Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
Der § 5, Absatz 3, Buchstabe a) erhält einen neuen Unterpunkt:
| • | Fahrräder, ausschließlich dann wenn sie geschoben werden |
Der § 5, Absatz 3, Buchstabe g) wird gestrichen:
| g) | nicht angeleinte Haustiere mitzubringen, |
Der § 5 erhält einen neuen Absatz 5:
| (5) | Das Mitführen von angeleinten Haustieren ist ausschließlich auf den befestigten Wegen gestattet. Tierische Hinterlassenschaften sind an den entsprechenden Stellen außerhalb des Friedhofs (Hundetoiletten) zu entsorgen. |
Der § 6 erhält einen neuen Wortlaut:
| (1) | Jeder Auftraggeber (öffentlich oder privat) einer Maßnahme auf dem Friedhof und/oder an den Grabstätten ist verpflichtet, dem/der Gewerbetreibenden und/oder Dienstleister/-in zu verdeutlichen, dass die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten sind. Dabei ist gleichzeitig darauf zu achten, dass die gewerbetreibenden Personen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. |
| (2) | Bildhauerinnen oder Bildhauer, Steinmetzinnen oder Steinmetze, Gärtnerinnen oder Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste gewerbetreibende Personen benötigen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof keine generelle Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Friedhof, ergibt sich entweder aus den sich ergebenden Aufgaben innerhalb des Bestattungsprozesses an sich, oder durch die Anmeldung von Grund, Art und Umfang eines Auftrags oder einer Maßnahme bei der Friedhofsverwaltung oder Ortsgemeinde und dessen/deren entsprechende Genehmigung. |
| (3) | Die Ausführung einer/s Maßnahme/Auftrags auf dem Friedhof ist rechtzeitig beim Friedhofspersonal anzumelden (schriftlich, telefonisch oder elektronisch). Die entsprechende Genehmigung nach Abs. 2, Satz 2 ist dem Friedhofspersonal von der/dem Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen oder glaubhaft zu vermitteln. |
| (4) | Die gewerbliche Tätigkeit einer/s Gewerbetreibenden auf dem Friedhof kann generell untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, Satz 2 wissentlich oder offenkundig nicht mehr vorliegen und die gewerbetreibende Person trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen hat. |
| (5) | Gewerbetreibende und/oder Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
Im § 7, Absatz 2, wird ein zusätzlicher Satz 2 angehängt:
Die Nachweispflicht liegt bei der/beim Antragsteller/in auf Bestattung auf dem jeweiligen Friedhof.
Der § 7 erhält einen neuen Absatz 6, mit folgendem Wortlaut:
| (6) | Die Nutzung der Haupt-Fußwege und Haupt-Verkehrswege des Friedhofs zur Durchführung einer Trauerfeier oder Abschiednahme ist untersagt. |
Der § 9 erhält einen neuen Absatz 5. Die danach folgenden Punkte verschieben sich entsprechend:
| (5) | § 23 Absatz 4 ist zu beachten |
Der § 9, Absatz 7, erhält einen neuen Wortlaut:
| (7) | Die Regelung des § 11 Abs. 3 gilt bei jeglicher Grabherstellung entsprechend. |
Der § 12 erhält einen zusätzlichen Absatz 6:
| (6) | In dieser Satzung sind Grabarten durch Abkürzungen beschrieben. Die Abkürzungen haben folgende Bedeutungen: | |
| • | BGU = Grabstätte am Baum für Urnen (es gibt Bäume für Reihen- und Bäume für Wahlgrabstätten) | |
| • | EWU = Wahlgrabstätte für Urnen am Erinnerungsweg | |
| • | KI = Kindergrabstätten | |
| • | RGU = Wahlgrabstätte für Urnen als Rasengrab | |
| • | UW = Wahlgrabstätte für Urnen in der Urnenwand (Kolumbarium) | |
Der § 13 erhält einen zusätzlichen Absatz 2. Die folgenden Absätze verschieben sich numerisch entsprechend:
(2) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen. Gleichermaßen besteht die Pflicht die Grabstätte zu pflegen bzw. in einem satzungskonformen Zustand zu halten, als auch für die Verkehrssicherung der nicht im Eigentum der Ortsgemeinde befindlichen baulichen Anlagen an der Grabstätte zu sorgen.
Der § 14, Absatz 1, erhält folgenden zusätzlichen Satz:
Nutzungsrechte an Grabstätten dürfen auch zur Bestattungsvorsorge (vorzeitiger Erwerb eines Nutzungsrechts) erworben werden.
