Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Harxheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter II. Wahlgrabstätten Ziffer 3 wie folgt neu formuliert: Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II, 1.-2. erhoben.
§ 2
Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter IV. Urnenwahlgrabstätten mit der Ziffer 4. und folgendem Wortlaut ergänzt: Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. IV, 1.-3. erhoben.
§ 3
Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter IV., Ziffer 1 b ergänzt um „(3 Schmuckurnen oder 4 Aschekapseln)“
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Harxheim
| II. | Wahlgrabstätten |
| 3. | Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II 1.-2. erhoben. |
| IV. Urnenwahlgrabstätten | |
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 15 Jahre für b) eine Grabstätte in der Urnenwand (3 Schmuckurnen oder 4 Aschekapseln) |
| 4. | Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II 1.-3. erhoben. |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.