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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim am Dienstag, dem 10.10.2023 um 19:30 Uhr im Ratskeller des Unterhofes, Unterhofstr. 10, 55296 Gau-Bischofsheim

zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim am Dienstag, dem 10.10.2023 um 19:30 Uhr im Ratskeller des Unterhofes, Unterhofstr. 10, 55296 Gau-Bischofsheim

Sitzungszeiten

Öffentlicher Teil: von 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr

Von den geladenen Mitgliedern sind anwesend:

Der Vorsitzende

Patric Müller

Erster Beigeordneter

Armin Sambale

Beigeordneter

Tino Lotz

bis 20:49 Uhr, während TOP 7

Die Ratsmitglieder

Mathias Böhm

Richard Cunrath

Wolfgang M. Drechsler

Claudia Engel

Linda Maria Fornoff

Dr. Stefanie Klossok

Edith Knab

Björn Lohr

Thomas Pfeiffer

Johannes Schäfer

Josef Schreiber

Harald Velden

Bernd Wehrum

Schriftführerin

Ayleen Haibach

Außerdem anwesend

Claudia Deubel

Beigeordnete der VG Bodenheim

Petra Escher

Presse

Entschuldigt fehlt:

Das Ratsmitglied

Guido Wilwers

Der Vorsitzende, Ortsbürgermeister Patric Müller, eröffnet die Sitzung.

Er stellt fest, dass mit Datum vom 29.09.2023 form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Gemeinderat beschlussfähig ist.

Zur Schriftführerin wird Ayleen Haibach bestimmt.

Der Vorsitzende trägt nachfolgende Änderung der Tagesordnung vor:

TOP 5

„Vergaben“ entfällt. Neu eingefügt werden die Punkte

TOP 6

„Anfragen / Anträge“

TOP 6.1

„Anfrage der CDU-Fraktion vom 04.10.2023 zur Starkregenvorsorge“

TOP 6.2

„Antrag der CDU-Fraktion vom 04.10.2023 zur Starkregenvorsorge“

Die übrigen Punkte verschieben sich entsprechend.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Tagesordnung wie vorgetragen zu.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Somit tagt der Gemeinderat zu folgender

Tagesordnung

Vorlage

1.

Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze

2023/020/036

2.

Nachpflanzung von Bäumen

2023/020/053/1

3.

Bauleitplanung

3.1.

Neuaufstellung Flächennutzungsplan 2035 mit integriertem Landschaftsplan

Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 GemO

2023/020/041

4.

Bauantrag

Neubau Einfamilienhaus nach Abbruch aller aufstehenden Gebäudeteile, Pfarrstraße

2023/020/051

5.

Eilentscheidungen

5.1.

Vergabe von Planungsleistungen für den I-Stock-Antrag Gerätehalle

2023/020/043

5.2.

Installation einer DC-Ladestation in der Schulstraße in Gau-Bischofsheim

2023/020/048

6.

Anfragen / Anträge

6.1.

Anfrage der CDU-Fraktion vom 04.10.2023 zur Starkregenvorsorge

6.2.

Antrag der CDU-Fraktion vom 04.10.2023 zur Starkregenvorsorge

7.

Einwohnerfragestunde

8.

Informationen

8.1.

Haushaltsausgleich - Neuausrichtung der Kommunalaufsicht

2023/020/052

8.2.

Vergabe der Straßenausbauarbeiten im Rahmen des Ausbaus Gartenstraße

2023/020/046/1

8.3.

Vollzug der GemHVO;

hier: Berichterstattung

2023/020/054

Zu TOP 1:

Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze

Vorlage: 2023/020/036

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim hat seit Dezember 2004 eine Satzung über die Festlegung der Zahl notwendiger Pkw-Stellplätze beim Bau von Wohngebäuden. Diese Satzung überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2015, 8 C 10371/15 hat in einem vergleichbaren Fall geurteilt, dass eine solche Satzung nicht haltbar ist.

