Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 95 Absatz 4 GemO und 105 Abs. 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung des § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird von bisher 5.780.000 € auf nunmehr 5.880.0000 € festgesetzt.“. Weitere genehmigungspflichtige Teile sind in der Haushaltssatzung nicht enthalten.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 01.06.2026 bis Mittwoch, dem 10.06.2026 im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Zimmer 247, zu den regulären Sprechzeiten nach Terminvereinbarung der Verbandsgemeindeverwaltung öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.