Gegenstand der vorliegenden Nutzungsordnung ist die eindeutige Nutzungsregelung und die Festlegung der Nutzungskonditionen zur Überlassung des “Mobilen Weinstandes” der Ortsgemeinde Bodenheim (nachfolgend Überlasser genannt) an in Frage kommende Dritte (nachfolgend Nutzer genannt).
(1) Primärer Nutzungsvorrang wird der Gemeinde Bodenheim, insbesondere der Tourist-Info, zur Ausübung ihrer touristischen Vermarktungsaufgaben sowie den weiteren der Gemeinde zuzuordnenden gemeindlichen Einrichtungen eingeräumt. Dies gilt analog für den im Jahr 2023 gegründeten Verein “Mobiler Weinstand Bodenheim”, der per Ratsbeschluss die organisatorischen und logistischen Betreuungsaufgaben des gleichnamigen “Mobilen Weinstands” übertragen bekommen hat.
(2) Für Vereine, Initiativen, Parteien, kirchliche Einrichtungen aus Bodenheim und für die Freiwillige Feuerwehr Bodenheim-Nackenheim wird der „Mobile Weinstand“ kostenfrei überlassen.
(3) Überlassungen und Vermietungen an Privatpersonen und Gewerbetreibende sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
(4) Im Falle mehrfacher zeitgleicher Nutzungsbuchungen haben gemeindliche Buchungen grundsätzlich Vorrang vor anderweitigen Nutzungsanmeldungen. Zur gegenseitigen terminlichen Planungssicherheit legt die Gemeinde (nachfolgend als Überlasser bezeichnet ihre Buchungstermine mindestens vier Monate vorher fest, so dass andere Nutzungsinteressierte ebenso die Möglichkeit für planbare Buchungen erhalten.
Die Kaution für das Überlassungsobjekt beträgt 200 € und ist im Voraus in bar zu entrichten. Am Ende des Überlassungszeitraumes erhält der Nutzer die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung des Nutzungsobjektes, besteht.
(1) Der Nutzer verpflichtet sich, das Nutzungsobjekt sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere sind die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung des Nutzungsobjektes (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.) zu beachten. Bei Unklarheiten hat sich der Nutzer vor Inbetriebnahme des Nutzungsobjektes beim Überlasser über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
(2) Zur Sicherstellung eines kontunuierlich hygienisch sauberen Zustandes des Nutzungsobjektes verpflichtet sich der Nutzer das Überlassungsobjekt im hygienisch sauberen Zustand zu übergeben. Auch die Entsorgung der Abfallbehältnisse gehört dazu. Im Falle nicht erfolgter oder nicht ausreichender Reinigung wird der Kautionsbetrag in Kostenhöhe des entstehenden Reinigungsaufwandes einbehalten.
(3) Der Nutzer haftet dem Überlasser für Schäden an dem Nutzungsobjekt, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen des Nutzungsobjektes, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Nutzer nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.
(4) Der Nutzer hat dem Überlasser einen etwaigen Mangel des Nutzungsobjektes unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Nutzer dem Überlasser den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Überlasser aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Nutzer nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an dem Nutzungsobjekt oder an anderen Sachen entstehen.
(5) Die Weitergabe des Nutzungsobjektes an einen Dritten ist nicht gestattet.
Der Nutzer hat sich rechtzeitig mit der Gemeinde zwecks Vereinbarung zum Übergabezeitpunkt und zum Übergabeort zur Überlassung und zur Rückgabe in Verbindung zu setzen. Der Nutzer ist verpflichtet, die Überlassungssache am Ende des Nutzungszeitraumes der Gemeinde in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie von der Gemeinde erhalten hat.
Gibt der Nutzer das Nutzungsobjekt nicht rechtzeitig zurück, so kann der Überlasser für die Dauer der Vorenthaltung die sich daraus ggf. ergebenden (belegbaren) Mehrkosten als Entschädigung verlangen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
(6) Besonders hat der Nutzer bei der Nutzung im Falle winterlicher Wetterverhältnisse auf die sachgerechte Handhabung der entsprechenden frostgefährdeten Vorrichtungen zu achten (siehe Gebrauchsanweisung).
So ist eine Benutzung der eingebauten Spülmaschine bei frostigen Umgebungstemperaturen nicht möglich. Während der gesamten Verleihzeit ist zwingend dauerhaft sicherzustellen, dass sich der Mobile Weinstand in frostfreiem Umfeld (z.B. Halle) befindet.
(1) Der Überlasser verpflichtet sich, dem Nutzer das Nutzungsobjekt für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Überlassung des Nutzungsobjektes berechtigt ist.
(2) Der Überlasser hat die Überlassungssache zu Beginn des Überlassungszeitraumes gemäß der getroffenen Vereinbarung (siehe § 4 Absatz 5) zur Abholung bereitzuhalten. Der Überlasser ist nicht verpflichtet, die Überlassungssache an einen anderen Ort als dem üblichen gemeindlichen Abstellort (derzeit der Gemeindebauhof) zu versenden.
Der Vertrag wird auf die in § 9 bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.