen der Erweiterung (Aufstockung) der GS Gau-Bischofsheim

Grundschule Lörzweiler, Erweiterung der Pausenklingelanlage

Glasfaserausbau: Vergabe bautechnische Betreuung

12.

Spenden

13.

Anfragen/Anträge

Schulessen; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17.02.2025

Ganztagesanspruch; Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.03.2025

14.

Informationen

Bekanntgabe Ehrenämter des Bürgermeisters innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes; Unterrichtung des VG-Rates gem. § 119 Abs 3 Landesbeamtengesetz

Nichtöffentlicher Teil:

15.

Grundstücksangelegenheit

Öffentlicher Teil:

16.

Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Öffentlicher Teil:

Zu TOP 1:

Vorstellung der Machbarkeitsstudie für einen Schwimmbadneubau; Vorlage: 2025/950/048

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 23.09.2021 wurde der Bürgermeister ermächtigt eine Machbarkeitsstudie zum Bau eines Schwimmbades in der Verbandsgemeinde Bodenheim zu beauftragen. Nach erfolgter Ausschreibung wurde die Firma Vision12! Projektentwicklungs- und Planungsgesellschaft mbH mit Datum vom 03.05.2023 beauftragt, die Machbarkeitsstudie zu erstellen.

Die Machbarkeitsstudie wurde jetzt fertig gestellt und der Verbandsgemeinde Bodenheim am 09.03.2025 übersandt.

Herr Hein stellt die Machbarkeitsstudie vor.

Der TOP wird rege diskutiert, in der Folge stellt die Fraktion CDU folgenden Antrag:

Grundsatzbeschluss für die weitere Projektierung eines Lehrschwimmbads am Standort Grundschule Nackenheim.

Abstimmungsergebnis:

22 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen, somit mehrheitlich angenommen.

Die Ratsmitglieder Michelle Glück und Patric Müller beteiligen sich auf eigenen Wunsch nicht an der Abstimmung.

Zu TOP 2:

Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes; Vorlage: 2024/950/003/2

Sachverhalt:

Gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 15.02.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, den vorhandenen Bedarfs- und Entwicklungsplan „Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim“ unter Beteiligung eines Ingenieursbüros fortzuschreiben. Der Auftrag im Nettowert von 4.500,00 € wurde nach Angebotseinholung am 17.04.2024 an das Ingenieursbüro „Fire-Protection-Team“ vergeben.

Der nun vorliegende Bedarfs- und Entwicklungsplan wird nach Beteiligung der ehrenamtlichen Einheitsführer der VG Bodenheim, der Abteilung Brand- und Katastrophenschutz der Kreisverwaltung Mainz-Bingen sowie des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Verbandsgemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Die Stellungnahme der Kreisverwaltung ist beigefügt.

Nach einer Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat dient der Bedarfs- und Entwicklungsplan der grundlegenden Abstimmung mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) Rheinland-Pfalz. Wesentliche Änderungen, die sich nach weiteren Abstimmungen, u.a. mit dem LfBK ergeben, werden dem Verbandsgemeinderat erneut zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen der Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplans wurde die Einteilung der vorhandenen Risikoklassen neu bewertet. Bisher ist die Verbandsgemeinde Bodenheim in folgende Risikoklassen eingestuft:

B = Brandgefahren (B 1 - 5)

T = Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T 1 - 5)

ABC = Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC 1 - 5)

W = Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer (W 1 - 5)

In der Feuerwehr-Verordnung unterscheiden sich die beispielhaft aufgeführten Objekte und Gegebenheiten zwischen den Risikoklassen für Brandgefahren (B 1 bis B 5) und Objekten und Gegebenheiten bei Technischen Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T 1 bis T 5) nicht. Daher ist es folgerichtig, in den Berggemeinden eine bisherige Bewertung nach B 2 auch für die Risikoklasse der „Technischen Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse“ zu übernehmen.

Die Verbandsgemeinde Bodenheim ist danach wie folgt einzustufen:

Diese Neueinteilung fordert eine zusätzliche Ausrüstung mit einem Mindestsatz „Technische Hilfe“ (MS TH). Sie bedarf der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dem vorliegenden Bedarfs- und Entwicklungsplan sowie die Neueinteilung der Risikoklassen zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 3:

Einwohnerfragestunde

Keine Wortbeiträge

Zu TOP 4:

Nachwahlen in Ausschüsse; Vorlage: 2025/950/046

Sachverhalt:

Frau Waltraud Streit hat Ihr Mandat im Senioren- und Behindertenbeirat niedergelegt.

