Nutzungsgegenstand dieser Entgeltordnung ist die Dreifeld-Mehrzweckhalle im Sport -und Kulturzentrum Bürgel (nachfolgend „Mehrzweckhalle“), welche in Trägerschaft der Ortsgemeinde Bodenheim steht. Die Mehrzweckhalle besteht aus den nachfolgenden Objekten, welche entweder einzeln oder als Gesamtobjekt zur entgeltlichen Nutzung überlassen werden:
| Fläche in m² | Tisch-bestuhlung | Reihen-bestuhlung |
| Innenraum der Kombi-Hallen-Fläche | 1.350 m² | 120 | 720 |
| Theaterbühne | 100 m² |
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| Emporen-Fläche | 200 m² | 40 | 120 |
| Bistrofläche | 58 m² | 4 | 24 |
| Mehrzweckhalle (komplett) | 1.908 m ² | 144 | 864 |
| Außenanlagen z.B. bei Mitnutzung von Toilette incl. Flur und Vorraum |
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(1) Vereine, Parteien und Kirchengemeinden der Ortsgemeinde Bodenheim
Als Vereine, Parteien und Kirchengemeinden der Ortsgemeinde gelten nur solche Organisationen, die ihren Sitz in der Ortsgemeinde Bodenheim haben. Veranstaltungen überörtlicher Vereine zählen nur dann zu dieser Kategorie, wenn der Verein der Ortsgemeinde Bodenheim bzw. die Untergliederung des überörtlichen Vereins als Veranstalter auftritt.
(2) Verbandsgemeinde Bodenheim mit deren Gliederungen
Die Verbandsgemeinde Bodenheim und deren Gliederungen für Veranstaltungen der Verwaltung wie Grundschulen, Feuerwehren für die Senioren- und Jugendarbeit.
(3) Geschäfts-, Firmen-, Verbands-, Konferenz- und Freizeitveranstaltungen
Unter diese Kategorie fallen alle Nutzer, die nicht den unter 1 bis 3 Genannten zuzuordnen sind. Dazu gehören insbesondere Geschäfts- Firmen- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die gewinnorientiert ausgerichtet sind.
(1) Das folgende Nutzungsentgelt setzt sich aus der Nutzungsgebühr und der Nebenkostenpauschale zusammen. Diese werden pro Nutzung und pro Tag jeweils in Rechnung gestellt. Eine Ausnahme bezüglich der entgeltlichen Nutzung der Mehrzweckhalle inklusive Bühnenanlage, Küche, Emporen-Fläche und Bistro sowie der sanitären Anlagen bilden nach § 15 Abs.2 SportFG RLP neben den Schulen auch die Bodenheimer Sportorganisationen und sonstiger örtlicher Vereine. Dies gilt, insofern die Mehrzweckhalle für den Übungs- und Wettkampfbetrieb benutzt wird, (§ 8 Abs. 1 Benutzungsordnung). Ausgenommen davon sind gewinnorientierte Sonderveranstaltungen. In diesen Fällen werden die Entgelte der Nutzergruppe 1 erhoben.
1) Vereine, Parteien, Kirchengemeinden
| Bezeichnung | Nutzungsgebühr pro Tag | Nebenkostenpauschale pro Tag | Zusammen |
| Innenraum der Kombi-Hallen-Fläche vgl.§ 1 Abs. 1 | 600,00 € | 200,00 € | 800,00 € |
| zzgl. Küchennutzung | 100,00 € |
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| § 1 Abs. 3 Theaterbühne zzgl. zur Halle vgl.§ 1 Abs. 2 |
| 50,00 € |
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| Emporen-Fläche vgl.§ 1 Abs. 3 | 100,00 € | 50,00 € | 150,00 € |
| Bistrofläche zzgl. Ausgabeküche vgl. § 1 Abs. 4 | 50, 00 € | 50,00 € | 100,00 € |
| Mehrzweckhalle (komplett) vgl.§ 1 Abs. 5 | 900,00 € | 200,00 € | 1.100,00 € |
| Toilettenanlage incl. Flur und Vorraum z.B. bei Nutzung der Außenanlage | 100,00 € | 50,00 € | 150,00 € |
2) Verbandsgemeinde mit deren Gliederungen
| Bezeichnung | Nutzungsgebühr pro Tag | Nebenkostenpauschale pro Tag | Zusammen |
| Innenraum der Kombi-Hallen-Fläche vgl.§ 1 Abs. 1 | 300,00 € | 200,00 € | 500,00 € |
| zzgl. Küchennutzung | 100,00 € |
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| § 1 Abs. 3 Theaterbühne zzgl. zur Halle vgl.§ 1 Abs. 2 |
| 50,00 € |
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| Emporen-Fläche vgl.§ 1 Abs. 3 | 50,00 € | 50,00 € | 100,00 € |
| Bistrofläche zzgl. Ausgabeküche vgl. § 1 Abs. 4 | 25,00 € | 50,00 € | 75,00 € |
| Mehrzweckhalle (komplett) vgl.§ 1 Abs. 5 | 400,00 € | 200,00 € | 600,00 € |
| Toilettenanlage incl. Flur und Vorraum z.B. bei Nutzung der Außenanlage | 100,00 € | 50,00 € | 150,00 € |
3. Geschäfts-, Firmen- oder Freizeitveranstaltungen
| Bezeichnung | Nutzungsgebühr pro Tag | Nebenkostenpauschale pro Tag | Zusammen |
