Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 23/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungsordnung für die Dreifeld-Mehrzweckhalle im Sport- und Kulturzentrum „Bürgel“ der Ortsgemeinde Bodenheim Stand: 29.05.2024

Benutzungsordnung für die Dreifeld-Mehrzweckhalle im Sport- und Kulturzentrum „Bürgel“ der Ortsgemeinde Bodenheim

Stand: 29.05.2024

Präambel

Das Sport- und Kulturzentrum ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Bodenheim gem. § 14 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO). Die nachstehende Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Sport- und Kulturzentrums. Sie dient dem Ziel, einen reibungslosen Ablauf aller Nutzungen zu gewährleisten. Ihre Beachtung liegt daher im Interesse aller Benutzer.

Die Ortsgemeinde erwartet von allen Benutzern, dass sie mit den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Geräten schonend und pfleglich umgehen. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im Sport- und Kulturzentrums alle einschließlich der Außenanlagen aufhalten. Mit dem Betreten des Sport- und Kulturzentrums unterwerfen sich Benutzer und Besucher den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie den Anordnungen des Hausmeisters.

In dem Sport- und Kulturzentrums und seinen Nebenräumen ist das Rauchen nicht gestattet.

§ 1

Zweckbestimmung

Das Sport- und Kulturzentrum „Bürgel“ steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Bodenheim. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde Bodenheim benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Nutzungsplans für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportvereine, sowie Gesundheitskurse, örtliche und regionale Vereine, Gruppen, kommerzielle Eventveranstalter, Parteien und Bürgern nach vorheriger Terminabsprache zur Durchführung von Veranstaltungen, Festen, Feiern und dergleichen zur Verfügung.

§ 2

Hausrecht

Das Hausrecht des Sport- und Kulturzentrums steht der Ortsgemeinde Bodenheim sowie den von ihr Beauftragten zu; Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Bei Veranstaltungen hat der Veranstalter das Hausrecht für die überlassenen Räumlichkeiten; die Ortsgemeinde behält sich jedoch vor, sich von der ordnungsgemäßen Nutzung zu überzeugen.

§ 3

Antragsstellung, Antragsgestattung, Gestattungsrücknahme

(1) Die Gestattung der Benutzung der Mehrzweckhalle und ihrer dazugehörigen Räumlichkeiten sowie der Außenanlage ist bei der Gemeindeverwaltung Bodenheim, Rathausstraße 1, 55294 Bodenheim, zu beantragen.

(2) Die Gestattung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Gemeindeverwaltung Bodenheim, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrags voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.

(3) Der Antrag auf Überlassung für eine Sport- oder sonstige Veranstaltung muss rechtzeitig vor dem Tag der vorgesehenen Nutzung bei der Gemeindeverwaltung Bodenheim in Schriftform eingehen. In dem Antrag müssen Art und Dauer der Veranstaltung, der Umfang der räumlichen und technischen Nutzung und der verantwortliche Veranstalter bzw. Benutzer enthalten sein.

(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeindeverwaltung Bodenheim. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anmeldungen vor, haben in der Regel die in der Gemeinde ansässigen Vereine und Gruppen Vorrang. Im Übrigen ist grundsätzlich die Reihenfolge des Eingangs maßgebend. Die Überlassung ist rechtswirksam vereinbart, wenn der schriftliche Bescheid der Gemeindeverwaltung Bodenheim nach Absatz 2 erteilt ist. Der Bescheid über die Gestattung kann in Ausnahmefällen Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten, die über die Benutzungsordnung hinausgehen.

(5) Die Ortsgemeinde behält sich in begründeten Einzelfällen vor, die Annahme von Buchungswünschen zu versagen. Dies kann u.a. in der Wahrung/Erhaltung des Gemeindefriedens und des gemeindlichen vereinsbezogenen Nutzungsfriedens begründet liegen.

(6) Mit Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Sport- und Kulturzentrums die Bedingungen dieser Benutzerordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(7) Eine bereits erteilte Gestattung kann von der Gemeindeverwaltung Bodenheim zurückgenommen werden, wenn

a)

die Benutzung der Halle durch höhere Gewalt den Ausfall von technischen Einrichtungen oder sonstigen unvorhergesehenen Gründen nicht oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt möglich ist,

b)

die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung nicht eingehalten oder aufgrund dieser Benutzungsordnung geforderte Nachweise nicht geführt bzw. nicht vorgelegt werden,

c)

nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeindeverwaltung Bodenheim die Benutzung der Halle nicht gestattet hätte. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt besteht nicht,

d)

eine angemeldete oder üblicherweise vorgesehene Benutzung ausfällt. Dies ist der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach Bekanntwerden dieses Umstandes durch den Veranstalter oder Benutzer mitzuteilen. Bei kurzfristiger oder unterlassener Mitteilung kann die volle Miete für die vorgesehene Nutzungszeit auferlegt werden.

