Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473,475) in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, 365) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) in seiner Sitzung am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 „Geltungsbereich“ wird wie folgt neu abgefasst:
Abs. 1: Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde Bodenheim.
Abs. 2 „Karte des Geltungsbereiches“ entfällt ersatzlos.
§ 2 „Festsetzung und Fälligkeit des Ablösebetrages“ wird wie folgt neu abgefasst:
Abs. 1 Satz 2: Der Ablösebetrag wird auf 11.200,00 Euro je abzulösenden Stellplatz festgesetzt.
Nach „Fälligkeit: Tag der Baugenehmigung“ wird ergänzt:
Die Einnahmen bei einer (durch Beschluss des Gemeinderates im Einzelfall erlaubten) Stellplatzablöse sind zweckgebunden für die Herstellung bzw. Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder für investive Maßnahmen des ÖPNV oder des Fahrradverkehrs zu verwenden.
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.