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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil
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Benutzungsordnung für den Weinpavillon und den Marktplatz der Ortsgemeinde Nackenheim

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Benutzungsordnung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Benutzungsordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

§ 1 Zweckbestimmung

Der Weinpavillon und der Marktplatz sind öffentliche Einrichtungen der Ortsgemeinde Nackenheim für öffentliche Veranstaltungen. Sie dienen vorwiegend der Förderung des kulturellen Lebens und des sozialen Zusammenhaltes innerhalb der Ortsgemeinde Nackenheim.

§ 2 Vertragsgegenstand

Die Ortsgemeinde Nackenheim ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück Nr. 564/9 und 560. Auf diesen Grundstücken befindet sich der Markplatz, ein Weinpavillon und eine öffentliche Toilette - nachfolgend Mietobjekt genannt. Nicht umfasst ist das unbebaute Grundstück Flurstück 564/8.

§ 3 Benutzungsbedingungen, Mietvertrag

1.

Die Überlassung des Mietobjektes erfolgt privatrechtlich durch schriftlichen Mietvertrag zwischen der Ortsgemeinde als Eigentümer und dem Mieter - im folgenden Veranstalter - genannt.

2.

Alle Mietverträge werden von der Ortsbürgermeisterin / dem Ortsbürgermeister oder dem Vertreter im Amt unterschrieben. Im Fall einer gleichzeitigen Abwesenheit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und der Ersten / des Ersten Beigeordneten wird der Mietvertrag von zwei Beigeordneten unterschrieben.

3.

Die Vergabe des Mietobjektes entgegen seiner Zweckbestimmung und der Entgeltordnung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsgemeinderates. Eine Terminvormerkung ohne Mietvertrag ist für die Ortsgemeinde unverbindlich. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.

4.

Die Höhe des Benutzungsentgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung der Ortsgemeinde Nackenheim. Mit dem Nutzungsentgelt sind Aufwendungen für Beleuchtung, Standard-Reinigung, Strom und Wasser bei normal üblicher Nutzung abgegolten.

5.

Größerer Bedarf an Strom/Wasser (z.B. für Schausteller, Fahrgeschäfte, Imbissbuden, o.ä.) ist anzuzeigen und wird gesondert abgerechnet.

6.

Es besteht nur ein Rechtsverhältnis zwischen der Ortsgemeinde und dem Veranstalter, nicht aber zwischen der Ortsgemeinde und Dritten.

7.

Der Mietvertrag berechtigt den Veranstalter zur Nutzung der im Mietvertrag bezeichneten Flächen, Räume und Einrichtungsgegenstände zu den vereinbarten Zeiten, dem vereinbarten Zweck und dem vereinbarten Entgelt.

8.

Eine Untervermietung des Weinpavillons oder sonstige Überlassung an Dritte ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde abhängig oder im Mietvertrag geregelt.

9.

Zusätzlich zum Benutzungsentgelt kann die Ortsgemeinde die Stellung einer Kaution in angemessener Höhe verlangen. Näheres regelt die Entgeltordnung.

§ 4 Nutzungsberechtigte, Nutzungsdauer

1.

Soweit der Marktplatz und der Weinpavillon nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde Nackenheim benötigt werden, stehen diese

a) den örtlichen Vereinen

b) den örtlichen Institutionen (Kirchen, Kindergärten, Schulen, ehrenamtliche Initiativen, etc.)

c) den örtlichen Winzer/innen bzw. Landwirt/innen

d) örtlichen Initiativen von Nackenheimer Bürger/innen (Interessensgruppen, Vereinigungen, u.ä.)

e) den im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen für öffentliche Veranstaltungen zur Verfügung.

Ein Rechtsanspruch auf Nutzung besteht nicht.

Ohne gültigen Mietvertrag sind Veranstaltungen nicht gestattet. Private bzw. nicht-öffentliche Veranstaltungen sind nicht zulässig.

2.