(8) Notwendige Bau- und Unterhaltungs-Maßnahmen sowie der Ausfall von technischen Einrichtungen der Gemeinde Bodenheim nach Absatz 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtungen aus. Die Ortsgemeinde Bodenheim haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

§ 4

Jugend- und Lärmschutz

Bei der Benutzung des Sport- und Kulturzentrums sind die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung zu beachten.

§ 5

Umfang der Benutzung

(1) Der regelmäßig sich zumeist wöchentlich wiederholende Tagesbetrieb im Sport- und Kulturzentrums wird von der Ortsgemeinde Bodenheim in einem für alle verbindlichen Benutzerplan (§ 6) geregelt.

(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsverwaltung Bodenheim zulässig.

(3) Die Veranstalter und Benutzer sind verpflichtet, die Räume und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Für die Dauer der Nutzung hat der Veranstalter einen volljährigen Verantwort-lichen zu benennen. Der Verantwortliche muss in der Lage sein, die Abwicklung eines ordnungsgemäßen Betriebes, die Ausübung der Aufsichtspflicht und die Einhaltung der Benutzungsordnung zu gewährleisten. Dies setzt eine Anwesenheit des jeweiligen Verantwortlichen während der Veranstaltung voraus.

§ 6

Benutzerplan

(1) Die Ortsgemeinde Bodenheim stellt einen Benutzerplan auf, in dem vorrangig der Schulsport und sodann der Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportorganisationen und der Eigenbedarf im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. Hierbei sind die Belange des Versehrten- und Behindertensports und des Freizeitsports zu berücksichtigen.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde Bodenheim oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jeweils vor den Sommerferien überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis widerruflich auf ein Jahr befristet.

(4) Grundsätzlich dient das Sport- und Kulturzentrums wochentags der Sportnutzung, am Wochenende dem Kulturbetrieb.

§ 7

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzer-ordnung sind, ergeben sich diese aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.

(2) Im Falle von Großveranstaltungen (ab 250 Gäste), gemeint sind damit insbesondere kulturelle unbestuhlte Veranstaltungen (z.B. Konzerte), ist seitens des Benutzers ein zertifiziertes Security-Dienst in ausreichender Personenanzahl einzusetzen.

Im Einzelfall behält sich die Gemeinde gesonderte Security-Regelungen vor.

(a) Im Falle von Großveranstaltungen mit Kartenvorverkauf wird folgende Security-Team-Stärke vorgeschrieben

bei 250-500 Gäste:

2 Personen

bei 500-800 Gäste:

4 Personen

bei 800-1.000 Gäste:

6 Personen

bei 1.000-1.400 Gäste:

8 Personen

(b) Sollte die Großveranstaltung nur über eine Abendkasse verfügen, ist seitens des Benutzers folgende Security-Team-Stärke vorgeschrieben.

bei 250-500 Gästen:

4 Personen

bei 500-800 Gästen:

6 Personen

bei 800-1.000 Gästen:

8 Personen

bei 1.000-1.400 Gästen:

10 Personen

Zusätzlich sollte das Security Team mit ausreichend Hilfsmittel ausgestattet sein. Die vorgegebene Personenstärke kann von Beginn an niedriger sein. Ab 21.00 Uhr muss die volle vorgegebene Einsatzstärke bis zum Ende der Veranstaltung vor Ort sein.

Folgende Aufgaben muss der Security Dienst übernehmen:

-

Einlasskontrolle mit Alterskontrolle und Durchsuchung nach verbotenen Gegenständen

-

Info an die zuständige Polizeidienststelle über Teamstärke und Uhrzeiten

-

Funkgerätstellung

-

Veranstaltungsverlauf ist zu dokumentieren

-

Ordnungsdienst verbunden mit Streifenrundgänge im Innen- und Außenbereich

-

Getränke dürfen nicht mit nach Außen genommen werden

-

Räumung der Veranstaltung nach dessen Ende

(3) Die Benutzer haben das dem Nutzungsvertrag beigefügtem Beiblatt zur objektbezogenen Brandschutzordnung mit den darin enthaltenen Brandschutzvorgaben sowie die Festlegungen des Entfluchtungsplanes und dem Bestuhlungsplanes zwingend zu beachten.

(4) Die Benutzer müssen die Mehrzweckhalle pfleglich behandeln und bei Ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Mehrzweckhalle so gering wie möglich gehalten werden.

(5) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Ortsgemeinde Bodenheim mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen.

(6) Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzungen sind sofort der Gemeindeverwaltung Bodenheim oder ihren Beauftragten zu melden.

