(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Texte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim in Bodenheim zur Einsicht ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt gemacht.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses sowie dringende öffentliche Bekanntmachungen werden abweichend von Absatz 1 in der Allgemeinen Zeitung Ausgabe Rheinhessen bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf durch Aushang (Anschlag) an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Carl-Zuckmayer-Platz 1. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim.
Die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Nachrichtenblatt (§ 1 Abs. 1).
(1) In den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates sowie den Ausschüssen sind durch diesen veranlasste Ton- und Bildübertragungen (Übertragungen) zulässig. Übertragung und/oder Veröffentlichung erfolgen im Internet als Livestream und/oder Videostream mit folgenden Maßgaben:
1. Die oder der Vorsitzende hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen und Übertragungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen.
2. Übertragung und Aufzeichnung dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören.
3. Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs ist nicht zulässig. Eine Übertragung der Einwohnerfragestunde erfolgt nicht.
4. Die Kamera/s zur Übertragung und Aufzeichnung der Sitzung sind auf die Sitzungsleitung und auf das Plenum zu richten.
5. Aufnahmen von Personen, die an der Sitzung teilnehmen, ohne dem Gremium anzugehören (z.B. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Verwaltung, Sachverständige, u.a.) dürfen nur mit deren Einwilligung übertragen und veröffentlicht werden. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum des Wortbeitrages des Redners unterbrochen. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist im Protokoll zu dokumentieren.
6. Gemeinderats- bzw. Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme oder Übertragung ihres Redebeitrages unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren.
7. Der Gemeinderat bzw. der Ausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass eine Sitzung oder Teile einer Sitzung nicht im Internet übertragen bzw. veröffentlicht werden.
8. Die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bzw. Bild- oder Tonübertragungen durch Rats- bzw. Ausschussmitglieder oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen, sowie das Aufzeichnen (Mitschneiden) des übertragenen Video- oder Livestreams, ist untersagt. Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.
(2) Übertragungen in öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Rechnungsprüfungsausschuss
b) Haupt- und Finanzausschuss
c) Bau- und Planungsausschuss
d) Ausschuss für Soziales, Jugend und Sport
e) Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
f) Umweltausschuss
g) Ausschuss für Touristik und Kultur
(2) Folgende Ausschüsse bestehen aus je 7 Mitgliedern und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern:
a) Haupt- und Finanzausschuss
b) Bau- und Planungsausschuss
c) Umweltausschuss
d) Ausschuss für Touristik und Kultur
Die übrigen Ausschüsse aus je 5 Mitgliedern und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern.
(3) a) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
b) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und der sonstigen Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden, mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses sollen jedoch Ratsmitglieder sein, entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Ausschüsse.
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder die Ortsbürgermeisterin bzw. den Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten.
(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Gemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(3) Der Umweltausschuss ist bei allen Planungen der Gemeinde zu beteiligen, die Auswirkungen nach § 6 des Landesnaturschutzgesetzes ergänzend zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes auf die Umwelt haben. Außerdem ist bei allen Belangen und Fragen des Umweltschutzes der Umweltausschuss zu hören.
(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderats. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihr bzw. ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Bau- und Planungsausschuss wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall übertragen.
(4) Dem Bau- und Planungsausschuss wird in Baugenehmigungsverfahren abschließende Entscheidungsvollmacht erteilt. Die Vollmacht gilt nicht für Genehmigungsverfahren nach § 35 BauGB. Ferner gilt sie nicht für Befreiungs- und Teilungsgenehmigungen.
Der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall übertragen.
(1) Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet.
Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister bzw. die Ortsbürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Ausschussmitglieder, auch soweit sie nicht Ratsmitglied sind.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Grundbetrages einschließlich der Entschädigung für Fraktionssitzungen und eines Sitzungsgeldes gewährt. Der monatliche Grundbetrag beträgt für Ratsmitglieder 25,00 €. Das Sitzungsgeld beträgt für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates und an Sitzungen der Ausschüsse 20,00 € pro Sitzung.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(4) In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung (Absatz 3) gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Absatz 2, Satz 3).
(1) Die Ortsbürgermeisterin bzw. der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 10 % nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
(2) Die bzw. der Erste Beigeordnete, der bzw. dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der, der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(4) Beigeordneten, die nicht Ratsmitglied sind und keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhalten, wird gemäß § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 5 GemO) die in § 9 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung - Sitzungsgeld - und der monatliche Grundbetrag gewährt.
(5) Die Aufwandsentschädigung für Beigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 KomAEVO zutreffen, beträgt 1/30 der Aufwandsentschädigung der Ortsbürger-meisterin bzw. des Ortsbürgermeisters, mindestens jedoch den in § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Betrag.
(1) Der Gemeinderat kann eine ehrenamtliche Umwelt- und Artenschutzbeauftragte bzw. einen ehrenamtlichen Umwelt- und Artenschutzbeauftragten bestellen, welche bzw. welcher die Ortsgemeinde in allen Belangen des Umwelt- und Artenschutzes beraten und unterstützen soll. Die bzw. der Umwelt- und Artenschutzbeauftragte handelt im Auftrag der Ortsgemeinde und soll insbesondere koordinierende Aufgaben wahrnehmen, dabei arbeitet sie bzw. er eng mit Fachbehörden und Verwaltung zusammen. Näheres kann in einer Dienstanweisung geregelt werden.
Die bzw. der Umwelt- und Artenschutzbeauftragte soll zugleich Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger in Fragen des Umwelt- und Artenschutzes sein.
Die bzw. der ehrenamtliche Umwelt- und Artenschutzbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 125,00 €.
(2) Aufgaben von Beauftragten, die nicht in der Hauptsatzung beschrieben, sondern durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgelegt wurden, werden durch Dienstanweisung geregelt.
(3) Beauftragte, die nicht in der Hauptsatzung beschrieben, sondern durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt wurden, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00 €.
(4) Die Verwaltung der Ortsgemeinde Nackenheim berät und unterstützt die Beauftragte bzw. den Beauftragten bei ihrer Aufgabenerfüllung.
(5) Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres haben Beauftragte einen Bericht über die Tätigkeit des vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim vorzulegen.
(6) Beauftragte werden vom Gemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates gewählt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2022 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 40/22). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung vom 24. April 2023 – (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 20/23).