| Öffentlicher Teil: | von 19:32 Uhr bis 21:03 Uhr |
| Nichtöffentlicher Teil: | von 21:03 Uhr bis 21:06 Uhr |
| Öffentlicher Teil: | von 21:06 Uhr bis 21:07 Uhr |
Von den geladenen Mitgliedern sind anwesend:
Der Vorsitzende
Dr. Robert Scheurer
Erster Beigeordneter
René Nauheimer
Beigeordnete
Wolfgang Böttger
Claudia Deubel
Die Ratsmitglieder
René Adler
Thomas Becker-Theilig
Ute Beye-Mundt
Mathias Böhm
Michael Christ
Rita Drescher ab 19:47 Uhr
Toni Escher
Alfred Feist
Michelle Glück ab 19:35 Uhr
Thomas Glück
Christina Göth
Margit Grub
Manuel Höferlin
Andreas Hofreuter
Andreas Kappel ab 19:35 Uhr
Dr. Willi Kiesewetter
Olaf Kimmes
Wolfgang Kirch
Bruno Maria Lang
Arno Leber
Moritz Mergen
Andrea Metelmann-Lotz
Patric Müller
Jens Mutzke ab 19:35 Uhr
Karola Orth
Anke Renker
Armin Sambale
Dr. Matthias Schäfer
Andreas Scherer
Dr. Birgit Straubinger
Philipp Stumm
Schriftführerin
Beatrix Heddergott
Von der Verwaltung
Matthias Frey
Olaf Hüter
Stefan Kern
Norman Lang
Rouven Schnurpfeil
Harald Schrank
Außerdem anwesend
Bernd Schmidt, Lärmschutzbeauftragter
Entschuldigt fehlen:
Die Ratsmitglieder
Daniela Bernhard
Steffan Haub
Günther Kuhn
Kira Straubinger
Heinz-Peter Zimmermann
Der Vorsitzende, Bürgermeister Dr. Robert Scheurer, eröffnet die Sitzung. Er stellt fest, dass mit Datum vom 21.02.2022 form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Verbandsgemeinderat beschlussfähig ist. Zur Schriftführerin wird Verwaltungsfachwirtin Beatrix Heddergott bestimmt.
Der Vorsitzende beantragt von Seiten der Verwaltung die Tagesordnung im öffentlichen Teil um TOP 10, Kommunale Resolution zum Segmented Approach, zu erweitern. Weitere Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche zur Tagesordnung werden nicht vorgetragen. Der Verbandsgemeinderat stimmt der vorgetragenen Ergänzung der Tagesordnung zu.
Vor Eintritt in die Tagesordnung gedenkt der Verbandsgemeinderat der Opfer des Ukrainekriegs in einer Schweigeminute.
| Tagesordnung | ||
| Öffentlicher Teil: — Vorlage | ||
| 1. | 25. Änderung des Flächennutzungsplans Einzeländerung Nackenheim (Alte Mistkaut) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange | 2021/950/159 |
| 2. | Glasfaserausbau, Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Bauüberwachung | 2022/950/018 |
| 3. | Rathauserweiterung; Sachstand | |
| 3.1. | Grundstücksangelegenheiten Nachnutzung FF Bodenheim und Nackenheim - Grunderwerb | 2022/950/035 |
| 4. | Haushaltsplan 2021: Vollzug des § 67 Abs. 7 GemO; "Kita-Fonds" | 2022/950/015 |
| 5. | Teilnahme an der dritten Bündelausschreibung Erdgas 2023 - 2025 | 2022/950/006/1 |
| 6. | Fünfte Bündelausschreibung Strom 2023 - 2025; Teilnahme und Abnahmeart | 2022/950/005/1 |
| 7. | Unvermutete überörtliche Kassenprüfung | 2022/950/025 |
| 8. | Annahme von Spenden | |
| 8.1. | Annahme von Spenden | 2022/950/033 |
| 8.2. | Annahme von Spenden | 2022/950/034 |
| 9. | Anfragen/Anträge | |
| 10. | Kommunale Resolution zum Segmented Approach | |
| 11. | Vergaben | |
| 11.1. | Vergabe der Landschaftsbauarbeiten im Rahmen der Schulhofumgestaltung Grundschule Bodenheim | 2022/950/030 |
| 12. | Bekanntgabe von Vergaben | |
| 12.1. | Überdachte Stellplätze FWH BoNa, Bodengutachten | 2022/950/023 |
| 12.2. | Vergabe der Lüftungsinstallationsarbeiten im Rahmen des Einbaus von Lüftungsanlagen in der Grundschule Lörzweiler | 2022/950/036 |
| 13. | Informationen | |
| Nichtöffentlicher Teil: | ||
| 14. | Personalangelegenheiten | |
| Öffentlicher Teil: | ||
| 15. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse | |
Öffentlicher Teil:
TOP 1: 25. Änderung des Flächennutzungsplans; Einzeländerung Nackenheim (Alte Mistkaut); Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange;
Vorlage: 2021/950/159
Sachverhalt:
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.09.2019 den Aufstellungsbeschluss für die 25. Änderung des Flächennutzungsplans, Einzeländerung Nackenheim, zur Vorbereitung des Bebauungsplans „Alte Mistkaut“ beschlossen. Inhalt der 25. Änderung ist die beabsichtigte Schaffung planungsrechtlicher Grundlagen für die Sicherung der bestehenden und historisch gewachsenen Freizeitnutzungen an der Alten Mistkaut. Hierzu soll eine dauerhafte elektrische Versorgung durch die Verlegung einer unterirdischen Stromleitung von einer nahegelegenen Trafostation aus erfolgen.
Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Zeitraum vom 26.07. bis 27.08.2021 nach den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB förmlich beteiligt. Die Auswertung der Stellungnahmen erfolgte durch das mit der Planung beauftragte Planungsbüro Dörhöfer.
Im weiteren Verfahrensablauf ist zunächst nach § 67 Abs. 2 GemO die Zustimmung der Ortsgemeinde Nackenheim einzuholen, bevor der Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung den Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan fassen kann.
Zusammenfassung der Anregung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu Nr. 1.1
Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht nach wie vor grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der mit dieser Flächennutzungsplanänderung angestrebten freizeitlich-touristischen Nutzung der „Alten Mistkaut“.
