Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bodenheim gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde Bodenheim.
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Bodenheim waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 und 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohnerin oder Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Bodenheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Ortsgemeinde zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte/ Die Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich - einem/einer Angehörigen oder Grabverantwortlichen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Bestehende Nutzungsrechte werden auf die Ersatzwahlgrabstätten übertragen.
(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers, auf eigene Gefahr, betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher/-innen haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind: |
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| • Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren |
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| • Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung |
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| • leichte Fahrzeuge von Dienstleistern und Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers, |
| b) | Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, und hierfür zu werben |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | auf dem Friedhof anfallender Müll und Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen, |
| g) | nicht angeleinte Haustiere mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | ohne einen entsprechenden Auftrag der/des Nutzungsberechtigten, bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Bildaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, |
Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die Ausführung einer Maßnahme auf dem Friedhof ist rechtzeitig beim Friedhofspersonal anzumelden. Der Auftrag zur Maßnahme ist nachzuweisen.
*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. S.3075) und auf die §§4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist entweder eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, oder die Todesbescheinigung beizufügen. Für die Beisetzung einer Urne ist auch die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnen-Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:30 Uhr zwischen dem 01. November und dem 31. März des Jahres, bzw. bis 16:30 Uhr zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober des Jahres, und am Freitag vom 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr statt. Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen bzw. deren Beauftragten und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichkeit gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein. Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material, sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (s. Abs. 5). Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig.
(2) Eine nachträgliche Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen, ist maximal drei Monate nach Beisetzung möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Umbettung, wegen der Zersetzung der biologisch abbaubaren Urne, nicht mehr durchführbar.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(4) Die Urnengrößen sind der Kammergröße in den Urnen-Stelen (Kolumbarien) anzupassen. Die Raumhöhe einer Urnen-Kammer beträgt maximal 35 cm.
(5) Das Material der Urnen die in den Urnen-Stelen (Kolumbarien) beigesetzt werden, soll dauerhaft nicht vergänglich und wasserdicht sein.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Grabneuvergaben ist dieses Mindestmaß unbedingt zu beachten. Im Gräberbestand der bereits vor 2014 eingerichteten Friedhofsbereiche (Grabfelder A-P), in welchen das Zwischenwegemaß doch geringer sein kann, gilt die Ausnahmegenehmigung des SVLFG vom 15.04.2004.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfasse, Fundamente oder andere bauliche Anlagen durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. Zu entfernende Fundamente sind fachgerecht zu entsorgen.
(5) Für das Öffnen und Schließen der Grabstätte vor und nach Beisetzung oder Bestattung sind grundsätzlich die einschlägigen Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau VSG 4.7, sowie die daran angelehnte Anweisung der Ortsgemeinde vom 01. September 2019 zu beachten.
(6) Die Gebühren und/oder Auslagen nach Absatz 1 werden nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(7) § 11 Abs. 3 ist bei der Wiederbelegung aufgegebener Grabstätten nach Ruhefrist zu beachten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überreste oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in dafür vorgesehene Friedhofsbereiche oder in belegte Grabstätte umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnen-Reihengrabstätten die Verantwortliche oder der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnen-Wahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin/ der Antragsteller, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Ortsgemeinde zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) § 8 Abs. (2) ist zu beachten.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| c) | Ehrengrabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers (§1). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Nutzungsberechtigten an Grabstätten haben Beeinträchtigungen durch die gegebene und bekannte topographische Situation des Friedhofs, oder auch durch Bäume und Bepflanzung auf kommunaler Fläche zu dulden.
(4) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(5) Eine Übersicht über alle Arten der vorhandenen Grabstätten ist dieser Satzung im Anhang 1 angefügt.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
| b) | Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
| c) | Halbanonyme Reihengrabfelder |
Halbanonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in welchen Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, die Verstorbenen werden nicht benannt.
(3) Die Urnen-Reihengrabfelder sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a, sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbeisetzung mit Zustimmung der Ortsgemeinde - nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte bekanntgemacht.
(6) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße (Außenmaß):
Im neuen Friedhofsbereich
| a) | Erdbestattungen für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 2,60 m x Breite 1,00 m (inkl. evtl. vorhandenem Streifenfundament) |
| b) | Erdbestattungen für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,80 m x Breite 0,80 m (inkl. evtl. vorhandenem Streifenfundament) |
| c) | Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m |
| d) | Urnen-Erdgrabstätten für Urnenbeisetzungen für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,00 m x Breite 0,80 m |
(1) Eine Reihengrabstätte nach § 13 Abs. 1 kann durch Beschluss des Gemeinderates in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
(4) Die Grabmaße richten sich nach § 13 Abs. 6.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bzw. 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden und deren Lage im Benehmen mit der/dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen der Grabstätte.