Der Ermessensspielraum des § 47 Landesbauordnung in Verbindung mit der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift benennt für Mehrfamilienwohnhäuser einen Stellplatzbedarf von „1 bis 1,5“. In der Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim werden ab einer Wohnungsgröße von 61 m² 2 Pkw-Stellplätze gefordert. Das überschreitet den Ermessensrahmen. Damit ist die Satzung angreifbar und würde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Wir schlagen nun vor, die Satzung dahingehend zu ändern, dass für Mehrfamilienhäuser bei einer Wohnungsgröße bis 60 m² 1 Pkw-Stellplatz und bei einer Wohnungsgröße ab 61 m² 1,5 Pkw-Stellplätze zu fordern sind. Die Gesamtzahl der Pkw-Stellplätze ist kaufmännisch zu runden: bis 0,4 nach unten, ab 0,5 nach oben. Daraus ergäbe sich z.B. bei einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten, bei denen drei bis 60 m² groß sind und eine 61 m² groß ist, gesamt 4,5 Pkw-Stellplätze, kaufmännisch gerundet somit 5 Pkw-Stellplätze, die auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen und herzustellen sind. Maximal ein Stellplatz von diesem Beispiel dürfte ein gefangener Stellplatz sein. Alle anderen müssen frei anfahrbar sein. Wir möchten hier darauf hinweisen, dass ein Einfamilienhaus immer nur eine Wohneinheit beinhaltet. Ab der zweiten Wohneinheit, auch wenn es umgangssprachlich eine „Einliegerwohnung“ ist, handelt es sich (baurechtlich) schon um ein Mehrfamilienhaus.

Es ist auch denkbar, dass der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim nach Beratung zu dem Schluss kommt, dass die Verwaltungsvorschrift zu § 47 Landesbauordnung ausreichend ist und die bestehende Satzung ersatzlos aufgehoben werden soll. Es würde dann eine Ermessensausübung im Einzelfall vorgenommen werden.

Ergänzend teilen wir mit, dass sich diese Satzung ausschließlich auf Wohngebäude bezieht. Bei Nichtwohngebäuden oder gemischt genutzten Gebäuden ist die vorgenannte Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

Die Verwaltung macht zwei Beschlussvorschläge (Variante 1 und 2). Zum einen die ersatzlose Aufhebung der Satzung aus dem Jahr 2004 und zum anderen die Änderung der Satzung hinsichtlich der Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze. Es steht den Gremien selbstverständlich frei, die Größe der Wohnungen zu benennen; die hier gewählten „bis 60 m²“ und „ab 61 m²“ sind nicht bindend.

Es herrscht eine rege Diskussion.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim beschließt, den Sachverhalt in den zuständigen Ausschuss zu vertagen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 2:

Nachpflanzung von Bäumen

Vorlage: 2023/020/053/1

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Im Zuge der Baumkontrollen mussten in den vergangenen Jahren aus Verkehrssicherungsgründen etliche Bäume gefällt werden. Die Baumstandorte wurden dahingehend überprüft, ob eine Nachpflanzung genau am Standort des gefällten Baumes erfolgen kann. Hierzu war es erforderlich, die Standorte auf evtl. vorhandene Leitungen der Ver- und Entsorger zu überprüfen, dies bedeutet, dass die entsprechenden Leitungspläne für jeden Standort angefordert worden sind.

Die Lage und Größe der vorhandenen Baumscheiben/Pflanzbeete wurde im Hinblick auf eine nachhaltige und zukunftsorientierte Nachpflanzmöglichkeit geprüft. Ebenso wurden die für den Standort in Frage kommenden Baumarten anhand der Liste der Zukunftsbäume und der Liste der bewährten Straßenbäume der GALK (Deutsche Gesamtamtsleiterkonferenz der kommunalen Grünflächenverwaltungen, www.galk.de) eruiert.

Zusätzlich zu dem Erwerb eines qualitativ geeigneten Baumes sind standortabhängige Vorbereitungen der Baumscheibe inkl. Pflanzarbeiten sowie Anwuchs-, Entwicklungs- und Fertigstellungspflege (jeweils inkl. Wässerung) für insgesamt drei Jahre erforderlich.

Im Zuge der 50-Jahr-Feier der Verbandsgemeinde sind für Baumpflanzungen Spendengelder eingegangen, die noch nicht alle verwendet wurden. Nach Absprache mit den jeweiligen Spendern sollen die Anschaffungskosten für die Bäume auch aus diesen Spenden mitfinanziert werden.

Folgende 14 Baumstandorte könnten im Herbst/Winter 2023/2024 neu bepflanzt werden:

-

Radweg Bereich Im Brühl/FFW: 3 Bäume

-

Alter Bahnhof: 1 Baum

-

Bahnhofstraße/Zufahrt zum Friedhof; am Radweg: 5 Bäume

-

Unterer Küchelberg, Grünstreifen: 1 Baum

-

Am Küchelberg, Grünstreifen: 2 Bäume

-

Am Rothfloß (leere Baumscheiben): 2 Bäume

Um einen monetären und verwaltungstechnischen Synergieeffekt zu erzielen, wird empfohlen, die Nachpflanzungen aller Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde gemeinsam auszuschreiben.