Mit der Verlegung eines festen Stromanschlusses wird der Weg für „elektrifizierte“ Veranstaltungen bereitet und werden solche erheblich vereinfacht. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich (auch wenn diese Zuordnung durch das bauleitplanerische Verfahren aufgehoben ist), der grundsätzlich entsprechend seiner primären Zweckbestimmung der Nutzung als
- land- und forstwirtschaftlich zu nutzendes Gebiet,
- möglichst ungestörter Lebensraum von Flora und Fauna sowie
- Gebiet für die stille, naturraumbezogene Erholung
vorbehalten ist.
Dies umso mehr, da das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet des „Rheinhessischen Rheingebiets“ liegt, wo Natur und Landschaft bereits eine Vorrangfunktion eingeräumt wird. Die in der Begründung diesbezüglich geführte Argumentation, dass der Erholungswert der Landschaft durch die infolge des Bebauungsplans legitimierten Veranstaltungen gefördert werde, vermag in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen, denn bei den Veranstaltungen handelt es sich nicht um die hinter der naturschutzrechtlichen Ausweisung stehende Absicht des „stillen Naturerlebens“, sondern im Gegenteil um regelmäßige Veranstaltungen mit einem Programm (Weinfest, Weinverkostung) und entsprechenden Begleitumständen.
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1.1
Es wird eingeräumt, dass die Formulierung „Die Erholungsfunktion und der Erlebniswert werden […] verbessert“ ungeschickt gewählt wurde. Festzuhalten ist jedoch, dass aufgrund des dem Bebauungsplan der Ortsgemeinde zugrundeliegenden Planungskonzeptes die „Sicherung des Erholungswertes der Landschaft“ als Schutzzweck sowohl für das gesamte Landschaftsschutzgebiet als auch im engeren und weiteren Plangebiet um den Roten Hang durch maximal zwölf Veranstaltungen im Jahr, was rechnerisch ca. 3% der Kalendertage im Jahr entspricht, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Angebot einer Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Wein-Kultur“ und den 12 Veranstaltungen im Jahr bietet eine Gelegenheit zur Identitätsstiftung, was im Umkehrschluss zu einer bewussten Wahrnehmung der Kulturlandschaft führen wird. Die Begründung wird in diesen Punkten redaktionell angepasst.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nackenheim die derzeitige Anzahl der Veranstaltungen sichert und keine zusätzlichen Veranstaltungen zulässig sind.
Beschluss:
Die Bedenken werden aus vorgenannten Gründen zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme bei 3 Enthaltungen
Zusammenfassung der Anregung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu Nr. 1.3
Auch aus städtebaulicher Sicht bestehen Bedenken gegen die Umwidmung einer Fläche für die Landwirtschaft in eine Fläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Veranstaltungsort Wein und Kultur“, die wie folgt begründet werden:
| - | Zersiedlung der Landschaft, und zwar weit ab von der Ortslage Nackenheim, |
| - | kein schonender Umgang mit Grund und Boden i.V.m. |
| - | ganz besonderer Lage an Hangkante, d.h. an sehr exponierter, auch vom Rhein und seinen beiden Ufern aus einsehbarer Stelle im Landschaftsschutzgebiet "Rheinhessisches Rheingebiet", |
| - | negative Vorbildwirkung dieser Einzeländerung des Flächennutzungsplans für weitere, bestehende Weinbergstürme/-häuschen in vergleichbar bevorzugter Lage an überörtlichen Wanderwegen, |
| - | mögliche schädliche Umwelteinwirkungen durch Ruhestörungen, Lichtemissionen nach Einbruch der Dunkelheit, vermutliches Befahren von Wirtschaftswegen durch Zu-/Ablieferungen und Besuchern, wildes Parken in den Weinbergen und am Rand von Wirtschaftswegen, eventuell unkontrollierte Abfallentsorgung einschließlich wildes Urinieren etc. in den Weinbergen, Traubendiebstahl, Vandalismus in einer unbewachten Anlage im Außenbereich, |
| - | potentiell weitere Verkehrs- und Infrastruktureinrichtungen (Stellplätze, Wendeanlagen für Weinbergsrundfahrten, Aufstellplätze für Geschirr-Container, Dixi-Klos, Nachschublager, Bestuhlung, Tische und Bänke, Grills und Holzkohle, Kühlschränke, Musikboxen, Überdachungen, Trinkwassertanks, Mülleimer, Absperrungen etc., also auch für Anlagen der Ver- und Entsorgung, für die Sicherheit (Einfriedungen, Alarmanlagen, Videoüberwachung, abschließbare Bereiche); auch hier: negative Vorbildwirkung, weil so ein Teil der freien Landschaft (zumindest vorübergehend) der Öffentlichkeit entzogen wird. |
Der Rote Hang ist eine einmalige Besonderheit in geologischer, weinbaulicher und touristischer Hinsicht. Er wurde nicht zuletzt von der Winzerschaft Nierstein und Nackenheim glücklicherweise bislang vollkommen frei gehalten von (neuen) Bauvorhaben im Außenbereich.
Eine Bewahrung der alten Mistkaut (inmitten dieser noch erlebbaren unverbauten, freien Kulturlandschaft) als historische Wirtschaftsform in der derzeitigen Art und Weise - nämlich für jeden frei zugänglich und ohne jegliche technische Erschließung ein sehr schöner Rastplatz für Wanderer - ist das Verdienst der bisherigen Eigentümer und nur in dieser Form auch noch sehr gut nachvollziehbar.
Auch der seltenen, gelegentlichen Nutzung für eine Weinprobe unter freiem Himmel im Rahmen des Nackenheimer Weinfests kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden (analog zur jährlichen Niersteiner „Präsentation am Roten Hang“ mit mobilen Pavillons in den Weinbergen am letzten Juniwochenende). Gerade diese Rarität macht die Besonderheit aus!
Kulturelle, literarische u.a. Veranstaltungen an diesem Ort, die lediglich das Alleinstellungsmerkmal der einzigartig schönen Landschaft als Kulisse und des unverstellten, sehr weiten Blicks ins Rhein-Main-Gebiet nutzen, sind aus Gründen städtebaulicher Grundsätze (Siedlungszusammenhang, Infrastrukturausstattung) und von Nachhaltigkeit u.E. fehl am Platz und sollten wegen der negativen Vorbildwirkung auch nicht sanktioniert werden.
Die Stromversorgung könnte z.B. auch mit einer Solaranlage oder möglicherweise auch unauffällig niedrigen Windrädchen samt Akku sichergestellt werden oder eben leisen Generatoren moderner Bauart.
