Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat aufgrund von § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
Im § 20, Absatz 3, wird Satz 3 wie folgt geändert:
„Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind so zu verlegen, dass ein Überstand/Aufkantung von maximal 6 cm über dem Niveau der vorinstallierten kommunalen Tritt- bzw. Wegeplatten entsteht.“
Im § 20, Absatz 7, wird Satz 1 wie folgt geändert:
(7) In den Grabfeldern BGU und RGU ist das Ablegen von Grabschmuck (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur auf den dafür vorgesehenen Natursteinflächen an den Gedenkstelen zugelassen, im Grabfeld UW an den Natursteinflächen vor den Kolumbarien, und im Grabfeld EWU auf den Basalt-Verschlussplatten.
§ 20, Absatz 8, bekommt eine neue textliche Fassung:
(8) Grundsätzlich sind in den Bereichen der Grabfelder H-S und U-U5 keine Grabeinfassungen erforderlich. Insofern dennoch gewünscht, sind auf expliziten Antrag, mit Inkrafttreten dieser Satzung, nur Grabeinfassungen zulässig, die maximal 6 cm über Niveau der vorinstallierten kommunalen Tritt- und Wegeplatten überstehen bzw. aufkanten.
Der § 20 bekommt einen neuen Absatz 9 in folgender textlichen Fassung:
(9) Insofern Grabeinfassungen nach Absatz 8 beantragt und errichtet werden, hat die/der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass für jede Folgebelegung die Grabeinfassungen entfernt werden müssen.
Die bisherigen Absätze 9 und 10, werden zu den Absätzen 10 und 11.
Der § 22, Punkt 1, Absatz 3 bekommt eine neue textliche Fassung:
(3) Die Urnenkammern sind mit einer Verschlussplatte ausgestattet. Die Gestaltung ist antragspflichtig. Es sind die Namen, Geburts- und Sterbedaten des/der Verstorbenen anzubringen. Die Gestaltung der Verschlussplatte ist durch die Ortsgemeinde festgelegt. Zugelassen sind aufgesetzte Schriftzüge mit geeigneten Metallbuchstaben in bronzener Farbe. Die Buchstaben dürfen maximal 5 cm hoch sein. Neben der Beschriftung dürfen maximal zwei Schmuckelemente, bzw. ein Schmuckelement und eine Vase oder Kerzenhalterung ebenfalls aus bronzefarbenem Metall angebracht werden. Das Anbringen von Elementen auf der Verschlussplatte, die der Intension des Friedhofs schaden, ist nicht zulässig. Unter Beachtung der vorher genannten Vorgaben zur Gestaltung der Verschlussplatten, beauftragt der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Antragsteller/in die Beschriftung bei einem Fachunternehmen seiner Wahl, und trägt die Kosten des Fachunternehmens. § 23 dieser Satzung ist zu beachten.
In § 22, Punkt 1, Absatz 4, wird die Zahl 2, in die Zahl 3 geändert.
Der § 22, Punkt 1, Absatz 5 wird auf folgenden Satz reduziert:
(5) Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenwand ist unzulässig.
Der § 22, Punkt 3, Absatz 5 wird gestrichen.
Aus § 22, Punkt 3, Absatz 6, wird Absatz 5.
Der § 22, Punkt 4, Absatz 5 wird gestrichen.
Der § 26, Absatz 5 wird gestrichen.
Der § 26, Absatz 12, wird wie folgt geändert:
Der § 29 erhält einen neuen Absatz 2, mit folgender textlichen Fassung:
(2) Ausgenommen von der Regelung in Absatz 1 sind die in dieser Satzung ausgeführten §§ 20 Absatz 3, Absatz 8 und Absatz 9, 22 Pkt. 1 Absatz 3. Diese Vorschriften gelten mit Inkrafttreten dieser Satzung auch für Grabstätten deren Nutzungsrechte bereits in der Vergangenheit erworben wurden.
Im § 29 wird der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 3.
Der Anhang 1, Seite 1 der Friedhofssatzung wird in den Spalten 3 und 4 geändert, durch die Aufnahme des Baumes 12 als Urnen-Reihengrabstätten.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.