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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 27/2026
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Wirtschaftsbetrieb Mainz“ vom 18.12.2008 (Wirtschaftsbetriebssatzung) vom 22. Juni 2026

Aufgrund der §§ 24, 86a der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 17.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Wirtschaftsbetrieb Mainz“ vom 18.12.2008 (Wirtschaftsbetriebssatzung) wird wie folgt geändert:

§ 1

§ 3 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 1 Satz 1 werden nach „§ 2“, die Wörter „Absatz 2“ und nach dem Wort „Aufgabengebiet“ die Wörter „(Betriebszweig „Entwässerung“)“ eingefügt.

2.

Absatz 1 Satz 2 wird zu Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:

„Für alle Betriebszweige überträgt die Stadt Mainz das ihr gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung zu erheben, wie auch das Recht, die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LVwVG) zu vollstrecken.“

3.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

§ 2

§ 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

Unter (f) wird die Zahl „50.000“ durch die Zahl „250.000“ ersetzt.

§ 3

§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.

Lit. (c) wird gestrichen.

2.

Lit. (e) wird gestrichen.

3.

Die lit. (d) bis (j) werden zu den lit. (c) bis (h).

§ 4

§ 16 wird wie folgt neu gefasst:

§ 16 Satzungsänderungen, Auflösung der Anstalt

Über Satzungsänderungen und die Auflösung der Anstalt entscheidet der Stadtrat. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der Anstalt auf die Stadt Mainz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Mainz, 22. Juni 2026
Stadtverwaltung
gez. Nino Haase, Oberbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.