Wenn eine ständige Stromversorgung (für Festbeleuchtung, potentiell auch Laser, Lautsprecher, laute Musik bis weit in die Nacht) mittels Kabel verlegt wird, kommt erfahrungsgemäß als nächstes der Wunsch nach einer Toilettenanlage, einem Wasseranschluss, nach einer fest installierten Beleuchtungsanlage, nach einem geschotterten Umfeld als Aufstellfläche bei Regen etc. Mit einer Darstellung als „Veranstaltungsort „Wein-Kultur“ im Flächennutzungsplan ist die wichtigste Hürde auf dem Weg zur Baugenehmigung bereits genommen. Derartige Veranstaltungen gehören grundsätzlich in den Innenbereich, allenfalls an den Rand eines Bebauungszusammenhangs, jedoch nicht mitten in die freie Landschaft. Nackenheim besitzt zudem bereits eine große Veranstaltungshalle oberhalb des Friedhofs - und zwar abgesetzt vom Ort, die das ganze Jahr über genutzt werden kann, mit entsprechenden Stellplätzen, dazu die planungsrechtliche Sanktionierung für die neue Carl-Zuckmayer-Spielstätte (auch im vormaligen Außenbereich Richtung Lörzweiler).
Vor diesem Hintergrund erscheint eine dritte bzw. vierte Lokalität für größere „Events“ bzw. als regelmäßiger Veranstaltungs- und Begegnungsort fernab vom Ort nicht zwingend erforderlich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bodenheim könnte eine negative Vorbildwirkung haben und Begehrlichkeiten an anderer Stelle wecken! Nachahmer in Nackenheim, den übrigen Ortsgemeinden und in Nierstein wollen dann u.U. bereits bestehende Wingertshäuschen (auch an der Hangkante zum Rhein) und Weinbergstürme gleichfalls für „Veranstaltungen“ aller Art öffnen, nutzen, vermarkten, was angesichts der momentanen Nichtgenehmigungsfähigkeit nur gelegentlich und ohne dauerhaft installierte Infrastruktur geschieht.
Die fehlende verkehrsmäßige Erschließung der alten Mistkaut dürfte sich als problematisch erweisen. Der Standort liegt weitab jeglicher öffentlichen Erschließungsstraße und die kürzeste Zuwegung von der B9, unten am Rhein, führt jenseits der Bahngleise in steilen Kehren die Wirtschaftswege hinauf. Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung sind absehbar.
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1.3
Es sind keine baulichen Anlagen geplant. Die Alte Mistkaut ist bereits versiegelt; darüberhinausgehende Versiegelungen sind im Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nackenheim nicht vorgesehen bzw. unzulässig. Eine Zersiedelung der Landschaft oder gar ein fehlender „schonender Umgang mit Grund und Boden“ kann somit nicht geltend gemacht werden.
Die Lage im LSG ist bekannt und die Auswirkungen auf die Schutzzwecke der Rechtsverordnung sind in Kapitel 4.3.2. der Begründung ausführlich beschrieben, auf dessen Ausführungen hiermit verwiesen wird. Da hier weder raumbedeutsame Vorhaben noch bauliche Anlagen geplant sind, führt die Ausweisung im Flächennutzungsplan auch zu keiner Beeinträchtigung des Landschaftsbildes an dieser exponierten Hangkante.
Das Argument der negativen Vorbildwirkung wird zurückgewiesen, da es sich bei der Planung um die Schaffung der städtebaulichen Ordnung für ein, seit langem bestehendes Nutzungsszenario handelt. Aus Sicht des Planungsträgers liegt hier ein besonderer Einzelfall vor, der durch die Lage der Alten Mistkaut sowie die Möglichkeit eines Stromanschlusses in ca. 300 m durch die bereits vorhandene Trafo-Station bestimmt ist und daher nicht als Präzedenzfall herangezogen werden kann, zumal keine weiteren baulichen Anlagen geplant sind. Zudem wird die Alte Mistkaut nicht der Öffentlichkeit entzogen, sie bleibt weiterhin offen und nutzbar.
Die von der Einwenderin genannten, möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen sind aus Sicht des Planungsträgers unbegründet und stehen nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung, da die beschriebenen Umwelteinwirkungen, wie eventuell unkontrollierte Abfallentsorgung einschließlich wildes Urinieren etc. in den Weinbergen, Traubendiebstahl, Vandalismus in einer unbewachten Anlage im Außenbereich allgemein gültig sind und immer auftreten können, wie im gesamten Land beobachtet werden kann. Weiterhin stellen die genannten „unwirtschaftlichen Aufwendungen“ ebenfalls nur Vermutungen dar, die seitens der Einwenderin nicht begründet werden.
Die Bewahrung der Alten Mistkaut - auch als für jeden frei zugänglichen Rastplatz - ist auch zukünftig gewährleistet und wird durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans nicht in Frage gestellt. Es sind keine baulichen Anlagen geplant. Die Alte Mistkaut ist bereits versiegelt, darüber hinaus gehende Versiegelungen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen bzw. unzulässig. Als technische Erschließung erfolgt lediglich die unterirdische Verlegung eines Stromkabels mittels Kabelpflug. Ein Wanderer, der die Alte Mistkaut zur Rast aufsucht, wird diese Änderung nicht wahrnehmen. Dabei ist es auch unerheblich, welche Wünsche nach einer dauerhaften Elektrifizierung geäußert werden, auch dies sind lediglich Mutmaßungen, die jeglicher Begründung entbehren. Auch ist die Anzahl der im Ort vorhandenen Veranstaltungsstätten aus Sicht des Planungsträgers bedeutungslos, da die an der Alten Mistkaut durchgeführten Veranstaltungen an den Standort der Alten Mistkaut gebunden sind und die Lauf- und Wanderveranstaltungen eben dort vorbeiführen und nicht an anderem Ort und Stelle.
Das Erfordernis des von der Einwenderin genannten infrastrukturellen Bedarfs ist nicht gegeben. Da es sich um seltene Veranstaltungen mit einem (schon aus Platzgründen, der Innenbereich der Mistkaut beträgt ca. 90 m², folglich reicht der Platz für maximal 12 Biertischgarnituren) begrenzten Besucherkreis handelt, wird der Aufwand so gering wie möglich gehalten. Die temporäre Aufstellung einer oder ggf. zweier mobilen Toilettenkabinen mit einer Grundfläche von jeweils 1,44 m² ist auf der 50 m² großen Freifläche außerhalb des ummauerten Bereiches der Alten Mistkaut innerhalb Flur 24 Flurstück 130/7 möglich. Die Errichtung von ortsfesten Toiletten ist nicht beabsichtigt, ebenso wenig wie Aufstellplätze für Geschirr-Container, Nachschublager, Grills und Holzkohle, Kühlschränke, Trinkwassertanks, Absperrungen sowie Anlagen für die Sicherheit, wie die genannten Einfriedungen, Alarmanlagen, Videoüberwachung und abschließbare Tore.