Vor diesem Hintergrund ist eine Nachwahl zur Besetzung in den Senioren- und Behindertenbeirat erforderlich. Frau Streit war gemäß § 3, Abs. 1c) der Satzung der Verbandsgemeinde Bodenheim über die Bildung eines Senioren- und Behindertenbeirates als Vertreterin der FDP in den Beirat gewählt. Das Vorschlagsrecht zur Nachbenennung liegt somit bei der FDP. Es wird Herr Wolfgang Drechsler als Nachfolger für Frau Streit vorgeschlagen.

Zur Durchführung geheimer Wahlen sind eine Wahlkabine, eine Wahlurne und Abstimmungszettel bereitzuhalten. Gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO kann der Gemeinderat die Durchführung einer Wahl auch in offener Abstimmung beschließen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Durchführung der Wahl in die vorgenannten Ausschüsse gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO in offener Abstimmung.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Es folgt die Durchführung der Wahl.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Wahl von Herrn Wolfgang Drechsler in den Senioren- und Behindertenbeirat der Verbandsgemeinde Bodenheim.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 5:

Vollzug des Haushaltsplanes 2024; Mittelübertragung nach § 17 GemHVO; Vorlage: 2025/950/029

Sachverhalt:

Nach Abschluss eines Haushaltsjahres können Ansätze für Aufwendungen und/oder Auszahlungen in das neue Haushaltsjahr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften übertragen werden. Grundlage für die Übertragung von Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sollte grds. die Notwendigkeit und ggf. eine bereits bestehende rechtliche Verpflichtung sein. Bei unausgeglichenen Haushalten ist die Übertragung auf einen angemessenen Teilbetrag zu beschränken.

Ermächtigungen zu Auszahlungen des Finanzhaushaltes für Investitionen bleiben kraft Gesetzes bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen nicht mehr begonnen, besteht die Ermächtigung längstens bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres fort.

Die Verwaltung schlägt die Übertragung der in den Anlagen aufgeführten Haushaltsermächtigungen vor. Da es zwischen Erstellung der Vorlage und Beschlussfassung zum Rechnungseingang aus bereits erfolgten Lieferungen und/oder Leistungen bzgl. dieser Ermächtigungen kommen kann, handelt es sich bei den angegebenen Beträgen um Höchstbeträge. Die Verwaltung muss eingehende Rechnungen ggf. noch in das Vorjahr buchen, was zu einer Verminderung der Übertragung führt. Die Verwaltung ist daher gleichzeitig zu ermächtigen, die Beträge nach unten anzupassen. Der Nachweis der durchgeführten Übertragungen erfolgt vorschriftsgemäß als Anlage zum Jahresabschluss 2024.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt,

die in der Anlage aufgeführten Haushaltsmittel aus dem Jahr 2024 in das Haushaltsjahr 2025 zu übertragen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Beträge in begründeten Fällen zu vermindern.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 6:

Haushaltsplan 2024: Vollzug des § 67 Abs. 7 GemO; "Kita-Fonds"; Vorlage: 2025/950/044

Sachverhalt:

Nach § 67 Abs. 7 GemO soll die Verbandsgemeinde Ortsgemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Ortsgemeinden beitragen. Diese Regelung korrespondiert zu § 2 Abs. 5 LKO, die den Landkreisen eine entsprechende Unterstützungsfunktion für die Verbandsgemeinden und Gemeinden zuweist. Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse als dauernde Aufgabe aller Ebenen kommt in diesen Regelungen zum Ausdruck.

In Wahrnehmung dieser Ausgleichsaufgabe hat der Verbandsgemeinderat Bodenheim mit Beschluss des Haushaltes 2024 eine Summe von 100.000 € zur finanziellen Entlastung der Ortsgemeinden eingestellt.