(3) Mit der Möglichkeit der Beisetzung von Urnen in eine Erd-Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder in eine gemischte Grabstätte, wird eine Erweiterung des Bestattungsangebots für diese Grabstätten, über deren eigentliches Wesen hinaus, angeboten. So ist für die zusätzliche Beilegung von Urnen eine Gebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, pro beigesetzte Urne, zu entrichten.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, mit Einfach- oder Tiefbestattung, oder als einstellige Urnen-Wahlgrabstätten mit Einfachbestattung, oder in Form des § 15 vergeben. Die Belegungsmöglichkeiten hängen von der Größe der Grabart ab.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist bzw. verlängert wird.
(6) Das Nutzungsrecht kann wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung (Wiedererwerb des Nutzungsrechts) erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann für eine Nutzungszeit ab einem Jahr bis maximal 30 bzw. 20 Jahre (abhängig von der Grabart) beantragt werden.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Nutzungsberechtigte für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht -mit seinem Einverständnis- durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
(8) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen (aber auch andere Personen) übertragen. Die Rechtsnachfolgerin/Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten auf Antrag, nur im begründeten Einzelfall und nach Zustimmung durch die Ortsgemeinde (ggf. ist § 25 Absatz 1 zu beachten). Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(12) Die Erd-Grabstätten haben folgende Maße (Außenmaße):
Im alten Friedhofsbereich:
| • | einstellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m |
| • | zweistellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 2,20 m |
| • | jede weitere Stelle entsprechend eine zusätzliche Breite von 1,10 m |
Grundsätzlich ist das Grabmaß wie unter Buchstabe a) einzuhalten. Da es sich bei den genannten Grabfeldern um bereits belegte Bestands-Grabfelder handelt ist das Grabmaß ggf. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte zu achten.
Im neuen Friedhofsbereich
| a) | einstellige Wahlgräber: Länge 2,60 m x Breite 1,10 m |
| b) | Kindergrabstätten: |
|
| • einstellige Wahlgräber: Länge 1,80 m x Breite 0,80 m |
Die Urnen-Grabstätten haben folgende Maße (Außenmaße):
Im alten Friedhofsbereich:
| a) | Urnen-Erd-Wahlgräber: |
|
| • einstellige Urnen-Wahlgräber: Länge 0,80 m x Breite 0,80 m |
|
| • einstellige Urnen-Wahlgräber: Länge 1,00 m x Breite 0,80 m |
| b) | Urnenwände (Kolumbarium): |
|
| • Einstellig; Höhe: 35 cm x Breite 25,5 cm x Tiefe 49 cm (Innenmaß) |
Im neuen Friedhofsbereich:
| a) | Urnen-Erd-Wahlgräber: |
|
| • einstellige Urnen-Wahlgräber: Länge 1,00 m x Breite 0,80 m |
| b) | Urnenwände (Kolumbarium): |
|
| • Einstellig; Höhe: 35 cm x Breite 25,5 cm x Tiefe 49 cm (Innenmaß) |
| c) | Urnenkammern des Erinnerungswegs: |
|
| • Einstellig; Höhe: 46 cm x Breite: 40 cm x Länge 40 cm (Innenmaß) |
| d) | Baumgrabstätten als Wahlgräber: |
|
| • Länge 0,50 m x Breite 0,50 m |
| e) | Rasengrabstätten als Wahlgräber (trapezförmig): |
|
| • Länge zwischen 1,02 m - 1,10 m x Breite 0,85 m - 0,99 m |
I. Urnenwand (Kolumbarium)
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten in Kolumbarien (Urnenwänden) mit vorgegebener Verschlussplatte, in den entsprechenden Grabfeldern an. Pro Urnennische können bis zu 3 Urnen (inkl. Schmuckurne) beigesetzt werden.
(2) § 8 Absatz (4) ist zu beachten.
(3) Diese Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen Höhe 35 cm x Breite 25,5 cm x Tiefe 49 cm.
(4) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
II. Baumgrabstätten
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten als Baumgrabstätten an. Eine Grabstelle bietet Platz für die Beisetzung von einer Urne. Die Urnen wird unterhalb des Markierungssteins beigesetzt (s. § 9 Absatz 2). Eine Gedenktafel aus Glas kann separat über den Friedhofsträger erworben werden.