Eine Nachpflanzungs- bzw. Ausgleichsverpflichtung besteht nicht. Ob die Nachpflanzung abgegangener Bäume im Sinne des Klimawandels aus entsprechenden Töpfen gefördert werden kann, wird die Verwaltung noch prüfen.

Es herrscht eine rege Diskussion.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, den vorgeschlagenen Nachpflanzungen von 14 Bäumen an den genannten Standorten sowie der gemeinsamen Ausschreibung der Pflanzmaßnahmen, inkl. 3 Jahren Entwicklungspflege wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den wirtschaftlichsten Bieter zu beauftragen. Die Gremien werden über die Vergabe informiert. Die für die Pflegemaßnahmen erforderlichen Haushaltsmittel werden in den kommenden Jahren in den Haushalten eingestellt.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Ablehnung

Zu TOP 3:

Bauleitplanung

Zu TOP 3.1:

Neuaufstellung Flächennutzungsplan 2035 mit integriertem Landschaftsplan

Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 GemO

Vorlage: 2023/020/041

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.06.2023 die Stellungnahmen aus der förmlichen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die aus der förmlichen Offenlage nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgewogen und entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst. Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2035 mit integriertem Landschaftsplan soll die städtebauliche Entwicklung der fünf Ortsgemeinden unter Berücksichtigung des seitens der Landes- und Regionalplanung für die Verbandsgemeinde Bodenheim vorgegebenen Wohnbauflächenbedarfswertes bis zum Jahr 2035 vorbereitet werden.

Bevor der Verbandsgemeinderat eine endgültige Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes nach § 67 Abs. 2 GemO treffen kann, bedarf es der Zustimmung der Ortsgemeinden.

Nach der Zustimmung durch die Ortsgemeinden kann der Verbandsgemeinderat den Feststellungsbeschluss nach § 67 Abs. 2 GemO fassen und bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Genehmigung für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2035 mit integriertem Landschaftsplan beantragen.

Die Zustimmung der Ortsgemeinden sowie der anschließende Feststellungsbeschluss der Verbandsgemeinde werden auf Grundlage der sich aus der Abwägung ergebenden Fassung der Planzeichnung mit Begründung gefasst.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gau-Bischofsheim stimmt der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2035 mit integriertem Landschaftsplan auf der Grundlage der sich aus der Abwägung des Verbandsgemeinderates vom 29.06.2023 ergebenden Fassung zu.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich angenommen

Ja-Stimme(n) 14; Enthaltung(en) 2

Zu TOP 4:

Bauantrag

Neubau Einfamilienhaus nach Abbruch aller aufstehenden Gebäudeteile, Pfarrstraße

Vorlage: 2023/020/051

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Gegenstand der Beratung ist die vorliegende Ausfertigung des o.g. Antrags. Die Entscheidung nach § 36 BauGB ist bis zum 19.10.2023 herbeizuführen.

Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB).

Es bestehen nachfolgende bauplanungsrechtliche Bedenken. Das Gebäude, insbesondere der hintere Bereich zum Park/Garten des Unterhofgeländes wird nun um fast 2,50 m höher als das schon im Jahr 2019 genehmigte Gebäude (Session-Vorlagen 2019/020/044). Es wird zwar ein Einfügungsnachweis vorgelegt, jedoch sind die darin aufgeführten hohen Häuser mit einer Firsthöhe von 12 bis knapp 15 m Höhe allesamt auf der Bergseite gelegen. Das Grundstück Pfarrstr. 20 befindet sich auf der Talseite und zusätzlich noch in der Sichtachse der weiter talwärts führenden Neustraße. Die hier beantragte Firsthöhe von 12,05 m fügt sich an dieser exponierten Stelle nicht in die nähere Umgebung ein.

Da hier ein Neubau nach Komplettabbruch geplant ist, könnte der Baukörper auch tiefer ins Gelände hinein gebaut werden, und damit die Firsthöhe nach unten zu bringen.

Bauordnungsrechtliche Aspekte müssen bei der Beurteilung nach § 36 BauGB außen vor bleiben.

Es herrscht eine rege Diskussion:

Beschluss:

Das Einvernehmen wird verweigert, da sich das Gebäude höhenmäßig nicht in die nähere Umgebung einfügt.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 5:

Eilentscheidungen

Zu TOP 5.1:

Vergabe von Planungsleistungen für den I-Stock-Antrag Gerätehalle

Vorlage: 2023/020/043

Der Vorsitzende informiert über die nachfolgende Eilentscheidung.

