Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern A und B für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die landwirtschaftlichen Abgaben und die Hundesteuer.
Diese Bekanntmachung betrifft alle Steuer- und Abgabenpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleichen Steuern und Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben. Die Abgabenhöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid, soweit keine gesonderte Mitteilung erfolgt ist.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerschuld ist zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., und 15.11.; Hundesteuer am 01.07.), zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.