(2) Baumgrabstätten sind pflegefreie Gräber auf welchen keine individuelle gärtnerische Gestaltung möglich ist. Die Grünpflege wird durch die Ortsgemeinde übernommen.
(3) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
III. Erinnerungsweg (Kolumbarium)
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten in Form von in das Erdreich eingelassene Urnenkammern, mit vorgegebener Verschlussplatte, an, bezeichnet als Erinnerungsweg. Eine Gedenktafel pro beigesetzter Urne kann separat über die Ortsgemeinde erworben werden. Pro Urnenkammer können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden (abhängig von der Art und Größe der Urne die beigesetzt wird).
(2) Der Erinnerungsweg ist ein pflegefreies Grabfeld ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnenkammer ist ein abgegrenzter Raum mit dem lichten Maß Länge 40 cm x Breite 40 cm x Höhe 46 cm.
(3) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
(4) Schmuckurnen dürfen die Höhe von 46 cm nicht überschreiten, um in den Urnenkammern beigesetzt werden zu können.
IV. Rasengrabstätten
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten an. Eine Grabstelle bietet Platz für die Beisetzung von drei Urnen. Eine Gedenktafel aus Glas kann separat über den Friedhofsträger erworben werden.
(2) Rasengrabstätten sind pflegefreie Gräber auf welchen keine individuelle gärtnerische Gestaltung möglich ist. Die Grünpflege wird durch die Ortsgemeinde übernommen.
(3) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger auf Beschluss des Gemeinderates.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 19, 21) und mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 20, 22) eingerichtet. Eine Übersicht über die Grabfelder wird innerhalb dieser Satzung als Anhang ausgeführt.
(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften werden von der Ortsgemeinde festgelegt. Sie können auf einem Belegungsplan eingesehen werden.
(3) Bei der Neuvergabe einer Wahlgrabstätte bestimmt die Antragstellerin/der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie/er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung durch die Antragstellerin/den Antragsteller ist im Zuge der Antragstellung geregelt.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften durch den Friedhofsträger zugeteilt.
(5) Die Zuweisung einer Reihengrabstätte erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat kein Mitbestimmungsrecht an der Lage der Grabstätte.
(6) Für Neuvergaben von Grabstätten sind die Grabfelder A - F nicht zugelassen. In diesen Grabfeldern werden Bestattungen nur in den bestehenden Grabstätten durchgeführt.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(1) Die Grabfelder A - G werden als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
(2) Unter Beachtung von Absatz (3) unterliegt die Herrichtung der Grabstätten und des Umfelds keinen besonderen Anforderungen.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten in den Grabfeldern sind Bäume und großwüchsige Sträucher über einer Höhe von 1,50 m nicht zugelassen. Andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen.
(5) In den Grabfeldern sind keine Streifenfundamente (Fundamentbänder) eingerichtet. Eine Fundamentierung durch ein Fachunternehmen beim Errichten des Grabmals ist notwendig. Bei Folgebelegungen findet somit im Bezug auf den Abbau des Grabmals und anderer baulicher Anlagen die Vorschrift VSG 4.7 der SVLFG Anwendung, daran angelehnt die Anweisung der Ortsgemeinde vom 01. September 2019.
(6) Der Friedhofsträger geht davon aus, dass alle belegten Grabstätten dieser Grabfelder mit Grabeinfassungen eingegrenzt werden.
(1) In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gibt der Friedhofsträger die Gestaltung des Grabfeldes außerhalb der Grabstätten, oder/und auch die Gestaltung der Grabmale für die Grabstätten (§ 22) vor. Die Grabfelder H-S, U-U5, EWU, BGU, RGU und UW wurden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
(2) Die Bestimmungen des § 22 sind zu beachten.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind komplette Grababdeckungen nur in den Grabfeldern Grabfeld H und U-U5 zugelassen, in den Grabfeldern EWU und UW sind sie bereits vorgegeben. Teilabdeckungen bis zu 80% der als Nutzungsrecht erworbenen Grabfläche sind in den Grabfeldern I - P zugelassen. Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind so zu verlegen, dass ein Überstand/Aufkantung von maximal 6 cm über dem Niveau der vorinstallierten kommunalen Tritt- bzw. Wegeplatten entsteht.
(4) Grababdeckungen in jeglicher Form sind nicht zugelassen in den Grabfeldern BGU, KI, RGU, R und S.