Die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim benötigt dringend eine Halle zur Unterstellung der Fahrzeuge und Geräte des gemeindlichen Bauhofs, da das Projekt „Gemeinsame Gerätehalle“ der Ortsgemeinden Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler nicht zustande gekommen ist. Vor diesem Hintergrund besteht Handlungsbedarf. Da pro Jahr nur ein I-Stock-Projekt aus der VG berücksichtigt wird, war es nicht möglich in den vergangenen Jahren das Projekt anzuschieben, da andere Gemeinden und die VG Projektanträge gestellt haben.

Als Standort für die Halle steht der Gemeinde das Grundstück neben der Kindertagesstätte Gaubergblick zur Verfügung. Die Halle soll im Wesentlichen als Lager dienen, es sind keine Aufenthaltsbereiche vorgesehen. Sie soll als frostfreie Stahlhalle mit Wärmedämmpanelverkleidung konzipiert werden, eine PV Anlage und eine Zisterne erhalten.

Das Architekturbüro Keßler aus Alzey wurde im Juli 2023 um ein Angebot für die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung incl. Kostenberechnung) gebeten. Zur Ermittlung der vorläufigen anrechenbaren Kosten wurde die Kostenschätzung der Gerätehalle Harxheim zugrunde gelegt. Das pauschale Honorarangebot für die oben beschriebenen Objektplanungsleistungen beläuft sich auf 16.768,48 € brutto, incl. Freianlagen und Sanitär.

Da die Kosten für die erforderlichen Leistungsphasen 1 bis 3 noch deutlich unter der Vergabegrenze für Planungsleistungen von 25.000,00 € netto liegen, wurde nur ein Angebot eingeholt.

Um das Projekt zügig voran zu treiben und insbesondere den I-Stock-Antrag stellen zu können, ist es erforderlich das Büro Keßler mit der Objektplanung zu beauftragen. Weiterhin wird es im Rahmen der Projektbearbeitung erforderlich werden, weitere Fachplaner (Tragwerksplaner, Ingenieure, Vermesser, Elektroplaner…) in das Projekt einzubinden. Daher sollte die Verwaltung eine Vollmacht zur Erteilung von Planungsleistungen erhalten.

Eilentscheidung:

Architekt Keßler aus Alzey wird mit den Leistungsphasen 1 bis 3 der Planung der Gerätehalle gemäß dem Honorarangebot vom 25.07.2023 beauftragt, um die fristgerechte Einreichung des I-Stock-Antrages zu sichern.

Zu TOP 5.2:

Installation einer DC-Ladestation in der Schulstraße in Gau-Bischofsheim

Vorlage: 2023/020/048

Der Vorsitzende informiert über nachfolgende Eilentscheidung.

Im Dezember 2021 wurde beim Förderprogramm „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ ein Förderantrag gestellt, welcher bis Ende 2023 gültig ist.

Das Förderprogramm fördert öffentliche Ladeinfrastruktur mit 80 % und es wurde ein Förderantrag für eine Schnellladestation mit maximal 50 kW gestellt.

Es ist beabsichtigt eine Ladestation mit zwei Ladepunkten zu beschaffen. Die Kosten der Ladestation mit einem 50 kW und einem 22 kW Ladepunkt belaufen sich auf ca. 44.400 € zuzüglich des Anschlusses und der hierfür notwendigen Tiefbauarbeiten.

Nach Rücksprache mit dem EWR und der Prüfung der Machbarkeit ist der einzig verfügbare Standort in Gau-Bischofsheim in der Nähe des Trafohauses in der Schulstraße.

Nach verwaltungsinterner Rücksprache wird hiernach der gegenüberliegende Grünstreifen als Standort empfohlen.

Um den Verfall der Fördermittel zu verhindern muss die Maßnahme noch dieses Jahr realisiert werden, durch das Abwarten auf die nächste Ratssitzung im September 2023 würde zu viel Zeit vergehen und eine rechtzeitige Umsetzung wäre nicht mehr sicher möglich.

Eilentscheidung:

Um den finanziellen Schaden durch einen Verfall der Fördermittel von der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim abzuwenden wird sich dazu entschieden den Auftrag zur Installation der DC-Ladesäule an die Firma E-Maxx aus Limburg zu vergeben.