Die Berechnungsgrundlage für das Jahr 2024 ergibt sich aus folgenden Parametern:

  1. Anzahl der von den Ortsgemeinden in den Kindertagesstätten versorgten Kinder zum Stichtag 01.09.2024
  2. Aufgelaufene Verluste der Ergebnishaushalte der Ortsgemeinden der Produktgruppe 365 - Tageseinrichtungen für Kinder der Jahre 2019 bis 2023
  3. Steuerkraft der Ortsgemeinden je Einwohner für das Umlagejahr 2024

Die entsprechenden Ergebnisse sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Ausschüttung von 100.000 € für das Haushaltsjahr 2024 im Rahmen der Ausgleichsfunktion der Verbandsgemeinde nach § 67 Abs. 7 GemO an die Ortsgemeinden, bezogen auf ihre Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung nach § 10 Abs. 2 KitaG wie folgt:

OG Bodenheim

OG Gau-Bischofsheim

OG Harxheim

OG Lörzweiler

OG Nackenheim

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 7:

6. Bündelausschreibung Strom 2026 - 2028; Vorlage: 2025/950/034

Sachverhalt:

Zum 31.12.2025 endet die Laufzeit des bestehenden Stromliefervertrages mit der EWR nach Ablauf von drei Jahren.

Mit der Bündelausschreibung Strom sollen die Kosten der beteiligten Körperschaften zur Durchführung des notwendigen Vergabeverfahrens optimiert, durch größere Einkaufsmengen ein Marktvorteil erreicht, durch längerfristige Lieferbeziehungen Verwaltungsaufwand gesenkt und ggf. bestehende vergaberechtliche Schwierigkeiten vermieden werden.

Die Ausschreibung der Stromlieferung erfolgt für eine Laufzeit von drei Jahren.

Die Verbandsgemeinde Bodenheim hat bereits an den vorherigen Bündelausschreibungen Strom teilgenommen. Die letzte Bündelausschreibung fiel zeitlich mit dem Beginn des Ukrainekrieges zusammen, weshalb das Preisniveau hoch ausfiel; Ökostrom war aufgrund der allgemeinen Versorgungssituation nicht verfügbar.

Wie ursprünglich auch bei der letzten Bündelausschreibung, sind diesmal bei der Auswahl des Stroms vier Varianten möglich:

-

100 % Normalstrom; hier keine Anforderungen an die Erzeugungsart.

-

100 % Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) ohne Neuanlagenquote; hier Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell ohne Altersanforderung an die produzierenden Anlagen.

-

100 % Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit Neuanlagenquote (33%), hier Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell, wobei mindestens 33 % des Ökostroms in Neuanlagen erzeugt sein muss.

-

100 % Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit einer Neuanlagenquote von 100 %; Beschaffung nach dem Händlermodell, wobei sämtlicher Strom in Neuanlagen erzeugt sein muss.

Als Neuanlagen gelten Stromanlagen, die bei Einsatz erneuerbarer Energie aus Wind, Biomasse oder solarer Strahlung bis zu vier Jahre bzw. bei Einsatz erneuerbarer Energie aus Wasserkraft und Geothermie bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar des Kalenderjahres ab Strombezug in Betrieb genommen wurden.

Das sogenannte Händlermodell verpflichtet den künftigen Stromlieferanten für die von ihm vermarkteten Strommengen eine ununterbrochene Lieferkette nachweisen zu können, die von ihm bis zum Ersterzeuger des erneuerbaren Stroms durchgängig und lückenlos ist.

Im Vergleich zu 100% Normalstrom belaufen sich die zu erwartenden Mehrkosten bei Ökostrom ohne Neuanlagenquote auf in etwa 0,2 ct/kWh netto. Je nach Neuanlagenquote können die Mehrkosten auf bis zu 1 ct/kWh netto steigen. Es ist zu beachten, dass Strom stets über ein Stromnetz transportiert wird, an das alle Stromerzeugungsanlagen und alle Stromverbraucher angeschlossen sind und somit immer „gemischter“ Strom aus konventionellen Kraftwerken und aus Anlagen mit erneuerbaren Energien verteilt wird. Der ökologische Unterschied liegt nicht im Produkt, sondern in der Produktionsart. Der größte Anteil an dem jeweiligen Strom entstammt einem nahen Zufluss, also den nächstgelegenen Stromerzeugern. In unserem Falle sind dies insbesondere die Windräder der Region.