Als einziger infrastruktureller Bedarf wird die Verlegung eines Stromkabels angesehen, das im gegenständlichen Fall im Bankett des bestehenden Wirtschaftsweges mittels Kabelpflug von einer ca. 300 m entfernten Trafo-Station mit geringem Aufwand und ohne die Beanspruchung naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen hergestellt werden kann. Durch diesen Stromanschluss kann der Aufwand in Bezug auf eine externe Stromversorgung mittels motorbetriebenem Stromerzeuger nochmals deutlich reduziert werden und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch die entstehenden Abgase, Lärm, Gefährdung des Grundwassers beim Nachtanken deutlich minimiert werden, was angesichts der Lage im Außenbereich und im LSG als geboten erscheint.
Beschluss:
Die Bedenken werden aus vorgenannten Gründen zurückgewiesen und die Planung wird weiterverfolgt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme mit 27 Ja-Stimmen bei 3 Enthaltungen
Zusammenfassung der Anregung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu Nr. 1.4
„Die geplante Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck Veranstaltungsort „Wein-Kultur“ weist eine Größe von ca. 280 m² auf“ heißt es auf S. 24 der Begründung analog zur Planzeichnung, in der das Flurstück „Alte Mistkaut“ flächenhaft weiß dargestellt wird. Gem. der Abwägung des Verbandsgemeinderats Bodenheim zum frühzeitigen Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (Sitzung am 29. April 2021) sollte anstelle einer Fläche lediglich ein Punktsymbol „Veranstaltungsort Wein-Kultur“ Gegenstand der 25. Änderung des Flächennutzungsplans (neben den Flächen für die Versorgungsanlage Elektrizität und dem Wanderweg) sein.
Danach wäre das Flurstück „Alte Mistkaut“ nach wie vor als Fläche für die Landwirtschaft gem. § 5 (2) Nr. 9 BauGB in grüner Farbe darzustellen (siehe Legende), überlagert mit einem Punktsymbol, welches „Veranstaltungsort Wein-Kultur“ bedeutet (analog dem Punktsymbol „V“ für Vereinsheim am Angelweiher Nackenheim).
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen bittet zur Klarstellung und aus Gründen der Einheitlichkeit höflichst um diese Punktsymboldarstellung der „Alten Mistkaut“ (nicht: „Fläche mit der besonderen Zweckbestimmung: …“), wenn an der Planung festgehalten wird.
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1.4
Da die Darstellungsmöglichkeiten gemäß § 5 Abs. 2 BauGB nicht abschließend sind, macht die Verbandsgemeinde von ihrem Darstellungsfindungsrecht Gebrauch. Um die Nutzungen planungsrechtlich vorzubereiten, sieht die 25. Änderung des Flächennutzungsplans die Darstellung einer Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck Veranstaltungsort ´Wein-Kultur` vor und bedient sich dabei auf Grund des Maßstabs des Flächennutzungsplans eines Punktsymbols, das durch einen Textkasten „Veranstaltungsort „Wein-Kultur“ symbolisiert wurde. Somit ist sichergestellt, dass keine Darstellung erfolgt, die auf nachgelagerter Bebauungsplanebene nicht aus dem abschließenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden kann.
Dass zunächst auf die flächige Darstellung der Landwirtschaftsfläche verzichtet wurde, ist dem Umstand geschuldet, dass die 280 m² große Fläche bei der Integration in die laufende Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans im Maßstab 1:10.000 ohnehin durch das Punktsymbol überlagert werden würde und die darunterliegende Farbe nicht sichtbar sein wird. Da jedoch die gegenständliche Planzeichnung im Maßstab 1:1.500 erstellt wurde, kann der Anregung die Darstellung der Fläche für die Landwirtschaft zu übernehmen, gefolgt werden.
Beschluss:
Die Anregung wird berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme bei 1 Enthaltung
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die im Sachverhalt bezeichnete und in dieser Beschlussvorlage enthaltene Auswertung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis zu nehmen und nach Einzelaufruf der Stellungnahmen entsprechend der jeweiligen Beschlussempfehlung der Verwaltung zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme bei 2 Enthaltungen
TOP 2: Glasfaserausbau, Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Bauüberwachung; Vorlage: 2022/950/018
Sachverhalt:
Im Rahmen der Beratungen zum Glasfaserausbau in der Verbandsgemeinde Bodenheim hatte sich sehr bald herausgestellt, dass ein besonderes Augenmerk auf die Bauausführung zu legen sein wird. Die Verwaltung hat daher zur Sicherstellung einer qualifizierten Bauüberwachung zur Wahrung der ortsgemeindlichen Interessen ein Angebot bei der IGW AG, Zornheim eingeholt.
Das Angebot basiert auf einer vorläufigen Annahme des möglichen Aufwands im Umfang von 16 Wochenstunden für zunächst 12 Wochen. Dabei werden Durchführung und Fertigstellung der Tiefbauarbeiten punktuell auf ordnungs- und vorschriftsgemäße Herstellung dokumentiert. Fehlerhafte oder mangelhafte Arbeiten werden gemeldet, damit weitere Schritte (z.B. Mangelbeseitigungsaufforderung) eingeleitet werden können. Die Abrechnung erfolgt auf Nachweis. Eine Weiterbeauftragung ist in Abhängigkeit vom Baufortschritt vorgesehen.
Das Angebot schließt mit einem Auftragswert in Höhe von 14.531,33 € brutto. Der zu vereinbarende Stundensatz für einen Ingenieur in Höhe von 60€ netto/h bei 6% Nebenkosten ist angemessen und marktüblich.