(5) In den Grabfeldern, mit Ausnahme der Grabfelder BGU, EWU, RGU, R und U - U5, sind Streifenfundamente (Fundamentbänder) zur Aufnahme eines Grabmals eingerichtet. Grabmale die auf diesen Streifenfundamenten errichtet sind müssen i. d. R. bei Folgebelegungen nicht abgebaut werden.
(6) §19 Absatz 3 ist zu beachten.
(7) In den Grabfeldern BGU und RGU ist das Ablegen von Grabschmuck (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur auf den dafür vorgesehenen Natursteinflächen an den Gedenkstelen zugelassen, im Grabfeld UW an den Natursteinflächen vor den Kolumbarien, und im Grabfeld EWU auf den Basalt-Verschlussplatten. Die Pflege der Grabanlage wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich, auf das Sauberhalten des Umfelds, das Mähen des Grüns, das Reinigen der Urnenwände und, wie erwähnt, das Abräumen von vernachlässigtem Grabschmuck, siehe Satz 2.
(8) Grundsätzlich sind in den Bereichen der Grabfelder H-S und U-U5 keine Grabeinfassungen erforderlich. Insofern dennoch gewünscht, sind auf expliziten Antrag, mit Inkrafttreten dieser Satzung, nur Grabeinfassungen zulässig, die maximal 6 cm über Niveau der vorinstallierten kommunalen Tritt- und Wegeplatten überstehen bzw. aufkanten.
(9) Insofern Grabeinfassungen nach Absatz 8 beantragt und errichtet werden, hat die/der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass für jede Folgebelegung die Grabeinfassungen entfernt werden müssen.
(10) Die Grünpflege (bzw. Anlagenpflege) auf den Grabfeldern der Baum- und Rasengräber wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht zulässig.
(11) Auf den Beisetzungsflächen der Grabfelder BGU und RGU dürfen Blumen und Kerzen nur am Beisetzungstag auf oder an der jeweiligen Beisetzungsstätte abgelegt werden und bis zu einer Woche nach Beisetzung dort verweilen. Nach spätestens einer Woche ist der Blumenschmuck und Kerzen zu entsorgen. Danach greifen die Vorschriften nach Absatz 6.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Grabmale im Bereich von Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Sie sollten sich jedoch in Größe, Höhe und Verarbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einpassen. Die übrigen Regelungen zur Grabgestaltung gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen.
(3) Für die Grabmale in den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, sind in den einzelnen Grabreihen keine durchgehenden Streifenfundamente (Fundamentbänder) an der Kopfseite der Grabstätten installiert. Eine Fundamentierung beim Errichten des Grabmals ist somit notwendig. Diese Grabmale müssen bei Folgebelegungen abgebaut werden, es sei denn ein Fachunternehmen dokumentiert schriftlich, und haftet für, die Standsicherheit des Grabmals.
(4) § 18 ist zu beachten.
1. Kolumbarien bzw. Urnenwände
(1) Es dürfen keine baulichen und/oder optischen Veränderungen an den Urnenwänden getroffen werden.
(2) Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.
(3) Die Urnenkammern sind mit einer Verschlussplatte ausgestattet. Die Gestaltung ist antragspflichtig. Es sind die Namen, Geburts- und Sterbedaten des/der Verstorbenen anzubringen. Die Gestaltung der Verschlussplatte ist durch die Ortsgemeinde festgelegt. Zugelassen sind aufgesetzte Schriftzüge mit geeigneten Metallbuchstaben in bronzener Farbe. Die Buchstaben dürfen maximal 5 cm hoch sein. Neben der Beschriftung dürfen maximal zwei Schmuckelemente, bzw. ein Schmuckelement und eine Vase oder Kerzenhalterung ebenfalls aus bronzefarbenem Metall angebracht werden. Das Anbringen von Elementen auf der Verschlussplatte, die der Intension des Friedhofs schaden, ist nicht zulässig. Unter Beachtung der vorher genannten Vorgaben zur Gestaltung der Verschlussplatten, beauftragt der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Antragsteller/in die Beschriftung bei einem Fachunternehmen seiner Wahl, und trägt die Kosten des Fachunternehmens. § 23 dieser Satzung ist zu beachten.
(4) Das Anbringen von weiteren Gegenständen als die in Absatz 3 genannten auf den Verschlussplatten an der Urnenwand ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt.
(5) Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenwand ist unzulässig.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern, die im Eigentum der Ortsgemeinde bleiben, werden von der Ortsgemeinde zur ordnungsgemäßen Beschriftung ausgehändigt.