Zu TOP 6:

Anfragen / Anträge

Zu TOP 6.1:

Anfrage der CDU-Fraktion vom 04.10.2023 zur Starkregenvorsorge

Der Vorsitzende gibt das Wort an Ratsmitglied Schäfer. Herr Schäfer trägt nachfolgende Anfrage der CDU-Fraktion vor.

„Anfrage

Das Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept wurde im April 2022 seitens der Firma Pecher & Icon vorgestellt und die Bevölkerung informiert. Hier wurden auch generelle Maßnahmen vorgeschlagen. U.a. den Notüberlauf in der Bahnhofstraße wieder zu aktivieren. Maßnahme # 20.

Namens der CDU-Fraktion im Gemeinderat Gau-Bischofsheim stelle ich folgende Fragen an die Verwaltung:

1.

Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich Vorschlägen konkreter Maßnahmen in Gau-Bischofsheim und deren konkreter Umsetzung?

2.

In wessen Zuständigkeit fällt die Reinigung und die Beseitigung der Erde auf und neben dem Feldweg am Ortsausgang Gau-Bischofsheim Richtung Bodenheim?

3.

In wessen Zuständigkeit fällt die Reinigung der Straße nachdem ein Starkregenereignis Erde von einem Grundstück wiederholt ausgespült hat? In welchen Fällen haftet ein Grundstückseigentümer/-besitzer für Gefahren, die vom eigenen Grundstück ausgehen?

4.

In wesen Zuständigkeit fällt die Instandhaltung der Senkkästen in der Gemarkung von Gau-Bischofsheim?

5.

In wessen Zuständigkeit fällt die Instandhaltung der Regenauffang- und rückhaltebecken in der Gemarkung Gau-Bischofsheim?

Die CDU-Fraktion bittet die Verwaltung um entsprechende Auskunft und erklärt sich mit einer mündlichen Beantwortung während der Ratssitzung einverstanden.

Für die CDU-Fraktion

Johannes Schäfer

Fraktionsvorsitzender“

Der Vorsitzende beantwortet die Fragen wie folgt:

1.

Das Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept wurde seitens des beauftragten Planers der SGD Süd zur Freigabe vorgelegt. Laut Information des Auftragnehmers mussten noch verschiedene Passagen überarbeitet werden. Eine Umsetzung wird mithin erst empfohlen, wenn das Konzept die Zustimmung der SGD findet, um für dessen Umsetzung auch Fördermittel verlässlich generieren zu können.

2.

Für die Reinigung des besagten Wegeabschnitts ist der Grundstückseigentümer verantwortlich, da das erodierte Material ausnahmslos seinem Weinberg zugerechnet werden kann. Er hat es nach eigenen Angaben jedoch versäumt rechtzeitig Gras einzusäen um damit das Erdreich gegen niederschlagsbedingten Abtrag zu sichern. Die Einsaat unmittelbar nach dem ersten Starkregenereignis reichte für ein Aufgehen des Saatguts, bis zum zweiten stärkeren Regenereignis, leider nicht aus.

3.

Die Zuständigkeit für die Reinigung aller im innerörtlichen Bereich liegenden Straßen nach einem Wetterereignis liegt stets bei der jeweiligen Gemeinde. Diese Verpflichtung ist bei klassifizierten Straßen, im Gegensatz zu den Gemeindestraßen, nicht durch Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragbar.

4.

Eine Reinigung der Sinkkästen dürfte entgegen 3. grundsätzlich in die Zuständigkeit des jeweiligen Straßenbaulastträgers fallen.

5.

Die Zuständigkeit obliegt dem Wirtschaftsbetrieb Mainz.

Zu TOP 6.2:

Antrag der CDU-Fraktion vom 04.10.2023 zur Starkregenvorsorge

Der Vorsitzende gibt das Wort an Ratsmitglied Pfeiffer. Herr Pfeiffer trägt nachfolgenden Antrag der CDU-Fraktion vor.

„Antrag

Bei mehreren Starkregenfällen in diesem Jahr wurde die Bahnhofstraße, wie bereits im letzten Jahr schon einmal geschehen, geflutet. Teils über den neuangelegten Wingert am Ortsausgang Richtung Bodenheim konnte das Wasser ungehindert in den Ort fließen. Starke Verschmutzung, Nutzungsbeeinträchtigungen sowie Schäden an Privateigentum waren die Folge.

Das Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept wurde im April 2022 seitens der Firma Pecher & Icon vorgestellt und die Bevölkerung informiert. Hier wurden auch generelle Maßnahmen vorgeschlagen. Hierzu gehörte u.a. auch, den Notüberlauf in der Bahnhofstraße wieder zu aktivieren (Maßnahme # 20).