Da es im Rahmen der Überwachungsleistungen auch auf eine möglichst kurze Reaktionszeit des Ingenieurbüros ankommt, wurde die IGW AG konkret angesprochen und auf weitere Anfragen verzichtet. In vergleichbarer Nähe liegt kein anderes, gleich geeignetes Ingenieurbüro. In Anbetracht der vorgesehenen Tagesleistungen von 50m bis 100m Grabenlänge sind örtliche Nähe und schnelle Verfügbarkeit der Bauüberwachung unabdingbar.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Beauftragung des Ingenieurbüros IGW AG, Zornheim zur Überwachung der Tiefbauarbeiten im Zuge des Glasfaserausbaus in der Verbandsgemeinde Bodenheim. Die Verwaltung wird ermächtigt, das Büro in Abhängigkeit vom Baufortschritt weiter zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
Ja-Stimme(n) 27; Nein-Stimme(n) 1; Enthaltung(en) 2
TOP 3: Rathauserweiterung; Sachstand
TOP 3.1: Grundstücksangelegenheiten; Nachnutzung FF Bodenheim und Nackenheim - Grunderwerb; Vorlage: 2022/950/035
Sachverhalt:
Am 24.01.2022 fand ein Besprechungstermin zwischen der Verbandsgemeindeverwaltung und den Ortsgemeinde Bodenheim und Nackenheim statt. Anlass des Termins war die Übernahme von Grundstücksteilen im Rahmen des Erweiterungsprojektes in das Eigentum der Verbandsgemeinde.
Verwaltungsgebäude Bodenheim:
Zum Erwerb des ca. 18,36 m² (grün umrandet) großen, für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs erforderlichen Grundstücks auf dem Bodenheimer Dollesplatz (Parkplatz-Grundstück) waren sowohl Ankauf als auch Flächentausch mit einer verbandsgemeindeeigenen Fläche (rot schraffiert) von ca. 26,67 m² möglich. Über den Flächentausch konnte mit der Ortsgemeinde Bodenheim Einvernehmen hergestellt werden. Der Tausch der beiden Flächen wird wertgleich durchgeführt. Grundlage für die Wertermittlung ist der Bodenrichtwert von 320,00 €/m².
Die mit dem Tauschvertrag verbundenen Kosten bei Notar, Gericht und Behörden sowie die erforderlichen Vermessungsarbeiten in Höhe von ca. 5.000,00 € gehen hälftig zu Lasten der Verbandsgemeinde Bodenheim und der Ortsgemeinde Bodenheim. Die Grunderwerbsteuer trägt jeder Vertragsteil für seinen Erwerb.
Der Haupt- und Finanzausschuss der Ortsgemeinde Bodenheim wird hierüber in seiner Sitzung am 08.03.2022 und der Gemeinderat am 28.03.2022 befinden.
Verwaltungsgebäude Nackenheim:
Die Ortsgemeinde Nackenheim, vertreten durch Ortsbürgermeister René Adler, hat in dem Termin am 24.01.2022 ihr Einverständnis erklärt, einen Bereich der heutigen Henri-Dunant-Straße vor dem Gebäude des ehemaligen Feuerwehrhauses (rot schraffiert) von ca. 224 m² an die Verbandsgemeinde Bodenheim zum Bodenrichtwert von 320,00 €/m² zu verkaufen.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat dem Verkauf in seiner Sitzung am 14.02.2022 zugestimmt. Die Kosten von ca. 80.000,00 € für die Abwicklung des Kaufvertrages sowie die erforderlichen Vermessungskosten gehen zu Lasten der Verbandsgemeinde Bodenheim als Käuferin.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Erwerb der Fläche von ca. 224 m² aus dem Bereich der Henri-Dunant-Straße vor dem Gebäude des ehem. Feuerwehrhauses zum Preis von 320,00 €/m² und somit gesamt 71.680,00 € zzgl. der Grunderwerbsnebenkosten und der Vermessungskosten zu.
Weiterhin erteilt er sein Einvernehmen zum Tausch mit der Ortsgemeinde Bodenheim wie vorgetragen. Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Bodenheim (voraussichtlich 28.03.2022). Der Tausch mit der Ortsgemeinde Bodenheim wird wertgleich abgewickelt. Alle mit dem Tauschvertrag verbundenen Kosten bei Notar, Gericht und Behörden sowie die Vermessungskosten tragen die Vertragsparteien jeweils hälftig. Die Grunderwerbsteuer trägt jede Vertragsbeteiligte für ihren Erwerb. Als Wert der Fläche wird der aktuelle Bodenrichtwert von 320,00 €/m² festgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
TOP 4: Haushaltsplan 2021: Vollzug des § 67 Abs. 7 GemO; "Kita-Fonds"; Vorlage: 2022/950/015
Sachverhalt:
Nach § 67 Abs. 7 GemO soll die Verbandsgemeinde Ortsgemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Ortsgemeinden beitragen. Diese Regelung korrespondiert zu § 2 Abs. 5 LKO, die den Landkreisen eine entsprechende Unterstützungsfunktion für die Verbandsgemeinden und Gemeinden zuweist. Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse als dauernde Aufgabe aller Ebenen kommt in diesen Regelungen zum Ausdruck.
In Wahrnehmung dieser Ausgleichsaufgabe hat der Verbandsgemeinderat Bodenheim mit Beschluss des Haushaltes 2021 eine Summe von 200.000 € zur finanziellen Entlastung der Ortsgemeinden eingestellt.
Die Berechnungsgrundlage für das Jahr 2021 ergibt sich aus den folgenden Parametern:
Die entsprechenden Ergebnisse sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Ausschüttung von 200.000 € für das Haushaltsjahr 2021 im Rahmen der Ausgleichsfunktion der Verbandsgemeinde nach § 67 Abs. 7 GemO an die Ortsgemeinden bezogen auf ihre Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung nach § 10 Abs. 2 KitaG wie folgt:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
TOP 5: Teilnahme an der dritten Bündelausschreibung Erdgas 2023 - 2025; Vorlage: 2022/950/006/1
Sachverhalt:
Der GStB RLP hat angekündigt, in Kooperation mit der Gt-service Dienstleistungsgesellschaft mbH des Gemeindetags Baden-Württemberg die dritte Bündelausschreibung Erdgas auf den Weg zu bringen, die aufgrund bestehender Vertragslaufzeiten eine Vergabe ab dem 01.01.2023 ermöglichen wird.
Mit der Bündelausschreibung entstehen für die beteiligten Körperschaften Vorteile durch längerfristige Lieferbeziehungen und Aufwandsminderung im Vergabeverfahren sowie Marktvorteile durch größere Einkaufsmengen. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich voraussichtlich auf rd. 625,00 € brutto.
Die Verwaltung empfiehlt, an der Bündelausschreibung des GStB teilzunehmen.