(7) § 20 Absatz 6 ist zu beachten.
2. Wahlgrabstätten (Erdbestattungen)
(1) Übergroße Grabmale können sowohl störend wirken, als auch die Verkehrssicherheit einschränken und somit zu erheblichen Folgekosten für die Nutzungsberechtigten/Grabverantwortlichen führen.
(2) Auf den Wahlgrabstätten sind mit Inkrafttreten dieser Satzung nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,50 m nicht übersteigt.
(3) Die Gestaltung der Grabmale, ihre Beschriftung und jegliche Symbolik sollen dem Friedhof ein würdiges Erscheinungsbild verleihen.
3. Rasen- und Baumgrabstätten
(1) An den Rasen- und Baumgräbern sind keine individuellen Grabmale zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Gedenktafeln aus Glas, nach Vorgabe der Ortsgemeinde.
(2) Auf den Gedenktafeln der Rasen- bzw. Baumgräber sind die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen anzubringen. Das Anbringen von sakralen Symbolen auf den Gedenktafeln ist zugelassen. Ein zusätzlicher Text auf den Gedenktafeln, außer den vorgesehenen Textelementen, kann nur auf Gedenktafeln gestaltet werden, die nur für die Datenaufnahme einer/s Verstorbenen vorgesehen sind.
Das Beschriften, Gestalten und Anbringen der Gedenktafeln wird durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten bzw. die Antragstellerin/den Antragsteller bei der Ortsgemeinde beauftragt und durch die Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt und eingebaut.
Die hierbei entstehenden Kosten sind durch den hier genannten Personenkreis nach Punkt 9 der gültigen Friedhofsgebührensatzung als Auslage an die Ortsgemeinde zu ersetzen.
(3) Die Gedenktafeln werden an den dafür vorgesehenen Halterungen der Reihe nach befestigt. Ein Anspruch auf Zuordnung der Gedenktafel zum Ort der Grabstätte besteht nicht.
(4) Das Anbringen von weiteren Gegenständen als die in Absatz 2 genannten auf den Gedenktafeln ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen an den Gedenktafeln sind grundsätzlich unzulässig.
(5) § 20 Absatz 6 ist zu beachten.
4. Urnengrabstätten Erinnerungsweg:
(1) An den Verschlussplatten der Urnenkammern des Erinnerungswegs werden keine individuellen Grabmale zugelassen.
(2) Die vorhandene liegende Abdeckplatte der Urnenkammer aus Basalt ist das Grabmal, welches mit einheitlich gestalteten kleinen Gedenktafeln aus gebürstetem Edelstahl, nach Vorgabe der Ortsgemeinde, ausgestattet wird und durch die Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt wird.
(3) Auf den kleinen Gedenktafeln sind Namen, Geburts- und Todesdaten des/r Verstorbenen anzubringen. Das Anbringen von sakralen Symbolen auf den kleinen Gedenktafeln aus Metall ist zugelassen.
Das Beschriften, Gestalten und Anbringen der kleinen Gedenktafeln wird durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten bzw. die Antragstellerin/den Antragsteller bei der Ortsgemeinde beauftragt und durch die Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt und eingebaut. Die hierbei entstehenden Kosten sind durch den hier genannten Personenkreis nach Punkt 9 der gültigen Friedhofsgebührensatzung als Auslage an die Ortsgemeinde zu ersetzen.
(4) Das Anbringen von weiteren Gegenständen als die in Absatz 3 genannten auf den kleinen Gedenktafeln ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen an den Gedenktafeln sind grundsätzlich unzulässig.
5. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (Erdgrabstätten)
(1) Auf den für diese Grabstätten festgelegten Grabfeldern sind mit Inkrafttreten dieser Satzung nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,20 m nicht übersteigt.
(2) Die Gestaltung der Grabmale, ihre Beschriftung und jegliche Symbolik sollen dem Friedhof ein würdiges Erscheinungsbild verleihen.
6. Allgemein:
(1) § 20 Absatz 3 ist zu beachten.
(2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 20 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
(2) Das Errichten eines neuen Grabmals, oder das Wieder-Errichten eines bestehenden Grabmals nach erfolgter Bestattung darf aufgrund der üblichen Bodensetzungen erst frühestens ein halbes Jahr nach Bestattungstermin erfolgen. Für Schäden an der Grabanlage bei vorheriger Errichtung des Grabmals übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen), die Gestaltung der durch die Ortsgemeinde vorgegebenen Verschlussplatten (Grabfelder UW), sind bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Für die Genehmigung der Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten und Gedenktafeln ist § 18, sowie § 22, Punkt 1 zu beachten. Antragsformulare werden zur Verfügung gestellt.
