Der Ortsgemeinderat Harxheim hat aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71) geändert worden ist, in seiner Sitzung am 06.06.2023 folgende Satzung beschlossen:
Die von der Satzung einbezogenen Grundstücke liegen neben den bereits im Besitz der Ortsgemeinde Harxheim befindlichen Flächen des Bauhofs und sind zurzeit das Gelände der alten Kläranlage. Mit dem Ankauf der Grundstücke können Aufstellungsflächen für Gemeindeeigene- und Vereinsfahrzeuge, sowie weiterer Lagerplatz geschaffen werden. Außerdem können die Flächen des Bauhofs künftig ausgeweitet werden.
Um die städtebauliche Entwicklung zu betreiben, möchte sich der Gemeinderat der Ortsgemeinde Harxheim das Vorkaufsrecht sichern. Da ein allgemeines Vorkaufsrecht nicht greift, ist das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch an den in § 2 genannten Grundstücken auszusprechen.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht der Ortsgemeinde Harxheim an den in § 2 bezeichneten Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
Der Geltungsbereich betrifft die Grundstücke der Gemarkung Harxheim, Flur 4, Flurstück 314/5 und Flur 11, Flurstück 167/4. Der beiliegende Auszug aus der Flurkarte dient dem besseren Verständnis.
Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung wurde in öffentlicher Sitzung i.S. des § 24 GemO Rheinland-Pfalz beschlossen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften hinzuweisen.
Diese Satzung kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, Zimmer 123 nach telefonischer Terminvereinbarung von jedermann eingesehen werden. Die Satzung steht auch auf unserer Internetseite www.vg-bodenheim.de unter „Ortsgemeinden-Harxheim-Satzungen, Gebühren- und Benutzungsordnungen, Sonstige Satzungen“ zur Verfügung. Über ihren Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Hierzu stehen wir Ihnen während der Dienststunden gerne telefonisch oder nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 06135-72266 oder -72130) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim, Am Dollesplatz 1, Zimmer 123 zur Verfügung.