Da im Klimaschutzkonzept der Verbandsgemeinde Bodenheim sowohl Ausbau als auch die erweiterte Nutzung von Biogas vorgesehen sind und der Verbandsgemeinderat bereits bei Teilnahme an der zweiten Bündelausschreibung Erdgas am 16.04.2019 den Bezug der Variante mit einem 10 %igen Biogasanteil beschlossen hatte, empfiehlt die Verwaltung, auch dieses Mal die Abnahme von Erdgas mit 10% Biogaskomponente zu beschließen.
Beschluss:
1. Der Verbandsgemeinderat beschließt die Teilnahme an der Bündelausschreibung des GStB für den kommunalen Gasbedarf ab dem 01.01.2023. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, den GStB mit der Ausschreibung zu beauftragen. Die Verbandsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Erdgasabnahme und zur Abnahme von Dienstleistungen von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der Vertragslaufzeit.
2. Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abnahme von Erdgas mit einem Anteil von 10 % Biogas.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
TOP 6: Fünfte Bündelausschreibung Strom 2023 - 2025; Teilnahme und Abnahmeart; Vorlage: 2022/950/005/1
Sachverhalt:
Zum 31.12.2022 endet durch zulässige Kündigung seitens EWR vorzeitig die Laufzeit des bestehenden Stromliefervertrages.
Durch die Teilnahme an der Bündelausschreibung Strom sollen die Kosten der beteiligten Körperschaften zur Durchführung des notwendigen Vergabeverfahrens optimiert, durch größere Einkaufsmengen Marktvorteile erreicht, durch längerfristige Lieferbeziehungen Verwaltungsaufwand gesenkt und ggf. bestehende vergaberechtliche Schwierigkeiten vermieden werden.
Die Ausschreibung der Stromlieferung erfolgt für eine Laufzeit von drei Jahren. Im Gegensatz zu früheren Ausschreibungen entfällt zukünftig die jeweils einjährige Vertragsverlängerung, sofern keine Kündigung durch einen der Vertragspartner erfolgt, was vorliegend durch die EWR geschehen ist.
Die Verbandsgemeinde Bodenheim hat bereits an der Bündelausschreibung Strom zum 01.01.2019 teilgenommen.
Bei der Auswahl des Stroms sind vier Varianten möglich:
| - | 100% Normalstrom, hier keine Anforderungen an die Erzeugungsart. |
| - | 100% Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) ohne Neuanlagenquote, hier Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell. |
| - | 100% Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit Neuanlagenquote (33%), hier Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell. |
| - | 100% Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit separat gebildeten Ökostrom-Losen, bei denen sich der Anbieter freiwillig zu einer höheren Neuanlagenquote als bei den Mindestanforderungen unter Variante 3 (33%) verpflichtet. |
Im Vergleich zu 100% Normalstrom belaufen sich die zu erwartenden Mehrkosten bei Ökostrom ohne Neuanlagenquote auf 0-0,2 ct/kWh netto. Es ist zu beachten, dass Strom stets über ein Stromnetz transportiert wird, an das alle Stromerzeugungsanlagen und alle Stromverbraucher angeschlossen sind und somit immer „gemischter“ Strom aus konventionellen Kraftwerken und aus Anlagen mit erneuerbaren Energien verteilt wird. Der ökologische Unterschied liegt nicht im Produkt, sondern in der Produktionsart. Der größte Anteil an dem jeweiligen Strom entstammt einem nahen Zufluss, also den nächstgelegenen Stromerzeugern. In unserem Falle sind dies insbes. die Windräder der Region.
Der Unterschied zwischen sog. Normal- und Ökostrom ist also nur bilanziell zu sehen. Ein Stromlieferant muss die Menge an Ökostrom produzieren bzw. einkaufen, die er seinen Kunden verkauft.
Diese Bilanz hat im Rahmen des Klimaschutzkonzepts zum einen Folgen bei der CO2-Berechnung und trägt somit bilanziell zur CO2-Einsparung der Verbandsgemeinde bei. Zudem fördert höhere Nachfrage an Ökostrom auch den Ausbau von Anlagen zur Erzeugung sog. erneuerbarer Energien.
Da derzeit nur etwa 30% des Strombedarfs durch Ökostrom gedeckt werden können, ist ein gesamter Umstieg auf Ökostrom in Deutschland nicht möglich. Durch die Wahl von Ökostrom mit Neuanlagenquote würde die Verbandsgemeinde auch den Bau neuer Anlagen, z.B. Windkraft (aufgrund der Herkunftsanforderungen), indirekt fördern. Im Vergleich zu 100% Normalstrom belaufen sich die zu erwartenden Mehrkosten bei Ökostrom mit Neuanlagenquote auf ca. 0,2-0,5 ct/kWh netto, bei Bezug von Ökostrom mit einer Neuanlagenquote von mehr als 33% auf ca. 0,5-0,7 ct/kWh.
Die Neuanlagenquote besagt, dass der Lieferant nachweisen muss, dass der erzeugte Strom zu der angegebenen Prozentzahl aus Stromerzeugungsanlagen stammt, die bis maximal sechs Jahren vor Beginn des Stromliefervertrags in Betrieb genommen wurden. Somit werden neuere, effizientere Anlagen durch den Bezug gestärkt.
Die Verbandsgemeinde Bodenheim engagiert sich im Rahmen ihrer Bauprojekte und Gebäudesanierungen bereits heute für einen nachhaltigen Einsatz von Energien. Sie stellt diese zum Teil durch den Einsatz von Brennstoffzellen und BHKW her, aber auch mit PV-Dachanlagen und mit steckdosenfähigen Solarmodulen am VG-Rathaus, die im Verbund mit dem BHKW die Grundlast des Gebäudes decken.
Im Rahmen der vierten Bündelausschreibung Strom hatte der Verbandsgemeinderat sich für den Bezug von Ökostrom ohne Neuanlagenquote entschieden. Die geschätzten Mehrkosten bei Bezug von Ökostrom mit einer Neuanlagenquote über 33% liegen bei ca. 835 € /Jahr gegenüber der derzeitigen Bezugsart.
Wenngleich haushalterische Gründe für die Wahl der kostengünstigsten Variante, 100% Normalstrom, sprächen, empfiehlt die Verwaltung unter Bezugnahme auf die im Klimaschutzkonzept der Verbandsgemeinde Bodenheim eingegangenen Selbstverpflichtungen den Bezug von Ökostrom mit einer Neuanlagenquote von mehr als 33%.
