Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Harxheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter Ziffer IV. Nr. 1 um die Gebührensätze bb) „Auflösen einer Grabstätte in der Urnenwand nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit“ und ee) „Auflösen einer Grabstätte im Rebenfeld nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit“ ergänzt.
Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter der Ziffer IV um Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Die Gebühr nach 1. bb) und 1. ee) wird auf Grundlage der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Harxheim § 25 Absatz 3 für entsprechende Grabstätten deren Nutzungsrecht nach dem 01.04.2026 erworben wurden vor, und für entsprechende Grabstätten deren Nutzungsrecht vor dem 01.04.2026 erworben wurden nach Durchführung der Auflösung, erhoben.
Der Anlage zur Gebührensatzung wird ergänzend eine neue Ziffer V. „Erwerb von Gedenktafeln“ hinzugefügt. Dementsprechend ändern sich die darauffolgenden Ziffern.
Die Anlage zur Gebührensatzung wird unter Ziffer VII. wie folgt neu gefasst:
| 1. | Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen wird mit Ausnahme der Grabarten nach Ziffer IV. 1. b) und e) durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten. |
| 2. | Für das Ausheben, Schließen und Beisetzen der Urne in den Grabarten nach Ziffer IV 1. b) in der Urnenwand und e) im Rebenfeld wird eine Gebühr von 72,90 € erhoben. |
Die Gebühr nach Ziffer IX. „Pflege einer aufgelösten Grabfläche wird auf 72,90 € geändert.
Der Wortlaut unter Ziffer X „Verwaltungsgebühren“ Nr. 3 wird wie folgt geändert: „Beauftragung/Montage eines Namensschildes (RFU und BGU)“.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2026 in Kraft.
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre | 1.008,00 € |
| 2. | Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre | |
| mit Streifenfundament im Grabfeld C | 1.085,00 € |
II. Wahlgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf 25 Jahre für
| a) eine Einzelgrabstätte (2 Belegungen) | 1.941,00 € |
| aa) eine Einzelgrabstätte (2 Belegungen) mit Streifenfundament im Grabfeld C | 2.042,00 € |
| b) | eine Doppelgrabstätte (4 Belegungen) | 3.882,00 € |
| bb) eine Doppelgrabstätte (4 Belegungen) mit Streifenfundament im Grabfeld C | 4.085,00 € |
| c) eine Kindergrabstätte (1 Belegung) | 564,00 € |
| d) ein setzungsfreies Tiefengrab (2 Belegungen) | 2.018,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für | ||
| a) | eine Einzelgrabstätte | 77,60 € |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 155,30 € |
| c) | eine Kindergrabstätte | 22,50 € |
| d) | ein setzungsfreies Tiefengrab | 80,72 € |
| e) | eine Dreifachgrabstätte | 232,90 € |
| f) | eine Vierfachgrabstätte | 310,50 € |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach vollen Monaten anteilig.
3. Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II 1.-2. erhoben.
III. Urnenreihengrabstätten
| 1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte „Baumbestattung“ auf 15 Jahre (1 Belegung) | 754,00 € |
IV. Urnenwahlgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 15 Jahre für
| a) | eine Urnen-Erdwahlgrabstätte (4 Belegungen) | 977,00 € |
| b) | eine Grabstätte in der Urnenwand (3 Schmuckurnen oder 4 Aschekapseln) | 1.182,00 € |
| bb) Auflösen einer Grabstätte in der Urnenwand nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit | 72,90 € |
| c) | eine Grabstätte im runden Urnengrabfeld (2 Belegungen), inkl. Grabmal | 876,00 € |
| d) | eine Urnen-Erdwahlgrabstätte Baumbestattung BGU (3 Belegungen) | 1.069,00 € |
| e) | eine Urnen-Erdwahlgrabstätte im Rebenfeld RFU (4 Belegungen) | 1.374,00 € |
| ee) Auflösen einer Grabstätte im Rebenfeld nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit | 72,90 € |
| 2. Gebühr zur Beilegung einer Urne in eine gemischte Grabstätte gem. § 13a der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Harxheim oder Wahlgrabstätte gem. II | 512,00 € |
3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für
| a) | eine Urnen-Erdwahlgrabstätte | 65,10 € |
| b) | eine Grabstätte in der Urnenwand | 78,80 € |
| c) | eine Grabstätte im runden Urnengrabfeld | 58,40 € |
| d) | eine Urnen-Erdwahlgrabstätte Baumbestattung BGU | 71,30 € |
| e) | eine Urnen-Erdwahlgrabstätte im Rebenfeld RFU | 91,60 € |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach vollen Monaten anteilig.
4. Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. IV 1.-3. erhoben.
5. Die Gebühr nach 1. bb) und 1. ee) wird auf Grundlage der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Harxheim § 25 Absatz 3 für entsprechende Grabstätten deren Nutzungsrecht nach dem 01.04.2026 erworben wurden vor, und für entsprechende Grabstätten deren Nutzungsrecht vor dem 01.04.2026 erworben wurden nach Durchführung der Auflösung, erhoben.
V. Erwerb von Gedenktafeln
Für die Grabarten nach Ziffer III 1. und Ziffer IV 1. d) und e) ist der Erwerb von Gedenktafeln vorgesehen. Die Gedenktafeln werden durch die Ortsgemeinde beauftragt und montiert und über gewerbliche Unternehmen beschafft (ein externes Fachunternehmen hergestellt und geliefert). Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
VI. Benutzung der Trauerhalle
| 1. | Trauerfeier (pauschal) | 150,00 € |
| 2. | Nutzung der Kühlanlage (je Kühltag) | 80,00 € |
VII. Ausheben und Schließen der Grabstätten
3. Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen wird mit Ausnahme der Grabarten nach Ziffer IV. 1. b) und e) durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
4. Für das Ausheben, Schließen und Beisetzen der Urne in den Grabarten nach Ziffer IV 1. b) in der Urnenwand und e) im Rebenfeld wird eine Gebühr von 72,90 € erhoben.
VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach tatsächlichem Aufwand als Auslagen zu ersetzen.
IX. Pflege aufgelöster Grabflächen
Für die Fortführung der Pflege einer vorzeitig aufgelösten Erdgrabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne des § 25 (1) der Friedhofssatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 72,90 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
X. Verwaltungsgebühren
| 1. | Ausstellung einer Graburkunde | 15,00 € |
| 2. | Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | 20,00 € |
| 3. | Beauftragung/Montage eines Namensschildes (RFU und BGU) | 25,00 € |
| 4. | Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben. | |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.