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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 28/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Nackenheim über die Geltendmachung eines besonderen Vorkaufsrechts

Der Ortsgemeinderat Nackenheim hat aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Ortsgemeinde Nackenheim plant die Entwicklung des Baugebietes „Am Sprunk IV“. Um die städtebauliche Entwicklung nicht zu gefährden, möchte sich der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim das Vorkaufsrecht sichern.

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechtes

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich nach § 2 dieser Satzung steht der Ortsgemeinde Nackenheim ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Grundstücke Gemarkung Nackenheim,

Flur 6, Flurstücke 25/4, 25/5, 26/4, 26/5, 27/12, 27/13, 27/14, 27/18, 27/19, 27/20, 27/21, 27/22, 27/23, 28/4, 28/6, 28/7, 29/3, 29/5, 29/6, 30/6, 30/8, 30/9, 32/4, 33/2, 35/10, 39/3, 39/6, 39/9, 39/13, 39/15,40/1, 40/2, 41, 42, 43/1, 43/2, 44, 45/1, 45/2, 46, 47, 48, 49/1, 51/1, 51/2. Der beiliegende Auszug aus der Flurkarte dient dem besseren Verständnis.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nackenheim, den 01.07.2026
gez. René Adler, Ortsbürgermeister

 

Hinweise:

Diese Satzung wurde in öffentlicher Sitzung i. S. des § 24 GemO Rheinland-Pfalz beschlossen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Bodenheim, den 01.07.2026
Dr. Robert Scheurer
Bürgermeister