| Innenraum der Kombi-Hallen-Fläche vgl.§ 1 Abs. 1 | 2.300,00 € | 200,00 € | 2.500,00 € |
| zzgl. Küchennutzung | 100,00 € |
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| § 1 Abs. 3 Theaterbühne zzgl. zur Halle vgl.§ 1 Abs. 2 |
| 50,00 € |
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| Emporen-Fläche vgl.§ 1 Abs. 3 | 500,00 € | 50,00 € | 550,00 € |
| Bistrofläche zzgl. Ausgabeküche vgl. § 1 Abs. 4 | 300,00 € | 50,00 € | 350,00 € |
| Mehrzweckhalle (komplett) vgl.§ 1 Abs. 5 | 3.000,00 € | 200,00 € | 3.200,00 € |
| Toilettenanlage incl. Flur und Vorraum z.B. bei Nutzung der Außenanlage | 100,00 € | 50,00 € | 150,00 € |
Die Benutzung der in der Mehrzweckhalle eingelagerten Stühle und der Tische ist kostenfrei. Für die Aufstellung der Bestuhlung und der Tische ist jeder Nutzer unter Beachtung der in der Nutzungsordnung unter § 7.3 enthaltenen Brandschutzvorgaben, des Entfluchtungs- und des Bestuhlungsplanes eigenverantwortlich zuständig.
(1) Die Nutzung der Mehrzweckhalle sowie der Bühnenfläche für Probenzwecke ist nur möglich, wenn diese Proben für eine folgende Aufführung in den Räumlichkeiten der Sport- und Kulturhalle erforderlich sind. Proben sind lediglich an Werktagen (Montag bis Donnertag, außer an Feiertagen) und Werktagen, auf die ein Feiertag folgt, möglich. Die Probenzeit ist auf max. vier Stunden beschränkt. Beginn und Ende sind in Abstimmung mit dem zuständigen Hausmeister zu vereinbaren.
(2) Die Kosten für den Probentag betragen 50,00 €.
(3) Die genannte Pauschale sowie die Kosten für ggf. anfallende Reinigung werden nach der eigentlichen Veranstaltung abgerechnet.
Der Hausmeister steht während der Übergabe und der Abnahme der Festhalle zur Verfügung. Des Weiteren erfolgt eine Einweisung in die vorhandenen Räumlichkeiten und in die für die Veranstaltung erforderliche Haustechnik. Anschließend steht der Hausmeister für Notfälle unter einer Bereitschaftsnummer zur Verfügung. Sofern die Anwesenheit des Hausmeisters während der gesamten Veranstaltung gewünscht wird, erfolgt eine Stundenabrechnung nach gültigem Tarif. Die Abrechnung erfolgt nach der Veranstaltung durch Stundennachweis.
Die Überlassung der Mehrzweckhalle sowie ihrer Räumlichkeiten unterliegt bis zum 31.12.2024 der kommunalen Vermögensverwaltung und ist daher nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, insoweit handelt es sich bei den Entgeltsätzen um Bruttopreise. Ab dem 01.01.2025 werden kommunale Gebietskörperschaften wie Unternehmer i.S.d. § 2 UStG behandelt. In den meisten Fällen der Überlassung der Halle ist diese nach § 4 Nr. 12 S. 1 umsatzsteuerfrei. Wenige Überlassungen (überwiegend die Überlassung von Betriebsvorrichtungen) sind nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG nicht umsatzsteuerfrei. In diesen Fällen gilt, dass die Entgeltsätze Nettopreise darstellen. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zu entrichten.
(1) Ab der 3. Nutzung innerhalb eines Kalenderjahres wird dem gleichen Nutzer ein Nachlass in Höhe von 10 % der Nutzungsgebühren gewährt.
Vereine, Parteien und Kirchengemeinden ortsansässige Organisationen der Ortsgemeinde Bodenheim (gemäß § 2.1) entrichten für die erstmalige Nutzung der Mehrzweckhalle im Jahr keine Nutzungsgebühr; es sind lediglich die Nebenkostenpauschale und die entstehenden Reinigungskosten zu zahlen.
Ausgenommen hiervon sind alle Veranstaltungen, bei denen Eintritt erhoben wird. Hierbei wird keine Ermäßigung gewährt.
(2) Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten folgende Sonderkonditionen:
| - | Ermäßigung der Nutzungsgebühr des zweiten Nutzungstages um 10% |
| - | Ermäßigung der Nutzungsgebühr des dritten Nutzungstages um 20% |
(3) Im Falle notwendiger Aufbauarbeiten am Vortag zur Veranstaltung fallen keine Nutzungsgebühren an.
Nutzungsgebühr sowie Nebenkostenpauschale sind, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf eines der Konten der Verbandsgemeinde Bodenheim bei der
zu überweisen.
Diese Entgeltsordnung tritt mit der Veröffentlichung im amtlichen Nachrichtenblatt in Kraft.