Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nackenheim vom 01. Juli 2024 beschlossen.
§ 5 Abs. 1 d) und f) werden wie nachfolgend geändert
d) Ausschuss für Soziales, Kitas, Jugend und Sport
f) Klima- und Umweltschutzausschuss
§ 5 Abs. 2 c) wird wie nachfolgend geändert
c) Klima- und Umweltschutzausschuss
§ 6 Abs. 3 wird wie nachfolgend geändert
(3) Der Klima- und Umweltschutzausschuss ist bei allen Planungen der Gemeinde zu beteiligen, die Auswirkungen nach § 6 des Landesnaturschutzgesetzes ergänzend zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes auf die Umwelt haben. Außerdem ist bei allen Belangen und Fragen des Umweltschutzes der Klima- und Umweltschutzausschuss zu hören.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Bau- und Planungsausschuss wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € (netto) im Einzelfall übertragen.
§ 8 wird wie nachfolgend geändert
Der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € (netto) im Einzelfall übertragen.
§ 12 Abs. 1 wird wie nachfolgend geändert
(1) Die Ortsbürgermeisterin bzw. der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, zuzüglich 30 % nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KomAEVO aufgrund des Umfangs der Beanspruchung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters.
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.