Beschluss:
Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, den Kooperationspartner des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, die Gt-service Dienstleistungsgesellschaft mbH des Gemeindetags Baden-Württemberg (Gt-service) mit der Vorbereitung und Durchführung der Bündelausschreibung der kommunalen Stromlieferung zum 01.01.2023 zu beauftragen.
Weiterhin überträgt der Verbandsgemeinderat die Zuschlagsentscheidung für die Vergabeleistungen an die Gt-Service GmbH, die sich zur Durchführung der Ausschreibung weiterer Kooperationspartner bedienen kann. Ebenso verpflichtet sich die Verbandsgemeinde, das Ergebnis der Bündelausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der Vertragslaufzeit.
Der Verbandsgemeinderat beschließt den Bezug von 100% Ökostrom mit einer Neuanlagenquote von über 33% im Rahmen der fünften Bündelausschreibung Strom.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
TOP 7: Unvermutete überörtliche Kassenprüfung; Vorlage: 2022/950/025
Information:
Am 24.11.2021 wurde die Verbandsgemeindekasse durch Frau Claudia Seifert vom Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen unvermutet geprüft.
Mit Veröffentlichung des Prüfberichts (datiert 01.12.2021; eingegangen bei der Verbandsgemeinde 17.01.2022) wurden folgende Bemerkungen seitens der Prüfbehörde festgehalten:
| - | Die Buchführung innerhalb der Verbandsgemeindekasse ließ keinen Raum für Beanstandungen. Es wurden keine ungeklärten Zahlungsvorgänge festgestellt. |
| - | Die Führung des Verwahrgelasses sowie die zu führende Freigabeerklärung waren ebenso beanstandungsfrei. |
| - | Die hausinternen Zahlstellen stimmten im Ist und Soll überein. Ausnahme bildete die zentrale Gebührenkasse am Empfang, welche aufgrund eines Wechselfehlers einen Überschuss von 0,30 € beinhaltete. |
| - | Buchungsrückstände bei den Zahlstellen wurden nicht festgestellt. |
| - | Zum Prüfzeitpunkt enthielt die zentrale Gebührenkasse 6.907,89 €. Der Entwurf der Dienstanweisung über die Zahlstellen, den die Prüferin enthielt, sah fälschlicherweise eine Höchstsumme von 500 € vor, nach deren Erreichen eine Abschöpfung und Einzahlung bei einem Bankinstitut zu erfolgen hat. |
| - | Im Rahmen der Kassensicherheit wurde die Beschaffung eines Kassenautomaten empfohlen. |
| - | Zum 01.06.2020 wechselte die Kassenleitung innerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim. Hierbei hätte nach § 26 Abs. 1 GemHVO eine außerordentliche örtliche Kassenprüfung erfolgen müssen. Dies blieb allerdings aus. |
| - | Dienstanweisungen mit den namentlich genannten Verfügungsberechtigten der hausinternen Zahlstellen waren nicht aktuell. |
| - | Die Verfügberechtigten wurden nicht besonders ermächtigt zur Annahme von Geldbeträgen sowie zur Quittungsausstellung. |
| Die Verwaltung nimmt zu den beanstandeten Punkten wie folgt Stellung: | |
| - | Der erhöhte Barbestand in der zentralen Gebührenkasse erklärt sich dadurch, dass für den Bereich Asyl Barbestände in nicht immer vorab kalkulierbarer Höhe vorgehalten werden müssen. Die bisherige Vorgehensweise, zugewiesenen Asylsuchenden Barschecks auszustellen, welche dann bei der Filiale der Volksbank Alzey-Worms in Bodenheim eingelöst werden konnten, ist aufgrund der Vorgaben der Volksbank Alzey-Worms, wonach bei Einreichung eines Barschecks zwingend ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen ist, nicht länger praktikabel. Die meisten Asylsuchenden verfügen über keine gültigen Ausweispapiere, wenn sie der Verbandsgemeinde zugewiesen werden, jedoch besteht ab Tag 1 ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Asylleistungen. Es wurden mehrere Gespräche mit der Volksbank Alzey-Worms mit dem Ziel einen Kompromiss zu finden (z.B. Bestätigung der Identität durch die Verwaltung) geführt, diese verliefen seitens der Bank erfolglos. Weiterhin ist mittlerweile die Barkasse in der Filiale Bodenheim geschlossen und somit verfügt keine Bankfiliale innerhalb der Verbandsgemeinde über Barkassen. Eine Scheckeinlösung ist dadurch nur noch in Mommenheim und Nierstein möglich. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurde intern der Barbestand aufgestockt und auf eine Ausstellung von Barschecks verzichtet. Damit Probleme mit der Dienstanweisung zukünftig vermieden werden, wurde die Dienstanweisung zwischenzeitlich angepasst und ein Höchstbetrag von bis zu 8.000 € festgelegt. Die neue Dienstanweisung trat am 24.01.2022 in Kraft. |
| - | Die Anschaffung eines Kassenautomaten wurde aufgrund der oben genannten Situation in den Haushaltsberatungen berücksichtigt und mit Beschluss vom 20.01.2022 in den Haushaltsplan aufgenommen. Durch die Kassenleitung werden derzeit Angebote eingeholt. |
| - | Zum 01.06.2020 wechselte der bisherige Kassenleiter, Norman Lang, in die Fachbereichsgruppe Finanzen. Mit dem Wechsel ging die Ernennung zum Kassenaufsichtsbeamten einher. Der Verzicht der Prüfung durch den Kassenaufsichtsbeamten erfolgte bewusst, da er tags zuvor noch die Position des Kassenleiters begleitete und sich somit selbst geprüft hätte. Dies wurde auch hausintern bei der Büroleitung angezeigt. Jedoch fand anschließend keine Prüfung durch eine Drittperson statt. Dies wird von uns bei zukünftigen Wechseln zwingend beachtet. |
| - | Die Dienstanweisung mit den Verfügungsberechtigten wurden aktualisiert und traten am 24.01.2022 in Kraft. |
| - | Die Ermächtigung zur Geldannahme sowie zur Quittungsausstellung werden derzeit erstellt und den Verfügungsberechtigten ausgehändigt. Eine solche Ermächtigung gab es bislang nicht und wurde auch in vorherigen Prüfungen nicht beanstandet. Diese Ermächtigungslücke wurde umgehend geschlossen. |
TOP 8: Annahme von Spenden
TOP 8.1: Annahme von Spenden; Vorlage: 2022/950/033
Sachverhalt:
Anlässlich „50 Jahre VG Bodenheim“ (Pflanzung von Jubiläumsbäumen) spendet Herr Stefan Hartung für diese Maßnahme 150,00 €.
