Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 22 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht zum Ersten des Folgemonats der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.07.2015 einschließlich Änderungssatzungen außer Kraft.
1. Reihengräber Gebühr
Für die Überlassung eines Reihengrabes auf 25 Jahre — 864,00 €
2. Wahlgräber
2.1 Für die Überlassung eines Wahlgrabes auf 30 Jahre
a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung (2 Grabstellen) — 1.947,00 €
b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung (4 Grabstellen) — 3.278,00 €
c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung (6 Grabstellen) — 4.608,00 €
d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung (8 Grabstellen) — 5.938,00 €
e) für ein Zehnfachgrab mit Vertiefung (20 Grabstellen) — 13.920,00 €
f) für ein Kinderwahlgrab ohne Vertiefung (1 Grabstelle) — 1.065,00 €
2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen für jedes volle Jahr
a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung — 64,90 €
b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung — 109,27 €
c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung — 153,60 €
d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung — 198,93 €
e) für ein Zehnfachgrab mit Vertiefung — 464,00 €
f) für ein Kinderwahlgrab ohne Vertiefung — 35,50 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach vollen Monaten anteilig.
2.3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeit werden die Gebühren gem. Ziff. 2 erhoben.
3. Urnengräber, Urnenwand
Die Überlassung von Urnengräbern verschiedener Grabarten sowie von Kammern in der Urnenwand erfolgt jeweils auf die festgesetzte Nutzungszeit. Es fallen hierfür folgende Gebühren an:
3.1 Urnenreihengräber, Nutzungszeit 15 Jahre
a) Überlassung Urnenreihengrab (Baumbestattung) — 814,00 €
b) Überlassung Urnenreihengrab (Baumbestattung halbanonym) — 814,00 €
3.2 Urnenwahlgräber, Nutzungszeit 20 Jahre
a) Überlassung Urnengrabstätte (Erdgrab) — 959,00 €
b) Überlassung Urnengrabstätte (Rasengrab) — 1.441,00 €
c) Überlassung Urnengrabstätte (Baumgrab) — 1.103,00 €
d) Überlassung Urnengrabstätte (Urnenwand) — 1.874,00 €
dd) Auflösen einer Urnengrabstätte in der Urnenwand
nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit — 25,00 €
e) Überlassung Urnengrabstätte (Erinnerungsweg) — 1.302,00 €
ee) Auflösen einer Urnengrabstätte im Erinnerungsweg
nach Nutzungs- bzw. Ruhezeit — 25,00 €
f) Überlassung Urnengrabstätte (Kind) — 959,00 €
3.3 Verlängerung Nutzungsrecht bei Folgebestattungen der Urnenwahlgräber je Jahr
a) Überlassung Urnengrabstätte (Erdgrab) — 47,95 €
b) Überlassung Urnengrabstätte (Rasengrab) — 72,05 €
c) Überlassung Urnengrabstätte (Baumgrab) — 55,15 €
d) Überlassung Urnengrabstätte (Urnenwand) — 93,70 €
e) Überlassung Urnengrabstätte (Erinnerungsweg) — 65,10 €
f) Überlassung Urnengrabstätte (Kind) — 47,95 €
Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
4. Benutzung der Leichenhalle
a) Trauerfeier (pauschal) — 192,00 €
b) Nutzung der Kühlanlage (pauschal) — 165,00 €
5. Ausheben und Schließen der Grabstätten
5.1 Ausheben und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte
in der Urnenwand oder dem Erinnerungsweg — 25,00 €
5.2 Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen aller anderen Grabarten werden durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
6. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
7. Verwaltungsgebühren
a) Ausstellung einer Graburkunde — 15,00 €
b) Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals — 20,00 €
c) Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben.
8. Grabpflege
Für die Fortführung der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne von § 23 der Friedhofsatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 70,00 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
9. Kosten Gedenktafeln
9.1 Montage für Gedenktafel aus Glas,
pauschal pro Schild — 10,00 €
9.2 Montage Grabschilder für den Erinnerungsweg,
pauschal pro Schild — 20,00 €
9.3 Die Gedenktafeln für die Bestattungsformen Urne Erinnerungsweg, Urne Rasengrab sowie Urne Baumgrab (ohne halbanonym) werden durch gewerbliche Unternehmen erstellt und angebracht. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.