Gebietsfestlegung der Infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone
In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende
Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung:
I. Gebietsfestlegung
Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen wird folgende Sperrzone festgelegt:
1. Eine Infizierte Zone. Die Außengrenze der Infizierten Zone ist detailliert über die Homepage der Kreisverwaltung Mainz-Bingen oder direkt über den Link https://www.mainz-bingen.de/ abrufbar und betrifft folgende Städte und Gemeinden: die Stadt Mainz, die Städte Oppenheim und Nierstein, die Gemeinden Klein-Winternheim, Mommenheim, Lörzweiler, Nackenheim, Bodenheim, Harxheim und Gau-Bischofsheim.
II. Festlegung der Maßnahmen in der Infizierten Zone
| 1. | In der Infizierten Zone gelten folgende Anordnungen: |
| 1.1. | Allgemeine Maßnahmen |
| 1.1.1. | Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Infizierten Zone erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Infizierten Zone heraus ist verboten. |
| 1.1.2. | Für das gesamte Gebiet der Infizierten Zone wird eine Leinenpflicht für Hunde angeordnet. |
| 1.1.3. | Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Infizierten Zone untersagt. (z.B. Messen, Versteigerungen usw.) |
| 1.2. | Wildschweine/Jagd betreffende Maßnahmen |
| 1.2.1. | Es gilt ein Jagdverbot. |
| 1.2.2. | Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Konrad-Adenauer-Str. 34, 55218 Ingelheim unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich den vom Landkreis dafür beauftragten bestimmten Personen. |
| 1.2.3 | . Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden. |
| 1.3. | Landwirtschaft betreffende Maßnahmen |
| 1.1.1. | Halter von Schweinen teilen Kreisverwaltung Mainz-Bingen unverzüglich |
| a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, |
| 1.1.2. | verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine mit. An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten. |
| 1.1.3. | Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden. |
| 1.1.4. | Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Landesuntersuchungsamt Koblenz virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen. |
| 1.1.5. | Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen. |
| 1.1.6. | Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist möglich. |
| 1.1.7. | Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen. |
| 1.1.8. | Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nicht aus Betrieben der Infizierten Zone verbracht werden. |
| 1.1.9. | Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden. |
| 1.1.10. | Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. |
| 1.1.11. | Gras, Heu und Stroh, das in der Infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Infizierten Zone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70°C unterzogen wurde. |
| Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ziffern 1.3.5., 1.3.7, 1.3.8. und 1.3.9. genehmigen. | |
| III. Weitere Anordnungen | |
| 1. | Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter I. und II. dieser Verfügung wird hiermit angeordnet. |
| 2. | Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. |
Am 13.06.2024 wurde bei einem Wildschwein, das in Königstädten im Landkreis Groß-Gerau, Hessen, erlegt wurde, eine virologische Untersuchung vorgenommen. Nach dem Ergebnis der virologischen/serologischen Untersuchung vom 15.06.2024 wurde bei dem Wildschwein die Afrikanische Schweinepest festgestellt. Daher hat der Landrat des Landkreises Groß-Gerau den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen am 15.06.2024 amtlich festgestellt. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine Viruserkrankung von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.
Aufgrund der räumlichen Nähe zum Fundort erkrankten Wildschweins befinden sich die unter Ziffer I benannten Gemeinden in der Infizierten Zone.
Die in der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der aktuell gültigen Fassung (VO (EU) 2016/429) festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Artikel 5 für gelistete Seuchen und gemäß Artikel 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer iii der VO (EU) 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) 2016/429 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen in der aktuell gültigen Fassung (VO (EU) 2018/1882) der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die in Deutschland unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der VO (EU) 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der VO (EU) 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der VO (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
Zu den Anordnungen:
Zu I
Ziffer I.1.
Die Anordnung unter Ziffer 1 beruht auf Artikel 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 und Art. 60 Buchst.b) und Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates i.V. mit Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission.
Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde um die Abschuss- oder Fundstelle eine Infizierte Zone festlegen. Hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde die nach Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission sowie die nach Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 relevanten Faktoren.
Zu II
Einige der Anordnungen ergeben sich aus dem Gesetzestext. Sie mussten hier aus Gründen der allgemeinen Verständlichkeit sowie zur Festlegung von Detailregelungen nochmals im Tenor aufgeführt werden.
Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, die Afrikanische Schweinepest zu bekämpfen und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.
Zu II. 1.1.1.
Die Anordnung beruht auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Buchst. a) i der VO (EU) 2016/429 sowie Art. 64 Abs. 2 Buchst. b) der VO (EU) 2020/687.
Zu II. 1.1.2.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 7 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687 i.V. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 mit Art. 65 Abs. 1 Buchst. i) der VO (EU) 2016/429.
Zu II. 1.1.3
Die Anordnung beruht auf Artikel 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 der VO (EU) 2016/426 i.V. mit Artikel 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687
Zu II 1.2.1.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Buchst. b) der VO (EU) 2020/687 i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 der VO (EU) 2016/429.
Nach Art. 65 Buchst. b) der VO (EU) 2020/687 i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 der VO (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde Jagdaktivitäten regulieren, um eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Infizierten Zone zu verhindern. Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung wird die Ausübung der Jagd in der infizierten Zone verboten, um eine Beunruhigung und damit mögliche Versprengung infizierter Wildschweine zu verhindern.
Zu II. 1.2.2.
Die Anordnung beruht auf Art. 64 Abs. 2 Buchst. c) der VO (EU) 2020/687, i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. d) ii) der VO (EU) 2016/429.
Zu II. 1.2.3.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 4 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687, i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. i) der VO (EU) 2016/429.
Zu II. 1.3.1.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 1 der SchwPestV i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 der VO (EU) 2016/429.
Zu II 1.3.2
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 3 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687 i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. f) der VO (EU) 2016/429.
Zu II 1.3.3
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 5 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687 i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. i) der VO (EU) 2016/429.
Zu II 1.3.4
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 4. der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 1 der VO (EU) 2020/687 i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 der VO (EU) 2016/429.
Zu II 1.3.5
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687 i.V. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) 2016/429.
Nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 65 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687 ergreift die zuständige Behörde erforderliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann das Verbringen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten regulieren. Das Verbringen von gehaltenen Schweinen aus Betrieben in der Infizierten Zone ist verboten, um eine weitere Seuchenausbreitung durch möglichen Kontakt mit infizierten Materialien, Gegenständen und Tieren zu verhindern.
Zu II 1.3.6
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 1 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687 i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. f) der VO (EU) 2016/429.
Zu II 1.3.7
Die Anordnung beruht auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 i.V. mit 61 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) 2016/429.
Nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde erforderliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und verhängt Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen. Das Verbringen von Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedsstaaten oder Drittländer ist verboten. Damit wird verhindert, dass durch möglicherweise kontaminierte Tiere und Erzeugnisse eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest aus der Infizierten Zone über große Distanzen erfolgen kann.
Zu II 1.3.8
Die Anordnung beruht auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 i.V. mit 61 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) 2016/429.
Nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde erforderliche Seuchenbekämpfungs-maßnahmen und verhängt Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen. Das Verbringen von Zuchtmaterial, das von in der Infizierten Zone gehaltenen Tieren gewonnen wurde, aus Betrieben in der Infizierten Zone wird verboten. Damit wird verhindert, dass durch möglicherweise kontaminiertes Zuchtmaterial eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in andere Betriebe verhindert werden kann. Zu II 1.3.9
Die Anordnung beruht auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) 2016/429.
Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere dar. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken.
Zu II 1.3.10
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 6. der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687 i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. i) der VO (EU) 2016/429.
Zu II 1.3.11
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 5. der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2020/687 i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. i) der VO (EU) 2016/429.
Zu III
Ziffer III. 1.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer III. 1. beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I S. 686). Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzonen normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.
Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i.V.m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Ziffer III. 2
Ziffer III. 2 der Verfügung beruht auf § 1 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 des VwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 des VwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.
IV. Rechtliche Hinweise:
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung
Bestimmte Zuwiderhandlungen können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 8 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) i.V.m. § 25 SchwPestV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG
Diese Verfügung, ihre Begründung und die grafische Darstellung des betroffenen Gebietes kann bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Konrad-Adenauer-Str. 34, 55218 Ingelheim nach telefonischer Absprache unter der 06132-7874102 und auf der Webseite der Kreisverwaltung unter https://www.mainz-bingen.de/ eingesehen werden.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Konrad-Adenauer-Str. 34, 55218 Ingelheim, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim am Rhein, gewahrt.