Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473,475) in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, 365) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) in seiner Sitzung am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 3 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung erhebt die Ortsgemeinde Nackenheim gem. § 1 Abs. 1 Geldbeträge in Höhe von 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtung einschließlich der Kosten des Grunderwerbs. Der Ablösebetrag wird auf 10.100,00 Euro je abzulösendem Stellplatz festgesetzt.
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.