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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung vom 11.11.2025

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Harxheim vom 08.04.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Harxheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter II. Wahlgrabstätten Ziffer 3 wie folgt neu formuliert: Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II, 1.-2. erhoben.

§ 2

Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter IV. Urnenwahlgrabstätten mit der Ziffer 4. und folgendem Wortlaut ergänzt: Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. IV, 1.-3. erhoben.

§ 3

Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter IV., Ziffer 1 b ergänzt um „(3 Schmuckurnen oder 4 Aschekapseln)“

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Harxheim, den 11.11.2025
Ortsgemeinde Harxheim
i.V. Anke Renker
Beigeordnete

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Harxheim

II.

Wahlgrabstätten

3.

Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II 1.-2. erhoben.

IV. Urnenwahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 15 Jahre für

b) eine Grabstätte in der Urnenwand (3 Schmuckurnen oder 4 Aschekapseln)

4.

Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II 1.-3. erhoben.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmach­ung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Ver­fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindever­waltung unter Bezeichnung des Sach­verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 17. Dezember 2025
Dr. Scheurer
Bürgermeister