Der Unterschied zwischen sog. Normal- und Ökostrom ist ausschließlich bilanziell zu sehen. Ein Stromlieferant muss die Menge an Ökostrom produzieren bzw. einkaufen, die er seinen Kunden verkauft.

Diese Bilanz hat im Rahmen des Klimaschutzkonzepts Folgen bei der CO2-Berechnung und trägt bilanziell zur CO2-Einsparung der Verbandsgemeinde bei. Zudem fördert höhere Nachfrage an Ökostrom auch den Ausbau erneuerbarer Energien.

Da derzeit etwa 45% des Strombedarfs durch Ökostrom gedeckt werden, ist ein gesamter Umstieg auf Ökostrom in Deutschland nicht möglich. Durch die Wahl von Ökostrom mit Neuanlagenquote würde die Verbandsgemeinde den Bau neuer Anlagen, z.B. Windkraft (aufgrund der Herkunftsanforderungen), indirekt fördern.

Die Zahlung eines Mehrpreises für eine Neuanlagenquote wird gleichwohl nicht empfohlen. Die Mehrkosten sollten in die eigene Erzeugung erneuerbarer Energien fließen, um sowohl einen regionalen Mehrwert zu schaffen als auch die dezentrale Energieversorgung voranzutreiben.

Wenngleich haushalterische Gründe für die Wahl der kostengünstigsten Variante, 100% Normalstrom, sprächen, empfiehlt die Verwaltung unter Bezugnahme auf die im Klimaschutzkonzept der Verbandsgemeinde Bodenheim eingegangenen Selbstverpflichtungen den Bezug von Ökostrom ohne Neuanlagenquote.

Die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz bietet erstmals die Auswahl aus drei verschiedenen Beschaffungsmodellen an, wovon nur die erste Variante für die Verbandsgemeinde Anwendung findet.

1. Strukturierte Beschaffung

2. Spotmarktmodell

3. Bilanzkreismodell

Die strukturierte Beschaffung entspricht überwiegend der bisherigen Bezugsart. Der Lieferpreis wird aus Angebotspreis und tatsächlicher Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr entwickelt. Dazu werden die Börsenpreise an sechs (für 2026) bzw. zwölf (für 2027 und 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht nur von wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen (siehe Situation 2022 „Ukraine“). Vorteil für die Planung ist, dass der Lieferpreis für das Folgejahr im Dezember feststeht und somit im jeweiligen Haushalt besser taxiert werden kann.

Beim Spotmarktmodell handelt es sich um ein Mischmodell, bei dem 70 % der prognostizierten Verbrauchsmenge nach dem Modell „strukturierte Beschaffung“ und die Restmenge am Spotmarkt zu dem für diesen Tag ermittelten Börsenpreis berechnet wird. Da die Verbandsgemeinde nicht über Abnahmestellen mit registrierter Leistungsmessung verfügt, kann das Spotmarktmodell nicht angewendet werden.

Das Bilanzkreismodell richtet sich ausschließlich an Kommunen, die selbst Strom produzieren und einspeisen. Dies ist ebenfalls nicht der Fall.

Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.

Der TOP wird rege diskutiert, in der Folge stellt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen folgenden Antrag: Ausschreibung der Variante 4 (100 % Ökostrom + 100 % Neuanlagenquote) anstelle der oben genannten Variante 2.

Abstimmungsergebnis:

4 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen, somit mehrheitlich abgelehnt.

1. Beschluss:

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung ab 01.01.2026 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Weiterhin überträgt der Verbandsgemeinderat die Zuschlagsentscheidung für die Vergabeleistungen an das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium. Ebenso verpflichtet sich die Verbandsgemeinde, das Ergebnis der Bündelausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von n Lieferanten, die den Zuschlag erhalten, für die Dauer der Vertragslaufzeit.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

2. Beschluss:

Der Bürgermeister wird beauftragt, 100 % Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) ohne Neuanlagenquote, hier Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell, im Rahmen der sechsten Bündelausschreibung Strom ausschreiben zu lassen.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich angenommen

21 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen

Zu TOP 8:

4. Bündelausschreibung Erdgas 2026 - 2028; Vorlage: 2025/950/035

Sachverhalt:

Wie in den Vorjahren wird eine Bündelausschreibung für die Beschaffung von Erdgas durchgeführt. Die Federführung für die Durchführung der Bündelausschreibung wechselt vom Gemeinde- und Städtebund Baden-Württemberg zur Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH.