(4) Für die Beschriftung, Gestaltung und den Einbau der nach Vorgabe der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellten, einheitlichen Gedenktafeln/Schriftzeichen für die Rasengräber (RGU), Baumgräber (BGU), und den Erinnerungsweg (EWU) ist der Ortsgemeinde durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten bzw. die Antragstellerin/den Antragsteller ein schriftlicher Auftrag an die Ortsgemeinde zu erteilen.
(5) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, für die Grabfelder UW der Gestaltungs- und Schriftentwurf in der Originalgröße und seiner Bearbeitung.
(6) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(7) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal, die Beschriftung oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(8) Die Gebühr für die Prüfung der Maßnahme wird nach Friedhofsgebührensatzung separat gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller erhoben.
(9) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.
(10) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz 2 zulassen, wenn er die Maßnahme, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts (Antrag der/des Nutzungsberechtigten), für vertretbar hält.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den nach den technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13 und 13a) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte.
(3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist die/der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 2) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten der/des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten der/des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale in den Grabfeldern A-S, und U-U5 nur nach Antrag und mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. In diesem Falle ist nach der Grabmalentfernung (incl. Fundamententfernung) das Grab einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen und dem Umgebungsgelände bodengleich auf eigene Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers anzupassen und einzusäen. Die Folgepflege, wie Rasenschnitt und/oder allgemeine Pflege obliegt der Ortsgemeinde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat der Ortsgemeinde hierfür einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe des monatlichen Pflegeaufwandes für die restliche Ruhezeit zu entrichten, der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzt wird. Die Erstattung nach §14 Abs. 11 wird verrechnet.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch schriftliche Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt die/der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die/der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen, mit Ausnahme der im Eigentum Gemeinde befindlichen Gedenktafeln/Schriftzeichen auf den Grabfeldern BGU, EWU, RGU und UW.
(3) Die/Der ehemalige Nutzungsberechtigte/Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z. B. die Fundamente oder andere der ehemaligen Grabstätte zuordenbare Teile nicht ordnungsgemäß entfernt wurden, und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.
(4) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs. Diese sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den auf dem Friedhof dafür aufgestellten Behältern zu entsorgen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaberin/der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes im Sinne der Grabpflege hergerichtet werden. Darunter wird ein gärtnerisches Anlegen der Grabfläche, und das Entfernen der Trauerfloristik und der Trauerdekoration nach einer Bestattung verstanden.
(5) § 20 Absatz 6 ist zu beachten.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
(7) Es ist darauf zu achten, dass jegliche Gestaltungselemente einschließlich Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinausragen.
(8) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind Bäume und großwüchsige Sträucher über einer Höhe von 1,50 m nicht zugelassen.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.
(10) Von Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind starke Verschmutzungen zu entfernen.
(11) § 15 Pkt. I Abs. (3) Satz 1, Pkt. II Abs. (2), Pkt. II Abs. (2) Satz 1, Pkt. IV Abs. (2), § 19 Abs. (3), § 20 Abs. (7) sowie (10) und (11), § 22 Pkt. 1 Abs. (5) sind zu beachten.
(12) Andere als die im § 26 beschriebenen Optionen zur Herrichtung einer Grabstätte sind nur mit Entscheidung der laufenden Verwaltung möglich.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die/der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf ihre/seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbener, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften (Bestandsschutz).
(2) Ausgenommen von der Regelung in Absatz 1 sind die in dieser Satzung ausgeführten §§ 20 Absatz 3, Absatz 8 und Absatz 9, 22 Pkt. 1 Absatz 3. Diese Vorschriften gelten mit Inkrafttreten dieser Satzung auch für Grabstätten deren Nutzungsrechte bereits in der Vergangenheit erworben wurden.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22, Punkt 2, Abs. 2), |
| 7. | als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24 und 26), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 10), |
| 11. | Grabstätten entgegen §§ 20 und 26 gestaltet oder bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 27), |
| 13. | die Aussegnungshalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI S. 481) in der jeweiligen geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.*)
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. April 2022 (Amtsblatt der VG Bodenheim Woche 14/2022). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus folgender Änderungssatzung vom 09.06.2023 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 23/2023).