(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses sowie dringende öffentliche Bekanntmachungen werden abweichend von Absatz 1 in der Allgemeinen Zeitung Ausgabe Rheinhessen bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf durch Aushang (Anschlag) an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rheinstraße 1. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim.
Die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Nachrichtenblatt (§ 1 Abs. 1).
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Ausschuss für Soziales, Jugend- und Seniorenarbeit |
| c) | Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau |
| d) | Ausschuss für Bauen, Umwelt und Dorfentwicklung |
| e | ) Rechnungsprüfungsausschuss |
| f) | Umlegungsausschuss |
(2) Die Ausschüsse bestehen aus je acht Mitgliedern und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt:
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Rechnungsprüfungsausschuss |
Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und sonstigen Bürgerinnen bzw. Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt mindestens vier Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder die Ortsbürgermeisterin bzw. den Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten.
(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Gemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Gemeinderates.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihr bzw. ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 6.000,00 € im Einzelfall übertragen.
Der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall übertragen.
(1) Die Zahl der Beigeordneten beträgt zwei.
(2) Die Verwaltung der Ortsgemeinde Lörzweiler hat zwei Geschäftsbereiche.
Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Ausschussmitglieder, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind.
(2) Neben der Entschädigung nach Absatz 3 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe des Durchschnittssatzes von bis zu 30 Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich einen Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 30 Euro je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 30 Euro je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse je 20,00 € beträgt.
(4) In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung (Absatz 2 Satz 2) gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Absatz 2 Satz 3).
(1) Die Ortsbürgermeisterin bzw. der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
(2) Die bzw. der Erste Beigeordnete, der bzw. dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 %, der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(4) Beigeordneten, die nicht Ratsmitglied sind und keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhalten, wird gemäß § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 5 GemO) die in § 9 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung - Sitzungsgeld - gewährt.
(5) Die Aufwandsentschädigung für Beigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 KomAEVO zutreffen, beträgt 1/30 der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters, mindestens jedoch den in § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Betrag.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *)
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Lörzweiler vom 5. September 1979 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 27. Juni 2019 außer Kraft.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2024 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 24/24).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung vom 10. Juli 2024 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 29/24).