Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Harxheim vom 10. Juli 2024 beschlossen.
§ 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 werden wie nachfolgend geändert
(2) Die Ausschüsse bestehen aus je fünf Mitgliedern, für jedes Mitglied sind Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen. Abweichend hiervon besteht
| a) | der Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss |
| c) | der Ausschuss für Soziales (Kultur, Soziales, Sport, Jugend, Schul- und Kindergartenangelegenheiten) aus je zehn Mitgliedern, für jedes Mitglied sind Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen. |
(3) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der übrigen Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein.
§ 8 Abs. 2 wird wie nachfolgend geändert
(2) Die Verwaltung der Ortsgemeinde Harxheim hat bis zu drei Geschäftsbereiche.
§ 11 Abs. 3 wird wie nachfolgend geändert
(3) Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.