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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Lörzweilerfür das Jahr 2023 vom 07.12.2022

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  4.903.885 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  5.131.907 €

das Jahresergebnis auf  —  -228.022 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  62.478 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.755.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  4.042.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -2.287.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  2.224.522 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von lnvestitionen und In­vestitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 €

verzinste Kredite auf  —  2.271.000 €

zusammen auf  —  2.271.000 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushalts­jahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächti­gungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 €.

(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) —  345 v.H.

b.

für Grundstücke (Grundsteuer B)  —  465 v.H.

2.

Gewerbesteuer —  380 v.H.

3.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a.

für den ersten Hund  —  42 €

b.

für den zweiten Hund —  55 €

c.

für jeden weiteren Hund  —  67 €

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Kosten für die Durchführung der Weinbergshut werden gemäß der bestehenden Satzung zu 100 Prozent umgelegt. Im Haushaltsjahr 2023 betragen die Kosten 57,69 € pro Hektar.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt  —  9.475.533 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt  —  9.294.904 €

und zum 31.12.2023  —  9.066.881 €

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2

GemO liegen vor, wenn Ansatzüberschreitungen von mehr als 50.000 € festgestellt werden.

§ 8 Wertgrenze für lnvestitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Lörzweiler, den 07.12.2022
Ortsgemeinde Lörzweiler
Steffan Haub, Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurden erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

„Die vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler am 07.12.2022 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hinsichtlich der Festsetzung des Gesamtbetrages der Investitionskredite in verminderter Höhe von 2.271.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO genehmigt.“

Der Haushaltsplan kann nach persönlicher Terminvereinbarung in der Zeit vom 23.01.2023 bis 31.01.2023 innerhalb der regulären Sprechzeiten im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden. Weiterhin ist der Haushaltsplan über die Homepage der Verbandsgemeinde Bodenheim www.vg-bodenheim.de abrufbar.

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, den 20.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Dr. Robert Scheurer, Bürgermeister