Mit der Bündelausschreibung sollen die Kosten der beteiligten Körperschaften zur Durchführung des notwendigen Vergabeverfahrens optimiert, durch größere Einkaufsmengen ein Marktvorteil erreicht, durch längerfristige Lieferbeziehungen Verwaltungsaufwand gesenkt und vergaberechtliche Schwierigkeiten vermieden werden.

Die Verbandsgemeinde muss ihre Teilnahme bis zum 04.04.2025 per Beschluss mitgeteilt haben. Die Bündelausschreibung gilt für die Lieferjahre 2026 - 2028.

Zusätzlich hat der Verbandsgemeinderat die Wahl zwischen zwei verschiedenen Erdgas-Arten. Ausgeschrieben werden reines Erdgas ohne Biogasanteil sowie Erdgas mit einem Biogasanteil von mindestens 10 % (sog. Biogas). Die Mehrkosten für die Biogasvariante belaufen sich in etwa auf 0,5 ct/kWh. Trotz der Mehrkosten empfiehlt die Verwaltung im Einklang mit dem Klimaschutzkonzept der Verbandsgemeinde Bodenheim die Ausschreibung von Biogas, um am Gasmarkt eine höhere Nachfrage nach Biogas zu fördern und einen Beitrag zum Ausstieg aus der Nutzung von rein fossilem Erdgas zu leisten.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt:

1.

Die Verbandsgemeinde Bodenheim stimmt der Teilnahme an der Bündelausschreibung Erdgas 2026 - 2028 zu. Hierzu wird die Verwaltung bevollmächtigt, die Kommunalberatung mit der Ausschreibung der Erdgaslieferungen der Verbandsgemeinde ab 01.01.2026 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2.

Der Verbandsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Verbandsgemeinde vorzunehmen. Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Angebotspreis. Weiterhin verpflichtet sich die Verbandsgemeinde, das Ergebnis der Bündelausschreibung für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Abnahme von Lieferanten, die den Zuschlag erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.

3.

Die Verbandsgemeinde Bodenheim entscheidet sich für die Ausschreibung von Erdgas mit einem Biogasanteil von mindestens 10 %.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 9:

Erneuerung der Henri-Dunant-Straße und Gestaltung der Vorzone zum Verwaltungsgebäude - Vergabevollmacht; Vorlage: 2025/950/027

Sachverhalt:

Die Ortsgemeinde Nackenheim und die Verbandsgemeinde Bodenheim planen die Erneuerung der Henri-Dunant-Straße und der Vorzone zum Verwaltungsgebäude im direkten Anschluss an den im Jahr 2023 neu gestalteten Marktplatz. Damit besteht auch Handlungsbedarf in der Umfeldgestaltung. Mit Angleichungen der Oberflächen an das Gestaltungskonzept des Marktplatzes kann eine attraktive Eingangssituation vor dem Verwaltungsgebäude geschaffen werden.

Laut Kostenberechnung des Planungsbüros Häuser vom 24.01.2025 beträgt der Kostenanteil der Verbandsgemeinde rund 115.000 € brutto. Im Haushaltsplan sind insgesamt Mittel in Höhe von 119.000 € eingeplant. Für eventuell darüber hinausgehende Kosten hat die Ortsgemeinde Nackenheim die Übernahme zugesagt.

Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Bürgermeister die Vergabevollmacht für die mit dem Ausbau verbundenen Bau-, Liefer- und sonstigen Dienstleistungen zu erteilen. Über die Auftragsvergabe wird er in der jeweils folgenden Sitzung des Verbandsgemeinderates berichten.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt:

Dem Bürgermeister wird eine Vergabevollmacht für die mit der Neugestaltung der Vorzone vor dem Verwaltungsgebäude Nackenheim verbundenen Bau-, Liefer- und sonstigen Dienstleistungen erteilt. Über die Auftragsvergabe wird er in der jeweils folgenden Sitzung des Verbandsgemeinderates berichten.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 10:

Bauleitplanung

Zu TOP:

Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept der Verbandsgemeinde

Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB

Vorlage: 2025/950/042

Sachverhalt:

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.02.2024 das vorgestellte Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept für die Verbandsgemeinde Bodenheim zur Kenntnis genommen.