Im § 14, Absatz 7, wird Satz 4 gestrichen:
... Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
Der § 14, Absatz 9, erhält folgenden erweiterten Wortlaut:
| (9) | Die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen. Neben den in diesem Absatz aufgeführten Rechten besteht für die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten die Pflicht die Grabstätte zu pflegen bzw. in einem satzungskonformen Zustand zu halten, als auch für die Verkehrssicherung der nicht im Eigentum der Ortsgemeinde befindlichen baulichen Anlagen an der Grabstätte zu sorgen. |
Der § 14, Absatz 11, erhält folgenden neuen Wortlaut:
| (11) | Bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit von Grabstätten, in welchen Bestattungen durchgeführt wurden, werden keine Gebühren zurückerstattet. Gebühren werden nur dann zurückerstattet, insofern in der Grabstätte, nach Erwerb des Nutzungsrechts, noch keine Bestattung durchgeführt wurde. |
Der § 15, Punkt I, Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
| (1) | Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten in Kolumbarien (Urnenwänden) mit vorgegebener Verschlussplatte, in den entsprechenden Grabfeldern an. Pro Urnennische können bis zu 3 Urnen (inkl. Schmuckurne) aus nicht biologisch abbaubaren Materialien beigesetzt werden. |
Der § 18 erhält folgenden neuen Wortlaut:
Die Gestaltung einer Grabstätte in Form von baulichen oder gärtnerischen Aspekten hat die Würde des Friedhofs zu wahren. Grabstätten und sonstige Grabausstattungen sind so zu gestalten, dass sie dem Erscheinungsbild ihrer unmittelbaren Umgebung des jeweiligen Friedhofsteils, und des Gesamtcharakters des Friedhofs entsprechen.
Der § 20 Absatz 3 erhält einen neuen Wortlaut:
| (3) | Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen. |
Der § 20, Absatz 7, erhält folgenden neuen Wortlaut:
| (7) | In den pflegefreien Grabfeldern BGU und RGU ist das Ablegen jeglicher Gegenstände auf den Rasenflächen nicht gestattet. Diese dürfen nur auf den dafür vorgesehenen befestigten Flächen an den Gedenkstelen, im Grabfeld UW auf der gepflasterten Natursteinfläche vor der Urnenwand abgelegt werden. Dabei ist zusätzlich darauf zu achten, dass keine Urnenkammer und keine Glas-Gedenktafel durch den Grabschmuck verdeckt wird. Im Grabfeld EWU darf Grabschmuck nur auf den Basalt-Verschlussplatten der Urnenkammern abgelegt werden. Die Pflege der Grabanlage wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich, auf das Sauberhalten des Umfelds, das Mähen des Grüns, und das Reinigen der Urnenwände. Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände durch das Friedhofspersonal entfernt, und nach einer Verwahrfrist von 14 Tagen entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. |
Der § 20, Absatz 8, erhält folgenden neuen Wortlaut:
| (8) | Grundsätzlich sind in den Bereichen der Grabfelder H-S und U-U5 keine Grabeinfassungen erforderlich. Insofern dennoch gewünscht, ist § 23 Absätze 3 und 4 zu beachten. |
Im § 20 wird der Absatz 11 gestrichen:
| (11) | Auf den pflegefreien Beisetzungsflächen der Grabfelder BGU und RGU dürfen Trauerfloristik, Kerzen und sonstige Gegenstände nur an den befestigten Flächen abgelegt werden, und nicht auf den Rasenflächen.am Beisetzungstag auf oder an der jeweiligen Beisetzungsstätte abgelegt werden und bis zu einer Woche nach Beisetzung dort verweilen. Nach spätestens einer Woche ist der Blumenschmuck und Kerzen zu entsorgen. Danach greifen die Vorschriften nach Absatz 6. |
Im § 22, erhält der Punkt 3., einen neuen Absatz 2. Die folgenden Absätze verschieben sich numerisch entsprechend:
| (2) | Die Gedenktafeln der Baumgrabstätten im 1. Bestattungsring (innen) unterscheiden sich in der Größe und Aufmachung von den Gedenktafeln im 2. Bestattungsring. Der Standort der Gedenktafeln (Stelen) liegt direkt am genutzten Grabfeld für Baumbestattungen, die Gedenktafel an sich kann aber nicht unmittelbar der genutzten Grabstätte örtlich zugeordnet werden. |
Im § 22, Punkt 3., erhält der neue Absatz 3 (ehem. Absatz 2) folgenden neuen Wortlaut:
| (3) | Auf den Gedenktafeln der Rasen- bzw. Baumgräber sind die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen anzubringen. Die satzungskonforme Auftragsbearbeitung zur Herstellung der Gedenktafeln wird zwischen der/dem Nutzungsberechtigten (oder bevollmächtigter Person) und dem Friedhofspersonal der Ortsgemeinde Bodenheim erörtert und besprochen und final von der Ortsgemeinde Bodenheim durch- und ausgeführt. Dazu gehört auch die Beratung zur Gestaltung, Beratung zu möglichen Kosten (ohne Kostengarantie), die Auftragserteilung und das Anbringen der Gedenktafel an die vorgesehen Stele. Die hierbei entstehenden, tatsächlichen Kosten sind durch den hier genannten Personenkreis nach Punkt 9 der gültigen Friedhofsgebührensatzung als Auslage an die Ortsgemeinde zu ersetzen. |
Im § 22, Punkt 6., wird der Absatz 1 gestrichen:
| (1) | § 20 Absatz 3 ist zu beachten. |
Im § 23, Absatz 1, wird der Begriff „Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks“ durch den Begriff „Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks“ ersetzt.