Die kürzlichen Vorkommnisse zeigen die Notwendigkeit des Vorhabens und die CDU-Fraktion lobt ausdrücklich, dass hier Ortsgemeinde, Verbandsgemeinde und Land Hand in Hand an einer Lösung arbeiten. Die Unvorhersehbarkeit weiterer Starkregenereignisse machen es jedoch erforderlich, dass sich Rat und seine zuständigen Ausschussgremien bereits jetzt hiermit befassen, bevor u.U. langwierige Verwaltungsabläufe zu einem Ereignis kommen. Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, die zumindest vorübergehend, bis zum finalen Abschluss des Konzepts und den damit einhergehenden Maßnahmen, das Risiko weiterer Überflutungen minimieren. Nach derzeitiger Sachlage stellt der unbegrünte Wingert am Ortsausgang nach wie vor eine Gefahrenquelle dar. Der Feldweg ist weiterhin verschmutzt und die am Wegrand aufgeschichtete Erde würde bei einem neuerlichen starken Regenereignis erneut in Richtung Ortsinneres gespült werden.

Die CDU-Fraktion beantragt daher,

1.

den Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr einzuberufen, dort über die o.g. Thematik „Starkregenvorsorge“ zu beraten und anschließend dem Gemeinderat einen entscheidungsreifen Vorschlag mit konkreten Maßnahmen vorzulegen, die bis zur vollständigen Umsetzung des Starkregenvorsorgekonzepts das Risiko weiterer Flutungen der Bahnhofstraße und ggf. anderer gefährdeter Orte minimieren sollen.

2.

zur Unterstützung der Beratung im genannten Ausschuss nach 1.) Experten einzuladen oder deren Stellungnahme einzuholen, namentlich das mit dem Starkregenkonzept betraute Ingenieursbüro oder einen gleich geeigneten Fachkundigen sowie einen zuständigen Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung.

Für die CDU-Fraktion

Johannes Schäfer

Fraktionsvorsitzender“

Der Vorsitzende gibt das Wort an Ratsmitglied Böhm. Herr Böhm trägt nachfolgenden Alternativantrag der SPD-Fraktion vor.

„Alternativantrag der SPD-Fraktion zum Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept der Verbandsgemeinde Bodenheim:

Sehr geehrter Herr Ortsbürgermeister, lieber Patric,

werte Ratskolleginnen und -kollegen,

in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 23.02.2023 wurde den Mitgliedern unter Tagesordnungspunkt 2 der Zwischenstand zum Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept (HSVK) der VG Bodenheim durch den Vertreter des beauftragten Ingenieurbüros vorgestellt.

Mit diesem Konzept sollen insbesondere

-

das Bewusstsein bei den Betroffenen für die Hochwassergefahr geschaffen,

-

Alternativen zu technischen Maßnahmen aufgezeigt,

-

Eigeninitiative und -verantwortlichkeit eines jeden Grundstückseigentümer für die private Hochwasservorsorge gefördert,

-

Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Vorsorge eröffnet und

-

individuelle Maßnahmenpakete für ortsspezifische Lösungen zur Hochwasser- und Starkregenvorsorge erstellt werden.

Auszug aus o.g. Niederschrift:

„Das HSVK wird nun zeitnah fertiggestellt und dem Verbandsgemeinderat zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden.“

Das HSVK ist demnach noch nicht abgeschlossen, bzw. ein Beschluss ist bis dato nicht erfolgt.

Wir beantragen daher:

Im Sinne des Themenkomplexes Hochwasservorsorge für Gau-Bischofsheim wird die Verwaltung beauftragt, nach Fertigstellung und abschließender Beratung mit Beschlussfassung zum HSVK im Verbandsgemeinderat zunächst die Gemeindeverwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Gremien die finale Präsentation mit Erläuterungen vorzustellen. In einem weiteren Prozess ist eine Kostenermittlung zu den ausgewählten baulichen Maßnahmen in der Gemeinde vorzunehmen, inkl. dem Erstellen einer Priorisierungsliste, um die entsprechenden Haushaltsmittel für die kommenden Jahre bereitstellen zu können.

Für die SPD-Fraktion im Gemeinderat“

Es herrscht eine rege Diskussion.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der CDU-Fraktion wie vorgetragen zu.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich abgelehnt

Ja-Stimme(n) 4; Nein-Stimme(n) 12

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Alternativantrag der SPD-Fraktion wie vorgetragen zu.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich angenommen

Ja-Stimme(n) 10; Enthaltung(en) 6

Zu TOP 7:

Einwohnerfragestunde

Ein Bürger fragt nach dem baulichen Zustand der Friedhofshalle. Des Weiteren fragt er nach der Möglichkeit eines Vordaches und einer neuen Beschallungsanlage.

