Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nackenheim vom 24. April 2023 beschlossen.
§ 6 Abs. 3 wird wie nachfolgend geändert
(3) Der Umweltausschuss ist bei allen Planungen der Gemeinde zu beteiligen, die Auswirkungen nach § 6 des Landesnaturschutzgesetzes ergänzend zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes auf die Umwelt haben. Außerdem ist bei allen Belangen und Fragen des Umweltschutzes der Umweltausschuss zu hören.
§ 13 Abs. 1, 3 und 4 werden wie folgt geändert
(1) Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
(3) Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(4) Beigeordneten, die nicht Ratsmitglied sind und keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhalten, wird gemäß § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 5 GemO) die in § 9 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung - Sitzungsgeld - und der monatliche Grundbetrag gewährt.
Es wird nachfolgender § 14 ehrenamtliche Beauftragte eingefügt
(1) Der Gemeinderat kann eine ehrenamtliche Umwelt- und Artenschutzbeauftragte bzw. einen ehrenamtlichen Umwelt- und Artenschutzbeauftragten bestellen, welche bzw. welcher die Ortsgemeinde in allen Belangen des Umwelt- und Artenschutzes beraten und unterstützen soll. Die bzw. der Umwelt- und Artenschutzbeauftragte handelt im Auftrag der Ortsgemeinde und soll insbesondere koordinierende Aufgaben wahrnehmen, dabei arbeitet sie bzw. er eng mit Fachbehörden und Verwaltung zusammen. Näheres kann in einer Dienstanweisung geregelt werden.
Die bzw. der Umwelt- und Artenschutzbeauftragte soll zugleich Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger in Fragen des Umwelt- und Artenschutzes sein.
Die bzw. der ehrenamtliche Umwelt- und Artenschutzbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 125,00 €.
(2) Aufgaben von Beauftragten, die nicht in der Hauptsatzung beschrieben, sondern durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgelegt wurden, werden durch Dienstanweisung geregelt.
(3) Beauftragte, die nicht in der Hauptsatzung beschrieben, sondern durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt wurden, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00 €.
(4) Die Verwaltung der Ortsgemeinde Nackenheim berät und unterstützt die Beauftragte bzw. den Beauftragten bei ihrer Aufgabenerfüllung.
(5) Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres haben Beauftragte einen Bericht über die Tätigkeit des vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim vorzulegen.
(6) Beauftragte werden vom Gemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates gewählt.
Der bisherige § 14 In-Kraft-Treten wird zu § 15 In-Kraft-Treten.
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nackenheim, den 24.04.2023
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.