Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Bodenheim hat in seiner Sitzung am 20.06.2023 nach Anordnung durch den Gemeinderat am 10.10.2022 folgenden Beschluss gefasst.
Nach § 47 des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 27. Juni 2007 in der jeweils geltenden Fassung, beschließt der Umlegungsausschuss im Bereich des sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Bürgel 3, 2. Änderung und Erweiterung“ nach Anhörung der Eigentümer am 19.01.2023 die Einleitung der Umlegung. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Bürgel 3“.
Das Umlegungsgebiet liegt am östlichen Ortsrand von Bodenheim und grenzt südlich an bereits vorhandene Gewerbebebauung an. Der beigefügte Auszug aus der Liegenschaftskarte ermöglicht eine detaillierte Übersicht über den Umfang des Neuordnungsgebietes. Der Kartenauszug bildet einen Bestandteil des Umlegungsbeschlusses.
In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke ganz oder teilweise (teilw.) einbezogen:
Gemarkung: Bodenheim Grundbuchbezirk: Bodenheim
Flur 18, Flurstücke: 150/4 (teilw.), 152/1 (teilw.), 154 (teilw.), 155 (teilw.), 156 (teilw.), 157 (teilw.), 158 (teilw.), 174, 175 (teilw.), 176 (teilw.),177/1 (teilw.), 181/2, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190 und 191
Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaberinnen und Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde Bodenheim
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey eingerichtet.
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümerinnen, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Umlegungsbeschluss gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Bodenheim im Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey
oder
2. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an:
Umlegungsausschuss Gemeinde Bodenheim – Geschäftsstelle
vermka.rhn@poststelle.rlp.de
erhoben werden.
Die Bekanntmachung ist ebenfalls unter https://www.vg-bodenheim.de/aktuelles/ortsgemeinden/bodenheim/ einsehbar.