Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 03.04.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge — 6.076.817 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen — 6.629.210 €
der Jahresüberschuss - / fehlbetrag — -552.393 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlung — -333.580 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — 112.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 60.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — 52.000 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 281.580 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 €
verzinste Kredite auf — 0,00 €
zusammen auf — 0,00 €
(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 550.000 €.
(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskrediteaufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 396.560 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.950.000 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) — 385 v. H.
b. für Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v. H.
2. Gewerbesteuer — 380 v. H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
a. für den ersten Hund — 60 €
b. für den zweiten Hund — 80 €
c. für jeden weiteren Hund — 100 €
Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird das Dreifache des jeweiligen vorgesehenen Satzes erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt — 11.067.873 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 10.892.733 €
und zum 31.12.2024 — 10.340.340 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn Ansatzüberschreitungen von mehr als 50.000 € festgestellt werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut: „Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich der Festsetzung
| 1. | des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.950.000 € gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO, |
| 2. | der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 396.560 € gemäß § 95 Abs. 4, § 102 GemO |
genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 20.05.2024 bis Dienstag, dem 28.05.2024 im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Zimmer 253, zu den regulären Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung aus. Der Haushaltsplan ist außerdem über die Homepage www.vg-bodenheim.de abrufbar.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.