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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 19/2026
Amtlicher Teil
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3. Satzung vom 28.04.2026

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nackenheim vom 13.08.2018

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter Ziffer V. wie folgt neu gefasst:

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen aller Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.

§ 2

Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter Ziffer V. wie folgt neu gefasst:

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.

§ 3

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2026 in Kraft.

Nackenheim, den 28.04.2026 
Ortsgemeinde Nackenheim
 René Adler
 Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nackenheim

V.

Ausheben und Schließen der Grabstätten

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen aller Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.

VI.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.