Grundsätzlich sollen Veranstaltungen an einem Tag abgehalten werden. Mehrtägige Veranstaltungen sind nur ausnahmsweise und in der Regel nur an Wochenenden zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Ortsgemeindeverwaltung.

3.

Für regelmäßig stattfindende Veranstaltungen, wie z. B. den wöchentlichen Markttreff, kann eine gesonderte Benutzungsordnung erstellt werden.

4.

Der Veranstalter erhält einen Transponder für den Zugang zum Weinpavillon und zur Toilettenanlage. Bei Bedarf können Schlüssel für die Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasseranschlüsse) ausgegeben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, diesen Transponder und ggf. ausgegebene Schlüssel nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich zurückzugeben. Bei Verlust ist Ersatz zu leisten.

§ 5 Übergabe und Rücknahme des Mietobjektes

1.

Das Mietobjekt und die Schlüssel werden dem Veranstalter oder dem verantwortlichen Veranstaltungsleiter von der Ortsgemeinde nach Vereinbarung ordnungsgemäß übergeben. Bei Übergabe ist ein Protokoll über den Zustand des Mietobjekts und der Mietgegenstände zu fertigen. Der Veranstalter hat Schäden oder Mängel am Mietobjekt bei Übergabe, ansonsten unverzüglich anzuzeigen. Nachträglich können Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.

2.

Die Abnahme des Mietobjektes und die Schlüsselrückgabe erfolgt in der Regel am Tag nach der Veranstaltung zum vorab vereinbarten Übergabezeitpunkt. Das Mietobjekt ist bei Rückgabe sauber und frei von Schäden zurückzugeben.

3.

Bei außerordentlicher Verschmutzung der überlassenen Flächen bzw. Räume einschließlich aller sonstigen zugänglichen Nebenräume sowie der Einrichtungsgegenstände ist die Ortsgemeinde nach vorheriger Aufforderung mit angemessener Frist zur Reinigung berechtigt, eine Reinigungskraft, eine Fachfirma oder den Bauhof auf Kosten des Veranstalters mit der Reinigung zu beauftragen.

§ 6 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters

1.

Der Veranstalter erkennt die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und der damit verbundenen Verpflichtungen an.

2.

Veranstalter, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von einer zukünftigen Benutzung ausgeschlossen werden.

3.

Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf im Rahmen der Veranstaltung / Benutzung zu sorgen. Zu diesem Zweck ist eine dauernd anwesende verantwortliche Person zu benennen.

4.

Der Veranstalter ist verpflichtet, seinen steuerlichen Meldepflichten nachzukommen.

5.

Der Veranstalter hat für die Veranstaltung die erforderlichen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen bzw. gaststätten- und gewerberechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. vorübergehende Gaststättenerlaubnis) einzuholen. Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht während der Mietzeit.

6.

Bei Veranstaltungen, bei welchen mehr als die Marktplatzfläche genutzt wird oder der umgebende öffentliche Straßenraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird (größere Teilnehmerzahl, hohe Frequenz von Fußgängern) ist eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde und ggf. eine Straßensperrung erforderlich. Diese ist rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

7.

Der Veranstalter hat für die Einhaltung der vorgegebenen Nutzungszeiten zu sorgen.

8.

Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ist der Veranstalter verantwortlich.

9.

Die Anmeldung von Musiknutzung im öffentlichen Bereich bei der GEMA erfolgt durch den Veranstalter, die hierfür anfallenden Gebühren sind vom jeweiligen Veranstalter zu tragen.

10.

Entstandene Schäden am Mietobjekt sind unverzüglich der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten anzuzeigen.

11.

Den Anordnungen der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragte ist Folge zu leisten, der Zutritt zum Mietobjekt ist jederzeit zu gestatten.

12.

Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter eingebrachte Gegenstände und den Müll unverzüglich zu entfernen. Eine Zwischenlagerung des Mülls ist nicht gestattet. Sollte der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird der Müll von der Ortsgemeinde nach einmaliger Aufforderung mit Fristsetzung entsorgt. Alle dadurch anfallenden Kosten einschl. erforderlicher Reinigungskosten trägt der Veranstalter. Die Ortsgemeinde ist in begründeten Fällen (z.B. mehrtägige Veranstaltung) berechtigt, vom Veranstalter die Vorlage eines Entsorgungskonzeptes (Abfalltrennung, Dauer der Lagerung, Art der Entsorgung) zu verlangen.

13.

Die Einrichtungen des Weinpavillons und die darin befindlichen technischen Geräte sind nur mit geeignetem Reinigungsmittel zu reinigen, dass diese keinen Schaden nehmen und ohne Zwischenreinigung wieder benutzt werden können. Ein Ausspritzen des Schank- und Gastraums mit Wasser ist untersagt. Der Fußboden ist zu kehren und feucht aufzuwischen. Es dürfen nur vor Ort zur Verfügung gestellte Bodenreinigungsmittel verwendet werden.

14.

Benutzte Tische sind abzuwischen und trocken zu reiben. Benutzte Stühle/Bänke sind zu säubern/ abzubürsten.

15.

Verunreinigungen der Marktplatzfläche sowie von darauf befindlichen Einrichtungen und Anlagen sind vom Veranstalter zu beseitigen, der Zustand vor der erfolgten Übergabe ist wiederherzustellen.

Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, wird vereinbart, dass die Ortsgemeinde berechtigt ist, auf Kosten des Veranstalters die erforderlichen Arbeiten vornehmen zu lassen.

16.

Die im Rahmen der Vermietung des Weinpavillons zur Verfügung gestellte öffentliche Toilette ist in einem sauberen Zustand zu übergeben (besenrein, Boden gewischt, Toilettenanlagen gereinigt, Müll und andere Hinterlassenschaften entsorgt).

§ 7 Benutzung und Auflagen

1.

Die Einweisung in den Weinpavillon und dessen Einrichtungen erfolgt bei Erstnutzung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde. Über die Übergabe und Einweisung wird ein Protokoll erstellt.

2.

Beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände sind vom Veranstalter zu ersetzen, anderenfalls trägt er die Kosten der Ersatzbeschaffung. Dies gilt auch für sonstiges Zubehör.

3.

Die Platzfläche des Marktplatzes darf nur im Rahmen der Anlieferung oder beim Aufbau der Veranstaltung mit Fahrzeugen befahren werden. Der Bereich des Wasserspiels darf nicht befahren werden. Das Befahren hat sachgemäß und umsichtig zu erfolgen. Für Beschädigungen der Platzoberfläche oder an Einbauten haftet der Verursacher oder im Zweifel der Veranstalter. Während einer laufenden Veranstaltung ist das Befahren des Veranstaltungsbereichs aus Sicherheitsgründen untersagt.

4.

Die Veranstaltungen sind spätestens um 22 Uhr zu beenden. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde und Genehmigung der zuständigen Erlaubnisbehörde möglich. Der Ausschank ist rechtzeitig vor dem Ende der Veranstaltung einzustellen. Aufräumarbeiten nach Veranstaltungsende sind unzulässig. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

5.

Bei Musikdarbietungen im Freien sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, ab 22 Uhr (Nachtzeit) sind jegliche Musikdarbietungen einzustellen. Liegt eine behördliche (Ausnahme-) Genehmigung vor, sind die darin erteilten Auflagen bindend.

6.

Feuergefährliche Stellen in/am Weinpavillon sind untersagt. Das Errichten von Kochstellen oder das Aufstellen von Geräten zur Zubereitung von warmen Speisen (Brat-/ Koch-/ Grill- oder Wärmegeräte, Frittiereinrichtungen, Gaskocher) im Weinpavillon ist grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Ortsgemeinde nach Prüfung des Einzelfalls. Für entstandenen Schaden haftet der Veranstalter.

7.

Für Veranstaltungen steht Strom und Wasser zur Verfügung. Die Anschlüsse haben fachgerecht zu erfolgen, die Bestimmungen der VDE und der DVGW zum Trinkwasserschutz sind einzuhalten.