(7) Die Benutzung des Sport- und Kulturzentrums und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände zu beschränken, die im Gestattungsbescheid aufgeführt sind.

(8) Die Bedienung der Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschallungstechnik sowie der Steuerung für Lüftung und Heizung ist nur durch eine vom Hausmeister eingewiesene Person möglich. Hierzu muss der Nutzer eine Person für die Bedienung bereitstellen. Sofern die Bedienung durch einen Beauftragten des Eigentümers erwünscht wird, kann dies durch einen externen eingewiesenen Techniker erfolgen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Nutzer und dem Dienstleister.

(9) Untersagt ist das Mitbringen von Tieren. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Assistenzhunde. Träger öffentlicher Gewalt dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Assistenzhunde nach § 3 Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde mit entsprechender Kennzeichnung.

(10) Entstehender Müll ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Ortsgemeinde stellt einen Müllbehälter für den zu entsorgenden Restmüll im Umfang von 550 Liter zur Verfügung. Im Falle der Zuwiderhandlung wird der Müll seitens der Ortsgemeinde Bodenheim auf Kosten des Veranstalters entsorgt.

(11) Nach Abschluss der Benutzung sind das Sport- und Kulturzentrum und die Nebenräume in einen ordnungsgemäßen Zustand (besenrein) zu versetzen. Sofern ausnahmsweise Verunreinigungen durch Tiere (Abs. 8) verursacht werden, sind zusätzliche Desinfektionsarbeiten durch den Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen. Für Küche und Bistro gelten zusätzlich die Anforderungen unter § 9.

(12) Der Benutzer hat alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen, die mit einer Veranstaltung in dem Sport- und Kulturzentrums in unmittelbarem Zusammenhang stehen (z.B. GEMA Anmeldung, Hygienevorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Schankgenehmigung usw.) in eigener Verantwortung zu beachten und die Ortsgemeinde Bodenheim von diesen freizustellen.

(13) Alle Ausstattungsgegenstände des Sport- und Kulturzentrums sowie ihre Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Verstellbare Geräte sind nach der Benutzung tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden. Benutzte Geräte sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(14) Untersagt ist das Rauchen in der Sport- und Kulturzentrum sowie in ihren Nebenräumen.

(15) Die Verwendung von Handball-Harz („Patte“) als Handflächen-Haftmittel oder vergleichbare Hilfsmittel, gewöhnlich beim Handball-Sport eingesetzt, ist im Sport- und Kulturzentrum untersagt.

(15) Der Hallenraum darf zu Sportzwecken nur mit geeigneten Sportschuhen betreten werden.

(16) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen, nicht gerechtfertigten Strom- und Wasserverbrauch oder von fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden, die nicht durch den allgemeinen Sportbetrieb erfasst sind, sind von den Benutzern zu tragen.

(17) Alle benutzten Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen.

(18) Fundsachen sind umgehend bei der Ortsgemeindeverwaltung Bodenheim oder dem Hausmeister abzugeben.

§ 8

Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung

(1) Die Mehrzweckhalle inklusive Bühnenanlage, Küche, Emporen-Fläche und Bistro sowie die sanitären Anlagen stehen neben der Grundschule, den Bodenheimer Sportorganisationen sowie den anderen örtlichen Vereinen kostenfrei zur Verfügung, soweit sie im Rahmen des sportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb benutzt werden.

(2) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist, dass die Kapazität der ebenfalls vorhandenen Sport- und Festhalle Guckenberg erschöpft ist.

§ 9

Benutzung von Küche und Bistro

(1) Die Ortsgemeinde Bodenheim stellt zur Bewirtschaftung der Mehrzweckhalle bei Veranstaltungen die Küche sowie bei Bedarf das Bistro und deren Einrichtungen zur Verfügung.

(2) Die Einrichtungsgegenstände gelten als von der Ortsgemeinde Bodenheim ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter oder Benutzer vor der Benutzung keine Mängel beim Hausmeister geltend macht.

(3) Die Betriebsanleitungen der Küchengeräte und Einrichtungen sind genau zu beachten.

(4) Es ist verboten Frittierfett und sonstige Stoffe in die Kanalisation einzuleiten, die die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage behindern oder erschweren oder deren Einleitung verboten ist.

(5) Der Veranstalter ist verpflichtet, das vorhandene Geschirr sowie Bestecke usw. zu benutzen, sofern keine anderweitigen Absprachen vereinbart wurden. Diese sind nach Gebrauch zu säubern und ordnungsgemäß aufzuräumen. Beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände sind der Ortsgemeinde Bodenheim zu ersetzen. Bei Austragung von Turnieren und Veranstaltungen, bei denen die Abgabe von Einweggeschirr aus Gründen der Gefahrenabwehr vorgeschrieben ist, kann auf das Geschirr verzichtet werden.