Der Vorsitzende informiert über den aktuellen Sachstand und wird die Themen im Arbeitskreis Friedhof ansprechen.

Der nächste Bürger spricht die Hochwasser bzw. das Starkregenereignis an und fragt ob es eine Beratung für Betroffene oder eine vorgezogene Maßnahme zum Hochwasserschutzkonzept gibt.

Der Vorsitzende gibt den Tipp, dass eine Beratung durch den Planer des Hochwasserschutzkonzeptes erfolgen kann.

Ein weiterer Bürger erinnert an die 25-jährige Partnerschaft mit der Röhn im nächsten Jahr.

Zu TOP 8:

Informationen

Zu TOP 8.1:

Haushaltsausgleich - Neuausrichtung der Kommunalaufsicht

Vorlage: 2023/020/052

Der Vorsitzende informiert über nachfolgenden Sachverhalt.

Über die mit Schreiben vom 02.05.2023 übersandten Ausführungen des Ministeriums des Innern und für Sport zum Thema „Haushaltsausgleich und Kommunalaufsicht“ möchten wir hiermit gerne zusammengefasst informieren. Die kompletten Ausführungen liegen vor.

Der kommunalen Haushaltswirtschaft liegt das Gebot des Haushaltsausgleichs zugrunde (§ 93 Abs. 4 GemO). Hierzu waren die kommunalen Gebietskörperschaften immer schon verpflichtet.

Im Rahmen der Einführung der Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in RLP (PEK-RP) wurden die Kommunen durch eine Änderung der Gemeindeordnung u.a. verpflichtet, zum einen ihre nach anteiliger Schuldenübernahme durch das Land zum 31.12.2020 verbleibenden Liquiditätsschulden bis zum Jahresende 2053 zurückzuführen. Zum anderen gilt das gleiche für Liquiditätsschulden, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 entstehen. Entsprechende jährliche Rückführungsbeträge sind aufgrund einer Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung zukünftig beim Haushaltausgleich zu berücksichtigen. Diese Änderungen gelten für alle kommunalen Gebietskörperschaften, unabhängig davon, ob sie am PEK-RP teilnehmen oder nicht. (Innerhalb der Verbandsgemeinde Bodenheim nimmt keine Gebietskörperschaft an diesem Programm zur Altschuldenlösung teil.)

Oberziel der Neuausrichtung der Kommunalaufsicht ist, die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung. Dies setzt u.a. voraus, dass ein zukünftiges Anwachsen der kommunalen Liquiditätskredite vermieden wird. Die Verhinderung eines erneuten Aufwuchses der kommunalen Liquiditätskredite ist gesetzlich bestimmtes Ziel des Programmes PEK-RP.

Aus der GemO bzw. den VV dazu ergeben sich folgende Handlungen der Aufsichtsbehörde.

Legt die Gemeinde der Aufsichtsbehörde einen gesetz- oder rechtswidrigen Haushalt vor, hat die Kommunalaufsicht in einem ersten Schritt gegenüber der Gemeinde Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben und gleichzeitig die Gemeinde bei angemessener Fristsetzung für die Abgabe einer Stellungnahme anzuhören. Bei Nichtausräumung der erhobenen Rechtsbedenken durch die Gemeinde spricht die Kommunalaufsicht in einem zweiten Schritt eine Globalbeanstandung der Haushaltssatzung aus, versagt die beantragten Genehmigung und ordnet mit angemessener Fristsetzung den Beschluss einer rechtskonformen Haushaltssatzung an. Sofern die Gemeinde dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt, ergibt sich in einem dritten Schritt, dass die Gemeinde im Zweifel bis zum Ende des Haushaltsjahres in der vorläufigen Haushaltsführung bleibt.

Um dem Gebot des Haushaltsausgleichs zu genügen, haben sowohl die Landkreise und Verbandsgemeinden, als auch die Ortsgemeinden alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr rechtlich möglich sind. Bei einer defizitären Haushaltslage bedeutet dies für die Verbandsgemeinde unter Beachtung der finanziellen Mindestausstattung der Ortsgemeinden ihre Umlagesätze ggfs. anzupassen. Im dynamischen System der kommunalen Finanzierung ist es in der Folge nicht auszuschließen, dass die verbandsangehörigen Gemeinden aufgrund von Umlageerhöhungen ihre Hebesätze erhöhen müssen.