Das Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept, erstellt durch die Dr. Pecher AG, wurde mit Stand 13. Dezember 2023 fertiggestellt. Damit das Konzept bei der Aufstellung aller weiteren Bauleitpläne in der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden sowie für weitere städtebauliche Entwicklungskonzepte berücksichtigt werden muss, wird seitens der Bauleitplanung empfohlen, das Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu beschließen und dem Flächennutzungsplan 2035 als offizielle Anlage im Rahmen der 1. Änderung beizufügen.

Dieser Beschluss ist erforderlich, da § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB nur solche Konzepte umfasst, welche von der Gemeinde als solche beschlossen sind.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt:

Das Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept für die Verbandsgemeinde Bodenheim vom 13. Dezember 2023 wird als Planungsgrundlage im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 11:

Bekanntgabe von Vergaben; Vorlage: 2025/950/056

Information:

Nachfolgende, in der vorliegenden Gesamtübersicht aufgeführten Vergaben sind bekannt zu geben:

Vorlage

Gewerk

Firma

Sitz

Betrag

2025/950/033

Enterprise Content Management System laut Angebot sowie optionalen Bedarfspositionen laut Angebot

Optimal Systems, Vertriebsgesell-schaft mbH

Hannover

183.087,46 €

2025/950/036

Grundschule Lörzweiler, Pflaster- und Betonarbeiten für Starkregenschutz

Planbau Heckelsmüller

Nackenheim

9.697,44 €

2025/950/039

Vergabe der Aufzugsarbei-ten im Rahmen der Erwei-terung (Aufstockung) der Grundschule Gau-Bischofsheim

KONE GmbH

Hannover

95.433,24 €

2025/950/043

Grundschule Lörzweiler, GaLa-Bauarbeiten Außengelände

Fa. Braun Gartengestaltung

Harxheim

8.649,23 €

2025/950/057

Vergabe der Innentüren-arbeiten im Rahmen der Erweiterung (Aufstockung) der GS Gau-Bischofsheim

Firma Schreinerei Christ GmbH & Co. KG

Dickenschied

16.514,82 €

2025/950/059

Grundschule Lörzweiler, Erweiterung der Pausenklingelanlage

Fa. Elektro Dörr

Mainz

3.639,31 €

2025/950/062

Glasfaserausbau: Vergabe bautechnische Betreuung

T B T - Kommunal-Consulting

Bodenheim

10.000,00 €

Gesamt:

362.721,50 €

Zu TOP 12:

Spenden

Hierzu liegt nichts vor.

Zu TOP 13:

Anfragen/Anträge

Zu TOP:

Ganztagesanspruch; Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.03.2025

Als Anlage beigefügt

Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes ist die Verwaltung noch nicht zu einer Bearbeitung dieser Anfrage gekommen, somit vertagt. Die Anfrage wird in der nächsten Sitzung beantwortet.

Zu TOP 14:

Informationen

Zu TOP:

Bekanntgabe Ehrenämter des Bürgermeisters innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes; Unterrichtung des VG-Rates gem. § 119 Abs 3 Landesbeamtengesetz

Die vorliegende Übersicht über die Ehrenämter des Bürgermeisters wird verlesen.

Zu TOP 16:

Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Vorsitzende teilt mit, dass im nichtöffentlichen Teil der Sitzung ein Beschluss zu einer Grundstücksangelegenheit gefasst wurde.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 22:02 Uhr.

René Nauheimer  —  Jonathan Essner
Vorsitzender  —  Schriftführer

Anlagen

Anlage zu TOP 5 - Vollzug des Haushaltsplanes 2024; Mittelübertragung nach § 17 GemHVO

Anlage zu TOP 13 - Ganztagesanspruch;

Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.03.2025:

Anlage zu TOP 14 - Bekanntgabe Ehrenämter des Bürgermeisters innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes; Unterrichtung des VG-Rates gem. § 119 Abs 3 Landesbeamtengeset