8.

Das Lagern/dauerhafte Einlagern von Gegenständen im Ausschankbereich und im Gastraum, einschl. deren Nebenräume, sowie im Außenbereich ist grundsätzlich untersagt. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Ortsgemeinde. Die Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

9.

Abfälle, Getränkereste, Lebensmittel und Lebensmittelreste, Fette und Öle sind vom Veranstalter auf dessen Kosten fachgerecht zu entsorgen. Eine Entsorgung über die Kanalisation (Kanaltrennsystem!) ist ausdrücklich untersagt.

10.

Verunreinigungen an bzw. auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken und Häusern sind vom Nutzer zu beseitigen.

§ 8 Werbung

Werbemaßnahmen für die Veranstaltung sind Sache des Veranstalters. Die Ortsgemeinde kann im Rahmen der Vermietung verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Plakatanschläge und jede andere Art der Werbung auf dem Marktplatz oder im/am Weinpavillon sind nur mit Genehmigung der Ortsgemeinde zulässig.

§ 9 Haftung, Verkehrssicherungspflicht

1.

Der Veranstalter haftet für Abnutzungen des Mietobjektes, die über das Maß der üblichen Nutzung hinausgehen und durch den Veranstalter selbst, seine Beauftragten, durch Teilnehmer, Besucher und Gäste verursacht wurden.

2.

Falls Schäden am Mietobjekt entstehen, hat der Veranstalter dies unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für den Fall des Auftretens einer plötzlichen Gefahr für das Mietobjekt oder für den Fall, dass sich ein Dritter Rechte am Mietobjekt anmaßt.

Unterlässt der Veranstalter die unverzügliche Anzeige hat er auch für den dadurch entstehenden Schaden einzustehen.

3.

Der Veranstalter haftet für Sach- und Personenschäden einschl. der Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjektes durch den Veranstalter, seine Beauftragten, Besucher, Gäste und sonstige Dritte verursacht werden., Der Veranstalter verpflichtet sich, die Ortsgemeinde von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass der Vermietung und der Veranstaltung gegen die Ortsgemeinde, ihre Beauftragten oder Bediensteten geltend gemacht werden, davon umfasst sind auch die Kosten einer möglichen Rechtsverfolgung und/oder Rechtsverteidigung.

4.

Die Ortsgemeinde haftet für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit des Mietobjektes oder des Inventars zurückzuführen sind, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichem Tun bleibt unberührt.

5.

Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung empfohlen. Die Ortsgemeinde kann vom Veranstalter den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen. Die Versicherungssummen sind mindestens für Sachschäden auf Euro 500.000,00 € und für Personenschäden auf Euro 1.000.000,00 € festzusetzen.

6.

Die Ortsgemeinde kann zusätzlich zum Nutzungsentgelt die Zahlung einer Kaution in angemessener Höhe verlangen, die zur Abdeckung von Schäden an der Mietsache und deren Einrichtungen dient, die durch den Veranstalter, seine Beauftragten, Besucher oder durch Dritte aus Anlass der Nutzung des Mietobjektes entstehen. Die Höhe der Kaution wird in der Entgeltordnung geregelt.

§ 10 Verstoß gegen Bestimmungen

1.

Bei Verstoß gegen Bestimmungen des Mietvertrages und der Benutzungsordnung ist der Veranstalter auf Verlangen der Ortsgemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet.

2.

Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Ortsgemeinde die Räumung auf Kosten des Veranstalters durchführen lassen.

3.

Die Benutzung der Mietsache kann in diesen Fällen zukünftig untersagt werden.

4.

Der Veranstalter bleibt im Falle der Ziffer 1 zur Zahlung des Benutzungsentgeltes und zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Veranstalter hat gegen die Ortsgemeinde keinen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die vorzeitige Räumung und Herausgabe der Mietsache entstehenden Schadens oder gezahlten Entgelts.

§ 11 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung treten am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nackenheim, den 26.06.2023
René Adler
Ortsbürgermeister