Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Harxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
Der § 7, Absatz 1, erhält einen neuen Wortlaut:
(1) Jede Bestattung ist zeitnah nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde/ Friedhofsverwaltung anzumelden, unter Beachtung der gesetzlichen Bestattungsfrist und unter Vorlage der gesetzlichen Bestattungsvoraussetzungen (bei der Friedhofsverwaltung). Vor der Beisetzung einer Urne auf dem Friedhof, ist auch die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
Der § 7, Absatz 2, erhält einen zusätzlichen zweiten Satz:
(2) Die Nachweispflicht liegt bei der/beim Antragsteller/in auf Bestattung auf dem jeweiligen Friedhof.
Der § 14, Absatz 1, erhält folgenden zusätzlichen Satz:
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten dürfen auch zur Bestattungsvorsorge (vorzeitiger Erwerb eines Nutzungsrechts) erworben werden.
Im § 14, Absatz 7, wird Satz 4 gestrichen:
(7) ... Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
Der § 14, Absatz 11, erhält folgenden neuen Wortlaut:
(11) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit von Grabstätten, in welchen Bestattungen durchgeführt wurden, werden keine Gebühren zurückerstattet. Gebühren werden nur dann zurückerstattet, insofern in der Grabstätte, nach Erwerb des Nutzungsrechts, noch keine Bestattung durchgeführt wurde.
Der § 18 erhält folgenden neuen Wortlaut:
Die Gestaltung einer Grabstätte in Form von baulichen oder gärtnerischen Aspekten hat die Würde des Friedhofs zu wahren. Grabstätten und sonstige Grabausstattungen sind so zu gestalten, dass sie dem Erscheinungsbild ihrer unmittelbaren Umgebung des jeweiligen Friedhofsteils, und des Gesamtcharakters des Friedhofs entsprechen.
Im § 23, Absatz 1, wird der Begriff „Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks“ durch den Begriff „Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks“ ersetzt.
Im § 23, Absatz 7, Satz 1, werden die Worte „der vollständigen Anzeige“ durch die Worte „des vollständigen Antrags“ ersetzt.
Im § 23, Absatz 8, Satz 1, wird der Ausdruck „der Anzeige“ durch den Ausdruck „des Antrags“ ersetzt.
Im § 24, Absatz 1, Satz 1, wird der Begriff „Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks“ durch den Begriff „Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks“ ersetzt.
Der § 25, Absatz 1, erhält einen erweiterten Wortlaut:
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale in den Grabfeldern nur nach Antrag und mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. In diesem Falle ist, zusätzlich zur Entfernung des Grabmals und aller dazugehörigen baulichen Anlagen (inkl. Fundamententfernung; vorab bei der Ortsgemeinde zu erfragen), die geräumte Grabfläche einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen, jegliche Grabmal- und Fundamentreste (auch Kleinteile) abzuräumen und dem Umgebungsgelände bodengleich, auf eigene Kosten der Nutzungsberechtigten oder der Antragstellerin/des Antragstellers, anzupassen und einzusäen. Die Folgepflege, wie Rasenschnitt und/oder allgemeine Pflege obliegt der Ortsgemeinde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat der Ortsgemeinde hierfür einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe des monatlichen Pflegeaufwandes für die restliche Ruhezeit zu entrichten, der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzt wird. Die Erstattung nach §14 Abs. 11 wird verrechnet.
Der § 25, Absatz 2, erhält einen erweiterten Wortlaut:
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch schriftliche Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Zusätzlich zur Entfernung des Grabmals und aller dazugehörigen baulichen Anlagen (inkl. Fundamententfernung; vorab bei der Ortsgemeinde zu erfragen), ist die geräumte Grabfläche einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen, jegliche Grabmal- und Fundamentreste (auch Kleinteile) abzuräumen und dem Umgebungsgelände bodengleich auf eigene Kosten der Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen anzupassen und einzusäen. Kommt die/der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die/der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
Der § 25 erhält einen neuen Absatz 3. Die folgenden Absätze verschieben sich numerisch entsprechend:
(3) Die Auflösung der Grabstätten der Urnenkammern der Urnenwände (UW) bzw. des Rebenfeldes (RFU), vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit auf Antrag der Nutzungsberechtigten, danach mit vorheriger Anzeige durch die Nutzungsberechtigten, wird ausschließlich durch die Ortsgemeinde (Friedhofsträger) vorgenommen. Für das spätere Auflösen der in Absatz 3 genannten Grabstätten erhebt der Friedhofsträger bereits beim Erwerb/Wiedererwerb (ab 01.04.2026) des Nutzungsrechts Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Die geltende Friedhofsgebührensatzung regelt auch die Gebühren für die Auflösung von Grabstätten der Grabfelder UW und RFU deren Nutzungsrechte vor dem 01.04.2026 erworben wurden.
Der § 26 Absatz 3 erhält einen neuen Wortlaut:
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, sowie bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Im § 28, Absatz 3, Satz 1, wird das Wort „seuchenrechtlichen“ durch das Wort „infektionsschutzrechtlichen“ ersetzt.
Im § 31, Absatz 1, Nummer 7, wird der Ausdruck „ohne Zustimmung“ durch den Ausdruck „ohne Genehmigung eines entsprechenden Antrags“ ersetzt.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2026 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.