Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter Ziffer V. wie folgt neu gefasst:
Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen aller Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter Ziffer V. wie folgt neu gefasst:
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2026 in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nackenheim
| V. | Ausheben und Schließen der Grabstätten |
| Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen aller Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten. | |
| VI. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.