(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Nutzung der im Besitz des Bodenheimer Vereinsrings stehenden Gläser eine Vereinbarung mit dem Vereinsring zu schließen.

(7) Der Veranstalter oder Benutzer ist verpflichtet, die Reinigung der Küche zu übernehmen. Die Reinigung hat im Anschluss an die Veranstaltung oder, je nach Vereinbarung am Tag danach, zu erfolgen.

(8) Die Küche wird vom Hausmeister zusammen mit dem Veranstalter oder Benutzer vor der Veranstaltung bzw. je nach Vereinbarung am folgenden Tag auf Vollständigkeit und Sauberkeit überprüft und abgenommen.

§ 10

Festsetzung eines Nutzungsentgelts

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist (§ 8), wird für die Benutzung ein Nutzungsentgelt erhoben. Dies gilt nach § 15 Abs. 2 S. 2 SportFG RLP grundsätzlich für alle Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, für nicht sportliche sowie für gewerbliche Veranstaltungen.

Für nachfolgende Objekte ist zzgl. zum Nutzungsentgelt eine Kaution in folgender festgelegter Höhe zu zahlen. Nach ordnungsgemäßer Endabnahme der überlassenen Räume und Freiflächen durch die Ortsgemeinde Bodenheim erfolgt eine Rücküberweisung der Kaution an den Entgeltzahler.

-

Innenraum der Dreifeld-Mehrzweckhalle mit möglicher ausfahrbarer Zuschauer-Tribüne —  1.200,00 €

-

Küchenfläche bei Nutzung der Mehrzweckhalle —  500,00 €

-

Bühnenfläche mit umfangreichem Bühnen

und Beschallungstechnik —  1.000,00 €

-

Möblierte Emporen-Fläche —  1.200,00 €

-

Bistrofläche mit angeschlossener Ausgabeküche —  1.200,00 €

-

Dreifeld-Mehrzweckhalle komplett — 2.000,00 €

-

Außenanlage z.B. bei Mitbenutzung

der Toilettenanlage — 500,00 €

(2) Das Nutzungsentgelt für die Bodenheimer Vereine und Gruppierungen für die regelmäßige nicht gewerbliche Nutzung wird pauschal festgesetzt. Das Nutzungsentgelt wird jährlich nachträglich abgerechnet und richtet sich nach den regelmäßigen Nutzungen. Maßgeblich hierbei sind die jährlichen Betriebskosten der Mehrzweckhalle im Verhältnis zu der jeweiligen Nutzungsdauer.

(3) Das Nutzungsentgelt für sonstige Nutzungen wird durch die Ortsgemeinde Bodenheim nach den Sätzen der als Anlage beigefügten Entgeltordnung erhoben.

(4) Die Ortsgemeinde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen der ansonsten allgemein verbindlichen Nutzung- und Entgeltregelungen mit Hallennutzern vereinbaren. Dies setzt jedoch die entsprechenden Zustimmungen der hierfür zuständigen Gemeindegremien voraus.

(5) Mit dem Nutzungsentgelt sind auch die Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters, nicht jedoch sonstige Kosten, insbesondere gegenüber der GEMA, abgegolten.

(6) Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts gilt als Benutzungszeit der Zeitpunkt vom Betreten bis zum Verlassen der Mehrzweckhalle bzw. die Zeiten des Benutzerplanes. In die Zeiten eingeschlossen sind die Zeiten für Aus- und Ankleiden einschließlich Duschen.

(7) Das Nutzungsentgelt sowie die Kaution sind auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 14 Tagen auf eines der Konten der Verbandsgemeinde Bodenheim bei der

Volksbank Alzey-Worms eG: DE46 5509 1200 0068 1000 03

(BIC: GENODE61AZY)

Volksbank Darmstadt Mainz eG: DE28 5519 0000 0003 5400 10

(BIC: MVBMDE55)

Rheinhessen Sparkasse: DE47 5535 0010 0138 0000 21

(BIC: MALADE51WOR)

zu überweisen.

§ 11

Haftung

(1) Die Ortsgemeinde Bodenheim überlässt dem Benutzer die Mehrzweckhalle sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde Bodenheim nicht.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde Bodenheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Bodenheim und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Bodenheim und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss gemäß § 7 (2) nachzuweisen, dass eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung in Höhe von 3 Mio. € besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde Bodenheim als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Bodenheim an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen. § 8 Abs. 4 bleibt unberührt.

(7) Mit der Inanspruchnahme des Sport- und Kulturzentrums erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 3 Abs. 2). Vor der ersten regelmäßigen Benutzung ist eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit der Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtenblatt in Kraft.

Bodenheim, den 29.05.2024
gez. Thomas Becker-Theilig
Bürgermeister der Ortsgemeinde Bodenheim