Für die Ortsgemeinden könnte dies Festsetzungen der Realsteuerhebesätze oberhalb der Nivellierungssätze bedeuten. Die Grenze der gemeindlichen Mitwirkungspflicht ist erst bei einer sogenannten „Erdrosselungswirkung“ dieser Steuer erreicht, also eine Höhe, die Steuerpflichtige unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen können. Eine derartige Wirkung hat die Rechtsprechung aber bisher auf bei Hebesätzen von bis zu 995 % verneint.

Im Übrigen finden sich in den jährlichen Kommunalberichten des Rechnungshofes RLP regelmäßig zusammengefasste Fachbeiträge zu aktuellen Themen aus der Prüfungspraxis des Rechnungshofs, mit denen Einsparpotentiale sowohl bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung, als auch bei der Erfüllung von freiwilligen Aufgaben aufgeführt werden.

Ausnahmen vom Gebot des Haushaltsausgleich sind grundsätzlich nicht vorgesehen.

Zuwendungen vom Land dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenleistungen der Kommune gesichert ist und die Folgekosten die Grenzen der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune unter Berücksichtigung ihrer Pflichtaufgaben nicht übersteigen. Dem liegt der Grundsatz „Haushaltsausgleich vor Zweckzuweisung“ zugrunde.

Im Übrigen stellen Haushaltsvorgespräche ein Beratungsangebot der Aufsichtsbehörde da. Die Kommunen werden gebeten von diesem Gebrauch zu machen.

Der Gemeinde- und Städtebund hat sich zwischenzeitlich zu den Ausführungen geäußert und eine Reihe von Rückfragen gestellt. Diese wurden bereits vom Ministerium des Innern und für Sport beantwortet. Beide Schreiben liegen ebenfalls vor.

Zu TOP 8.2:

Vergabe der Straßenausbauarbeiten im Rahmen des Ausbaus Gartenstraße

Vorlage: 2023/020/046/1

Der Vorsitzende informiert über nachfolgenden Sachverhalt.

Für Straßenausbauarbeiten im Rahmen des Ausbaus der Gartenstraße fand am 26.07.2023 die Submission zur öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A statt. Zum Submissionstermin lagen 8 Angebote vor. Die fachliche Prüfung und Wertung der Angebote erfolgte durch das Ingenieurbüro Klabautschke aus Koblenz und die Anwendung der Bewertungsmatrix durch den Fachbereich Bauen.

Das Ergebnis der Angebote können den Anlagen des Preisspiegels, Bewertungsmatrix und Vergabevorschlags entnommen werden.

Ab einem geschätzten Auftragswert von 75.000 € netto besteht die Möglichkeit, dass die Bieter innerhalb einer Rügefrist, im Zuge ihres Absageschreiben, das Ausschreibungsverfahren, aufgrund von Vergaberechtsverletzungen, beanstanden können.

Diese Möglichkeit hat ein Bieter wahrgenommen und es wurde ein Vergabenachprüfverfahren eingeleitet. Nach der Prüfung kam die zuständige Vergabeprüfstelle des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zu dem Ergebnis, dass die vom Ortsgemeinderat beschlossene Bewertungsmatrix zu beanstanden ist. Daher musste das Verfahren aufgehoben werden und die erneute Ausschreibung wird ohne Bewertungsmatrix durchgeführt werden.

Zu TOP 8.3:

Vollzug der GemHVO; hier: Berichterstattung

Vorlage: 2023/020/054

Der Vorsitzende informiert über nachfolgenden Sachverhalt.

Nach § 21 Abs. 1 GemHVO ist der Ortsgemeinderat nach den örtlichen Bedürfnissen, in der Regel jedoch halbjährlich, während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten. Die Fachbereichsgruppe Finanzen hat daher zum Stichtag 30.06.2023 eine Auswertung der bislang abgewickelten Geschäftsvorfälle aus dem System vorgenommen. Verbunden mit dieser Auswertung wurde ein kurzer Lagebericht mit Risikoanalyse angefertigt. Sofern sich aus den festgestellten Risiken notwendige Handlungen des Ortsgemeinderates ergeben, wird hierauf entsprechend hingewiesen.

Der Bericht zum Stichtag 30.06.2023 liegt vor.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 21:30 Uhr.

Patric Müller, Vorsitzender
Ayleen Haibach, Schriftführerin