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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil
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Gesonderte Benutzungsordnung für den wöchentlichen Markttreff gemäß § 4 Abs. 3

der Benutzungsordnung für den Weinpavillon und den Marktplatz der Ortsgemeinde Nackenheim

§ 1

Geltungsbereich

Diese gesonderte Benutzungsordnung gilt für die Organisation und Ordnung der in der Ortsgemeinde Nackenheim stattfindenden wöchentlichen Veranstaltung „Markttreff“.

Die Bestimmungen der Benutzungsordnung für den Weinpavillon und den Marktplatz bleiben hiervon unberührt.

Der Markttreff ist eine wöchentliche Veranstaltung, welche in der Regel auf dem Marktplatz stattfindet. Findet der Markttreff an anderer Stelle statt, gelten diese Bestimmungen fort.

§ 2

Begriffsdefinition

Die wöchentliche Veranstaltung Markttreff dient in erster Linie der Nahversorgung mit Lebensmitteln, frischen Produkten und Waren des täglichen Bedarfs. Daneben soll der Markttreff als Treffpunkt für alle Generationen dienen und die sozialen Kontakte stärken und fördern.

Beim Markttreff handelt es sich nicht um einen Wochenmarkt nach § 5 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte.

§ 3

Einschränkung des Gemeingebrauchs

Während des Markttreffs ist der Gemeingebrauch an dem benötigten Platz entsprechend eingeschränkt.

§ 4

Organisation

Der Markttreff wird durch die Ortsgemeindeverwaltung Nackenheim oder einem Beauftragtem/einer Beauftragten organisiert.

§ 5

Aufsicht

Der Markttreff wird durch die Ortsgemeindeverwaltung Nackenheim oder einem Beauftragtem/einer Beauftragten der Ortsgemeinde beaufsichtigt. Den Weisungen der Aufsichtsperson(en) ist Folge zu leisten.

§ 6

Einhaltung sonstiger Vorschriften

Die Einhaltung sonstiger Vorschriften, insbesondere der Preisangabenverordnung sowie des Lebensmittel-, des Tierschutz-, Jugendschutz-, Gewerbe- und des Immissionsschutzrechts bleibt von den Vorschriften dieser Nutzungsvereinbarung unberührt.

§ 7

Zulassung

(1)

Eine Teilnahme am Markttreff ist nur mit Zulassung der Ortsgemeinde Nackenheim möglich.

(2)

Die Zulassung ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 8

Anträge auf Zulassung

(1)

Anträge auf Zulassung sind formlos an die Ortsgemeindeverwaltung Nackenheim zu stellen. Die schriftlichen Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Vor- und Zuname oder Firmenbezeichnung,

b) Anschrift des Bewerbers und Telefonnummer,

c) Beschreibung des Geschäftes, des Waren-/ Leistungsangebotes,

d) Flächenbedarf des Geschäftes,

e) Angaben zum benötigten Stromanschluss (Licht- und Kraftstrom), Wasser- / Abwasseranschluss,

(2)

Die zusätzliche Vorlage einer Fotografie des angebotenen Geschäftes/Standes sowie die Vorlage weiterer Unterlagen (z.B. zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung) kann gefordert werden.

§ 9

Bewerberauswahl und Versagen der Zulassung

(1)

Ziel der Bewerberauswahl ist es,

a) die Attraktivität des Markttreffs durch ein konstantes Qualitätsniveau zu sichern,

b) ein möglichst vielseitiges, ausgewogenes Veranstaltungsangebot / Warenangebot zu erhalten.

(2)

Die Auswahl unter den Bewerbern richtet sich aus diesem Grund nach

a) dem Warenangebot,

b) der Attraktivität des Geschäftes/Standes,

c) dem zur Verfügung stehenden Platz.

(3)

Die Zulassung kann versagt werden, wenn

a) der Bewerber oder sein Angebot den vorstehenden Anforderungen nicht entspricht,

b) der Bewerber zuvor bereits gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder wiederholt gegen Anordnungen verstoßen hat,

c) der Antrag unvollständig eingeht.

§ 10

Widerruf der Zulassung

(1)

Die Zulassung erfolgt widerruflich. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn

a) der Verkaufsstand/das Geschäft während der Öffnungszeiten wiederholt nicht benutzt/betrieben wird,

b) der Anbieter, sein Personal oder von ihm Beauftragte trotz vorheriger Anmahnung gegen gesetzliche Bestimmungen, Bedingungen oder Auflagen der Zulassung oder gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen,

c) das Geschäft wesentlich von den Angaben im Antrag abweicht,

d) gegen bestandskräftige Anordnungen wiederholt verstoßen wird.

