Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 02.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.980.380 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.155.520 € |
| das Jahresergebnis auf | -175.140 € |
| 2. | im Finanzhaushalt |
|
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 72.710 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 580.500 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.223.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -642.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 569.790 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von lnvestitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 642.500 €
zusammen auf — 642.500 €
(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 400.000 €.
(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 275.970 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| |
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 385 v.H. |
| b. | für Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v.H. | |
| 3. | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| a. | für den ersten Hund | 60 € |
| b. | für den zweiten Hund | 80 € |
| c. | für jeden weiteren Hund | 100 € |
Die Kosten für die Durchführung der Weinbergshut werden gemäß der bestehenden Satzung zu 100 Prozent umgelegt. Haushaltsjahr 2023 betragen die Kosten 44,86 € pro Hektar.
Der vorl. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt — 10.199.131 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt — 10.083.522 €
und zum 31.12.2023 — 9.908.382 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn Ansatzüberschreitungen von mehr als 50.000 € festgestellt werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Die vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Harxheim am 02.05.2023 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wurde am 08.05.2023 zur kommunalaufsichtlichen Prüfung vorgelegt. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hinsichtlich der Festsetzung
des Gesamtbetrages der Investitionskredite in verminderter Höhe von 627.500 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO,
der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 275.970 € gem. §§ 95 Abs. 4, § 102 GemO
des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 39.520 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105. Abs. 3 GemO
genehmigt.“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 29.05.2023 bis Dienstag, dem 06.06.2023 im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Zimmer 253, zu den regulären Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.