Der § 23 erhält einen neuen Absatz 4. Die folgenden Absätze verschieben sich numerisch entsprechend:
| (4) | In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, in welchen die Nutzungsflächen durch Trittplatten bereits nutzungsorientiert eingegrenzt sind, kann grundsätzlich von einer Grabeinfassung abgesehen werden. Insofern Grabeinfassungen beantragt, und als satzungskonform geprüft werden, steht einer Genehmigung zur Errichtung nichts im Wege. Die/Der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte und die Grabverantwortlichen müssen bei einer Folgebelegung (Sarg) davon ausgehen, dass zur Gewährleistung eines sicheren Bestattungsprozesses (Einbringen von Verbaumaßnahmen bei der Ausschachtung des Bodens) die Grabeinfassungen vor der Bestattung abgebaut werden. |
Im § 23, Absatz 6, Satz 1, wird der Ausdruck „der vollständigen Anzeige“ durch den Ausdruck „des vollständigen Antrags“ ersetzt.
Im § 23, Absatz 7, Satz 1, wird das Wort „der Anzeige“ durch das Wort „des Antrags“ ersetzt.
Im § 24, Absatz 1, Satz 1, wird der Begriff „Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks“ durch den Begriff „Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks“ ersetzt.
Der § 25, Absatz 1, erhält einen erweiterten Wortlaut:
| (1) | Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale in den Grabfeldern A-S, und U-U5 nur nach Antrag und mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. In diesem Falle ist, zusätzlich zur Entfernung des Grabmals und aller dazugehörigen baulichen Anlagen inkl. der Fundamente unterhalb der Grabeinfassungen (die Fundamente unterhalb des Grabmals können, mit Ausnahme in den Grabfeldern U – U6, im Boden verbleiben), ist die geräumte Grabfläche einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen, jegliche Grabmal- und Fundamentreste (auch Kleinteile) abzuräumen und dem Umgebungsgelände bodengleich, auf eigene Kosten der Nutzungsberechtigten oder der Antragstellerin/des Antragstellers, anzupassen und einzusäen. Die Folgepflege, wie Rasenschnitt und/oder allgemeine Pflege obliegt der Ortsgemeinde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat der Ortsgemeinde hierfür einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe des monatlichen Pflegeaufwandes für die restliche Ruhezeit zu entrichten, der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzt wird. Die Erstattung nach §14 Abs. 11 wird verrechnet. |
Der § 25, Absatz 2, erhält einen erweiterten Wortlaut:
| (2) | Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch schriftliche Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Zusätzlich zur Entfernung des Grabmals und aller dazugehörigen baulichen Anlagen inkl. der Fundamente unterhalb der Grabeinfassungen (die Fundamente unterhalb des Grabmals können, mit Ausnahme in den Grabfeldern U – U6, im Boden verbleiben), ist die geräumte Grabfläche einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen, jegliche Grabmal- und Fundamentreste (auch Kleinteile) abzuräumen und dem Umgebungsgelände bodengleich auf eigene Kosten der Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen anzupassen und einzusäen. Kommt die/der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die/der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen, mit Ausnahme der im Eigentum Gemeinde befindlichen Gedenktafeln/Schriftzeichen auf den Grabfeldern BGU, EWU, RGU und UW. |
Der § 25 erhält einen neuen Absatz 3. Die folgenden Absätze verschieben sich numerisch entsprechend:
| (3) | Die Auflösung der Grabstätten der Urnenkammern der Urnenwände (UW) bzw. des Erinnerungswegs (EWU), vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit auf Antrag der Nutzungsberechtigten, danach mit vorheriger Anzeige durch die Nutzungsberechtigten, wird ausschließlich durch die Ortsgemeinde (Friedhofsträger) vorgenommen. Für das spätere Auflösen der in Absatz 3 genannten Grabstätten erhebt der Friedhofsträger bereits beim Erwerb/Wiedererwerb (ab 01.05.2026) des Nutzungsrechts Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Die geltende Friedhofsgebührensatzung regelt auch die Gebühren für die Auflösung von Grabstätten der Grabfelder UW und EWU deren Nutzungsrechte vor dem 01.05.2026 erworben wurden. |
Der § 26, Absatz 2, erhält einen neuen Wortlaut:
| (2) | Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, sowie bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. |
Im § 28, Absatz 3, Satz 1, wird das Wort „seuchenrechtlichen“ durch das Wort „infektionsschutzrechtlichen“ ersetzt.
Im § 31, Absatz 1, wird die Nummer 4 gestrichen. Alle nachfolgenden Aufzählungen verschieben sich entsprechend:
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt |
| (§ 6 Abs. 1), |
Im § 31, Absatz 1, Nummer 7, wird der Ausdruck „ohne Zustimmung“ durch den Ausdruck „ohne Genehmigung eines entsprechenden Antrags“ ersetzt.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.