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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 22/2026
Amtlicher Teil
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2. Änderungssatzung vom 20.05.2026 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Harxheim vom 08.04.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Harxheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter Ziffer IV. Nr. 1 um die Gebührensätze bb) „Auflösen einer Grabstätte in der Urnenwand nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit“ und ee) „Auflösen einer Grabstätte im Rebenfeld nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit“ ergänzt.

§ 2

Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter der Ziffer IV um Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Die Gebühr nach 1. bb) und 1. ee) wird auf Grundlage der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Harxheim § 25 Absatz 3 für entsprechende Grabstätten deren Nutzungsrecht nach dem 01.04.2026 erworben wurden vor, und für entsprechende Grabstätten deren Nutzungsrecht vor dem 01.04.2026 erworben wurden nach Durchführung der Auflösung, erhoben.

§ 3

Der Anlage zur Gebührensatzung wird ergänzend eine neue Ziffer V. „Erwerb von Gedenktafeln“ hinzugefügt. Dementsprechend ändern sich die darauffolgenden Ziffern.

§ 4

Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter Ziffer VII. wie folgt neu gefasst:

1.

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen wird mit Ausnahme der Grabarten nach Ziffer IV. 1. b) und e) durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.

2.

Für das Ausheben, Schließen und Beisetzen der Urne in den Grabarten nach Ziffer IV 1. b) in der Urnenwand und e) im Rebenfeld wird eine Gebühr von 72,90 € erhoben.

§ 5

Die Gebühr nach Ziffer IX. „Pflege einer aufgelösten Grabfläche wird auf 72,90 € geändert.

§ 6

Der Wortlaut unter Ziffer X „Verwaltungsgebühren“ Nr. 3 wird wie folgt geändert: „Beauftragung/Montage eines Namensschildes (RFU und BGU)“.

§ 7

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2026 in Kraft.

Harxheim, den 20.05.2026
 Andreas Hofreuter
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Harxheim

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre

1.008,00 €

2.

Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre

mit Streifenfundament im Grabfeld C

1.085,00 €

II. Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf 25 Jahre für

a)  eine Einzelgrabstätte (2 Belegungen)

1.941,00 €

aa) eine Einzelgrabstätte (2 Belegungen) mit Streifenfundament im Grabfeld C

2.042,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte (4 Belegungen)

3.882,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte (4 Belegungen) mit Streifenfundament im Grabfeld C

4.085,00 €

c) eine Kindergrabstätte (1 Belegung)

564,00 €

d) ein setzungsfreies Tiefengrab (2 Belegungen)

2.018,00 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte

77,60 €

b)

eine Doppelgrabstätte

155,30 €

c)

eine Kindergrabstätte

22,50 €

d)

ein setzungsfreies Tiefengrab

80,72 €

e)

eine Dreifachgrabstätte

232,90 €

f)

eine Vierfachgrabstätte

310,50 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach vollen Monaten anteilig.

3. Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II 1.-2. erhoben.

III. Urnenreihengrabstätten

1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte „Baumbestattung“ auf 15 Jahre (1 Belegung)

754,00 €

IV. Urnenwahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 15 Jahre für

a)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte (4 Belegungen)

977,00 €

b)

eine Grabstätte in der Urnenwand (3 Schmuckurnen oder 4 Aschekapseln)

1.182,00 €

bb) Auflösen einer Grabstätte in der Urnenwand nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit

72,90 €

c)

eine Grabstätte im runden Urnengrabfeld (2 Belegungen), inkl. Grabmal

876,00 €

d)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte Baumbestattung BGU (3 Belegungen)

1.069,00 €

e)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte im Rebenfeld RFU (4 Belegungen)

1.374,00 €

ee) Auflösen einer Grabstätte im Rebenfeld nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit

72,90 €

2. Gebühr zur Beilegung einer Urne in eine gemischte Grabstätte gem. § 13a der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Harxheim oder Wahlgrabstätte gem. II

512,00 €

3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

a)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte

65,10 €

b)

eine Grabstätte in der Urnenwand

78,80 €

c)

eine Grabstätte im runden Urnengrabfeld

58,40 €

d)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte Baumbestattung BGU

71,30 €

e)

eine Urnen-Erdwahlgrabstätte im Rebenfeld RFU

91,60 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach vollen Monaten anteilig.

4. Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. IV 1.-3. erhoben.

5. Die Gebühr nach 1. bb) und 1. ee) wird auf Grundlage der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Harxheim § 25 Absatz 3 für entsprechende Grabstätten deren Nutzungsrecht nach dem 01.04.2026 erworben wurden vor, und für entsprechende Grabstätten deren Nutzungsrecht vor dem 01.04.2026 erworben wurden nach Durchführung der Auflösung, erhoben.

V. Erwerb von Gedenktafeln

Für die Grabarten nach Ziffer III 1. und Ziffer IV 1. d) und e) ist der Erwerb von Gedenktafeln vorgesehen. Die Gedenktafeln werden durch die Ortsgemeinde beauftragt und montiert und über gewerbliche Unternehmen beschafft (ein externes Fachunternehmen hergestellt und geliefert). Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.

VI. Benutzung der Trauerhalle

1.

Trauerfeier (pauschal)

150,00 €

2.

Nutzung der Kühlanlage (je Kühltag)

80,00 €

VII. Ausheben und Schließen der Grabstätten

3. Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen wird mit Ausnahme der Grabarten nach Ziffer IV. 1. b) und e) durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.

4. Für das Ausheben, Schließen und Beisetzen der Urne in den Grabarten nach Ziffer IV 1. b) in der Urnenwand und e) im Rebenfeld wird eine Gebühr von 72,90 € erhoben.

VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach tatsächlichem Aufwand als Auslagen zu ersetzen.

IX. Pflege aufgelöster Grabflächen

Für die Fortführung der Pflege einer vorzeitig aufgelösten Erdgrabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne des § 25 (1) der Friedhofssatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 72,90 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

X. Verwaltungsgebühren

1.

Ausstellung einer Graburkunde

15,00 €

2.

Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals

20,00 €

3.

Beauftragung/Montage eines Namensschildes (RFU und BGU)

25,00 €

4.

Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Bodenheim, 22. Mai 2026
Dr. Scheurer
Bürgermeister