(2)

Nach Widerruf der Zulassung ist der Standplatz sofort zu räumen.

§ 11

Zuweisung und Benutzung der Standplätze

(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Aufsichtsperson oder den/die beauftragte(n) Organisator/Organisatorin nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht.

(2) Wechsel, Tausch, Untervermietung, Überlassung an Dritte oder Überschreitung des zugewiesenen Standplatzes ist nur mit Genehmigung zulässig.

(3) Eine Platzverlegung bis unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung ist zulässig, wenn dies durch besondere Umstände notwendig wird.

(4) Unzulässig ist es, Standplätze oder Verkaufsstände für andere als für die im Zulassungsantrag genannten Zwecke zu verwenden.

(5) An den Ständen ist deutlich lesbar (in der in § 70 b i.V.m. § 15 a Gewerbeordnung vorgeschriebenen Art) der Name und ggf. die Firma des einzelnen Anbieters anzubringen.

(6) Das Anbieten und der Verkauf der zugelassenen Waren ist nur von den zugewiesenen Verkaufs-/Standplätzen aus gestattet. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung.

§ 12

Verhinderungsfall

Im Verhinderungsfalle ist die Ortsgemeinde oder der/die Organisator(in) rechtzeitig zu informieren.

§ 13

Nutzungsentgelt

Für die Nutzung der Marktplatzfläche durch Marktbeschicker (Betreiber von Ständen/Verkaufswagen) wird gemäß Gemeinderatsbeschluss im Rahmen des wöchentlichen Markttreffs keine Standgebühr erhoben. Strom und Wasser werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Das Benutzungsentgelt für die Nutzung des Weinpavillons im Rahmen des wöchentlichen Markttreffs richtet sich nach der gültigen Entgeltordnung der Ortsgemeinde Nackenheim. Das Benutzungsentgelt berücksichtigt insbesondere den tatsächlichen Aufwand der Ortsgemeinde (z.B. Betriebskosten, Reinigungskosten).

§ 14

Sicherheit und Ordnung

(1)

Auf der Marktplatzfläche dürfen nur Verkaufswagen bewegt werden. Fahrzeuge der Standbetreiber ist das Befahren außerhalb der Öffnungszeiten des Markttreffs zum Be- und Entladen gestattet. Darüber hinaus ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen verboten.

(2)

Verkaufswagen dürfen auch während der Öffnungszeiten des Markttreffs den zugewiesenen Standplatz anfahren und früher abfahren, sofern dies aus betrieblichen/organisatorischen Gründen notwendig ist. Das Befahren hat mit größter Vorsicht zu erfolgen, es darf max. Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Beim Rückwärtsfahren/Rangieren ist zwingend ein Einweiser einzusetzen.

(3)

Die vorhandenen Poller sind nach der Einfahrt der Verkaufswagen unverzüglich wieder einzusetzen.

§ 15

Haftung

(1)

Das Betreten des Markttreffs geschieht auf eigene Gefahr. Die Ortsgemeinde Nackenheim haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Bereich des Marktreffs, es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(2)

Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Anbietern zum Verkauf angebotenen Waren, Geräte oder dergleichen übernommen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereiches abgestellte Fahrzeuge mit und ohne Waren ausgeschlossen.

(3)

Die Anbieter haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten und der Nichtbeachtung dieser Nutzungsvereinbarung ergeben.

(4)

Den Inhabern der Verkaufsstände/Verkaufswagen obliegt die Verkehrssicherungspflicht für seine gesamte Einrichtung. Er haftet auch für die Beschädigungen des Marktplatzgeländes oder der sonstigen Einrichtungen, die von ihm oder seinem Personal verursacht werden.

§ 16

Werbung/Lärmschutz

Die Marktbeschicker und der/die Betreiber(in) des Weinpavillons haben sich jeder Aufdringlichkeit zu enthalten. Der Betrieb von Musikanlagen, Geräuschinstrumenten und Lautsprecheranlagen durch Anbieter und Besucher ist unzulässig.

Ausnahmen können auf Antrag von der Gemeindeverwaltung Nackenheim genehmigt werden.

