Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung in der jeweils aktuellen Fassung beschließt der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler folgende Satzung.
Die Ortsgemeinde Lörzweiler hat in der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2014 das besondere Vorkaufsecht an den landwirtschaftlichen Flächen beschlossen, welche in das Baugebiet „Kleine Hahl, 2. BA“ fielen. Zwischenzeitlich erfolgte die Umlegung, das Baugebiet wurde erschlossen und die Baugrundstücke befinden sich in Privatbesitz. Der Grund für ein besonderes Vorkaufsrecht ist damit entfallen.
Die Ortsgemeinde Lörzweiler hebt das in der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2014 beschlossene besondere Vorkaufsrecht auf.
Der Geltungsbereich betrifft das Baugebiet „Kleine Hahl, 2. BA“; die in der Satzung vom 02.12.2014 benannten Grundstück sind in der Umlegung untergegangen.
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung wurde in öffentlicher Sitzung i. S. des § 24 GemO Rheinland-Pfalz beschlossen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung bergründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.