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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 29/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Wahlkreise 27 - Mainz I, 28 - Mainz II und 29 - Mainz III

Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 22. März 2026;

Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz statt.

Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigte, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) hiermit aufgefordert, dem Kreiswahlleiter der Wahlkreise 27 - Mainz I, 28 - Mainz II und 29 - Mainz III, Herrn Oberbürgermeister Nino Haase, möglichst frühzeitig,

spätestens am 75. Tag vor der Wahl,

Dienstag, 6. Januar 2026, bis 18 Uhr,

die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 LWahlG benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG - Einreichungsfrist).

Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlG).

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO).

Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Folgendes zu beachten:

1. Wahlvorschlagsrecht

Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von Stimmberechtigten eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahlG).

Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahlG). Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen der Bewerberin / des Bewerbers enthalten. Neben der Bewerberin / dem Bewerber kann eine Ersatzbewerberin / ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahlG).

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahlG).

2. Anforderungen an die Bewerberinnen bzw. Bewerber und die Ersatzbewerberinnen bzw. Ersatzbewerber

Als Bewerberin / Bewerber oder Ersatzbewerberin / Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer

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nach § 32 LWahlG wählbar ist,

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nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist (§§ 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. 37 Abs.1 Satz 1 LWahlG),

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in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,

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ihre / seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 33 Abs. 4 LWahlG).

Eine Bewerberin / ein Bewerber oder eine Ersatzbewerberin / ein Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG).

3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten:

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den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers sowie

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den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.

Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein.

Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.

4. Feststellung der Parteieigenschaft / Eigenschaft als Wählervereinigung
4.1 Satzung, Programm und satzungsgemäße Bestellung

Mit der Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,

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ihre schriftliche Satzung,

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ihr schriftliches Programm und

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die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes

spätestens zum Ablauf der Einreichungsfrist nachweisen.

4.2 Weitere Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung

Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählvereinigung beigefügt werden (§ 33 Abs. 1 S. 3 LWahlG).

5. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge

Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von mindestens 125 Stimmberechtigten des Wahlkreises

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen.

Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin / des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen.

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Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin / des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.

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Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben.

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Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung der Bewerberin / des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 LWahlG zu bestätigen.

Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).

Für jede Unterzeichnerin / jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der sie / er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie / er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere / einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende / der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO).

Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen bzw. der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die / der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Eine Stimmberechtigte / ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist ihre /seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 3 LWahlG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO).

Den Wahlvorschlagsträgerinnen und Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

6. Verbot der Listenverbindung

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß § 38 LWahlG nicht zulässig.

7. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO beizufügen

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die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin / des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie ihrer / er seiner Aufstellung zustimmt und dass sie / er für keinen anderen Wahlkreis ihre / seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin bzw. Bewerber oder Ersatzbewerberin / Ersatzbewerber gegeben hat, sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin / des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass sie / er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11,

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eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass die vorgeschlagene Bewerberin / der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, sowie

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bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin bzw. der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden.

Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und von Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:

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die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner,

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die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt,

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die Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung.

8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung von dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

9. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2021 sind

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das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Achte Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. vom 11.10.2019, S. 297).

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die Landeswahlordnung (LWO) vom 07. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. Januar 2021 (GVBl. S. 21).

Derzeit befinden sich erforderliche Anpassungen und Änderungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung in der Vorbereitung. Auf wesentliche Änderungen wird - unmittelbar nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz - im Internetangebot des Landeswahlleiters sowie in den einschlägigen Informationsbroschüren hingewiesen.

10. Zuschnitt der Wahlkreise

Wahlkreis 27 - Mainz I

15 - Altstadt

16 - Neustadt

24 - Oberstadt

25 - Hartenberg / Münchfeld

Wahlkreis 28 - Mainz II

51 - Bretzenheim

41 - Gonsenheim

61 - Hechtsheim

31 - Mombach

71 - Weisenau

Wahlkreis 29 - Mainz III

54 - Drais

62 - Ebersheim

42 - Finthen

72 - Laubenheim

53 - Lerchenberg

52 - Marienborn

Verbandsgemeinde Bodenheim

• Bodenheim

• Gau-Bischofsheim

• Harxheim

• Lörzweiler

• Nackenheim

11. Dienststelle des Kreiswahlleiters

Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet:

Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 27 - Mainz I, 28 - Mainz II und 29 - Mainz III

Herr Oberbürgermeister Nino Haase

33 - Bürgeramt, Wahlbüro

Stadthaus Große Bleiche, Zimmer 4.073 und 4.074 a

Große Bleiche 46 / Löwenhofstraße 1

55116 Mainz

Mainz, im Mai 2025
Der Kreiswahlleiter
Nino Haase