§ 17

Reinhaltung der Marktplatzflächen

(1)

Die Marktbeschicker sind verpflichtet,

a) das Marktplatzgelände und den Standplatz nicht zu verunreinigen und nach Veranstaltungsende den Standplatz besenrein zu verlassen,

b) die angefallenen Abfälle selbst zu entsorgen,

c) dafür zu sorgen, dass Abfälle (Papier, Kunststofftüten u.ä.) nicht verweht oder verstreut werden. Verwehte und verstreute Abfälle sind vom Verursacher einzusammeln,

d) Abwässer sind durch geeignete Abwasserschläuche in die zugewiesenen Kanaleinlaufschächte zu leiten.

(2)

Jeder Marktbeschicker ist für die Sauberkeit des ihm überlassenen Verkaufs-/ Standplatzes verantwortlich. Nach Veranstaltungsende haben die Händler die ihnen überlassenen Plätze frei von Gegenständen und von Abfällen gesäubert zu hinterlassen.

(3)

Sofern ein Standplatz nicht ordnungsgemäß geräumt und gesäubert wird, kann die Ortsgemeinde dies auf Kosten des Standinhabers vornehmen lassen. Die Ortsgemeinde kann sich zur Abfuhr der Abfälle und zur Reinigung der Fläche Dritter bedienen.

§ 18

Veranstaltungstag

(1)

Der Markttreff wird jeden Mittwoch durchgeführt. Fällt der Veranstaltungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, findet die Veranstaltung nicht statt.

(2)

In Ausnahmefällen, wenn die Marktplatzfläche anderweitig vergeben oder belegt ist oder sonstige Veranstaltungen auf dem Marktplatz stattfinden, ist die Gemeindeverwaltung Nackenheim befugt, den Markttreff zu verlegen oder abzusagen.

§ 19

Veranstaltungszeiten Verkaufsstände und Verkaufswagen der Standbetreiber

(1)

Die Verkaufszeit der Stände und Verkaufswagen beginnt ab 11:00 Uhr und endet um 19:30 Uhr.

(2)

Mit dem Aufbau der Stände darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Verkaufszeit angefangen werden. Lärmbelästigungen sind zu vermeiden.

(3)

Die Standplätze müssen bis spätestens 20:00 Uhr von Waren, Verkaufsständen und Zubehör geräumt sein.

§ 20

Öffnungszeiten des Weinpavillons

(1)

Der Weinpavillon darf mit dem Beginn der Verkaufszeit der Stände ab 11:00 Uhr bis längstens 20:00 Uhr öffnen. Ab 19:30 Uhr dürfen keine Getränke mehr ausgeben werden.

(2)

Beim Betrieb des Weinpavillons sind die Lärmschutzbestimmungen einzuhalten. Lärmbelastungen der Nachbarschaft sind zu vermeiden. Der Betreiber/die Betreiberin des Weinpavillons ist für die Einhaltung verantwortlich.

§ 21

Betrieb des Weinpavillons

(1)

Im/am Weinpavillons sollen währen des Markttreffs in erster Linie warme oder kalte Getränke, Kaffee, Gebäck sowie Erfrischungen für Besucher angeboten werden.

(2)

Sofern der/die Betreiber/in des Weinpavillons über eine Gaststättenkonzession verfügt, liegt die Verantwortung über den Ausschank von alkoholischen Getränken bei dem/der Betreiber/in. Liegt keine Gaststättenkonzession vor oder hält es die Ortsgemeinde aus anderen Gründen für geboten, kann die Ortsgemeinde den Alkoholausschank zeitlich beschränken. Die Bestimmungen des Jugendschutzes sind in jedem Fall zu beachten.

(3)

Spirituosen, Schnaps oder andere hochprozentige Getränke dürfen grundsätzlich nicht vor Ort konsumiert oder angeboten werden.

(4)

Während des Markttreffs steht die öffentliche Toilettenanlage zur Verfügung.

(5)

Tische, Bänke und Sonnenschirme werden von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt und sind im Benutzungsentgelt inkludiert.

(6)

Es sind ausschließlich die von der Ortsgemeinde Nackenheim zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände zu verwenden. Jeglicher Aufbau anderer Gegenstände bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Ortsgemeinde.

(7)

Kühlschränke im Ausschankbereich sind nach der Veranstaltung auszuräumen.

§ 22

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nackenheim, 26.06.2023
René Adler
Ortsbürgermeister