Beschluss:
Der Annahme der Spende wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
TOP 8.2: Annahme von Spenden; Vorlage: 2022/950/034
Sachverhalt:
Anlässlich „50 Jahre VG Bodenheim“ (Pflanzung von Jubiläumsbäumen) spendet Frau Margareta Krämer für diese Maßnahme 150,00 €.
Beschluss:
Der Annahme der Spende wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
TOP 9: Anfragen/Anträge
Es liegen keine Anfragen/Anträge vor.
TOP 10: Kommunale Resolution zum Segmented Approach
Sachverhalt:
Das Anflugverfahren „Segmented Approach (SegmA)“ auf den Frankfurter Flughafen wird von der Deutschen Flugsicherung (DFS) im Probebetrieb getestet. Seit dem 01. März 2021 wird er bei den Anflügen von Süden kommend in den Zeitfenstern von 05.00-07.00 Uhr, von 13.00 bis 18.00 Uhr und von 20.00 bis 23.00 Uhr angewendet. Die Fluglärmkommission (DFK) hat zudem am 16.02.2022 den erweiterten Probebetrieb beschlossen. Dieses Anflugverfahren soll große Städte wie Mainz und Offenbach umfliegen und dort den Fluglärm verringern.
Durch dieses neue Verfahren sind die südlich der Standard-Anflugrouten gelegenen Kommunen zusätzlich von Fluglärm betroffen. Der schriftliche Bericht zu den Ergebnissen wurde in der Sitzung der Fluglärmkommission (FLK) am 06.10.2021 vorgestellt. Die betroffenen Kommunen haben sich zusammengefunden, um sich gegen diese Lärmverlagerung zu wehren, denn es werden bewohnte Gebiete mit mehr als 350.000 Einwohner zusätzlich durch Fluglärm belastet, die schon unter dem Lärm verschiedener Verkehrsarten leiden und zudem meist kein Anrecht auf gesetzliche Schallschutzmaßnahmen haben.
Stark betroffen von dem Anflugverfahren SegmA ist die Ortsgemeinde Nackenheim. Auf Einladung der belasteten hessischen Kommunen, die Städte Neu-Isenburg, Heusenstamm, Rüsselsheim, Obertshausen, Rödermark, Dietzenbach, Seligenstadt, Rodgau, Egelsbach, Erzhausen, Mainhausen, Babenhausen sowie der Gemeinden Hainburg und Schaafheim hat daher Bürgermeister Dr. Scheurer für die Verbandsgemeinde Bodenheim seit Juli 2021 an den Videokonferenzen teilgenommen.
Statt Verlagerung des Lärms spricht man sich für Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms an der Quelle des Lärms wie die Anhebung des Anflugwinkels, eine echte Lärmobergrenze oder die Ausdehnung des Nachtflugverbots auf die Randstunden aus. Viele der betroffenen Kommunen haben sich bereits mit Beschlüssen und Resolutionen deutlich gegen die Einführung des Anflugverfahrens SegmA im Regelbetrieb ausgesprochen. Auch wenn die Verbandsgemeinde Bodenheim selbst nicht als Klägerin auftritt, werden anteilige Kosten für rechtliche Beratungen und Gutachten anfallen können.
Beschluss:
Kommunale Resolution zum Segmented Approach
Die Verbandsgemeinde Bodenheim lehnt die Einführung des Flugverfahrens „Segmented Approach“ im Regelbetrieb ab und fordert den Abbruch des am 21.02.2022 begonnenen sogenannten „erweiterten Probebetriebs“. Sie schließt sich damit der Forderung anderer Städte und Gemeinden der Region an, die die gleichlautende Resolution beschlossen haben.
Die Fluglärmkommission (FLK) hat in ihrer 264. Sitzung am 16.02.2022 mehrheitlich den Beginn des sogenannten „erweiterten Probebetriebs“ des Anflugverfahren des Segmented Approach zum 21.02.2022 gebilligt. Durch das Anflugverfahren des Segmented Approach werden die südlich der Anfluggrundlinie gelegenen Städte und Gemeinden zusätzlich durch Fluglärm belastet. Das Verfahren soll der Entlastung der in der Achse der Landebahnen gelegenen Siedlungsgebiete dienen, die nicht unmittelbar im Endanflugbereich des Flughafens liegen.
| 1. | Es wird abgelehnt, das Anflugverfahren des Segmented Approach zeitlich auf alle Anflüge zur Nachtzeit zwischen 22 und 5 Uhr anzuwenden. Bisher ist es nur für nicht planmäßige Flüge zwischen 23 bis 5 Uhr erlaubt. Hierdurch kommt es zu einer Verlagerung des Nachtlärms auf bisher nicht mit Lärmschutzfenster versorgten Bereichen. Selbst wenn der Lärm unterhalb der Schwelle des Grenzwerts für den Einbau von Lärmschutzfenstern auf Kosten des Flughafenbetreibers bleibt, stellt das Nicht-Vorhandensein von Lärmschutzfenstern einen relevanten Unterschied für das Aufwecken der betroffenen Bevölkerung dar. |
| 2. | Durch das Anflugverfahren des Segmented Approach werden deutliche neue Lärmzunahmen in bisher unverlärmten Bereichen hervorgerufen (zum Beispiel Rüsselsheim-Bauschheim: + 12,7 dB, Heusenstamm: + 4,0 dB, Neu-Isenburg-Gravenbruch: + 1,6 dB in der Nacht). Hierdurch steigt die Zahl der Hochbetroffenen. Nicht nur der Dauerschallpegel, also der gemittelte Lärm aller Tag- und Nachtstunden aus Fluglärm, steigt an. Durch große Flugzeuge (sogenannte Heavies) wird in den neu überflogenen Gebieten auch die Anzahl der nächtlichen Aufwachreaktionen deutlich steigen, ausgelöst durch die Maximalpegel dieser Überflugereignisse. |
| 3. | Dieser Mehrbelastung stehen nach den Ergebnissen des Umwelt- und Nachbarschaftshaus (UNH) nur geringfügige Entlastungen im Bereich der bisher überflogenen Gebiete gegenüber (Offenbach: -0,4 dB). Eine deutliche Entlastung dieser Gebiete erscheint schon aufgrund der Tatsache, dass bei starkem Verkehrsaufkommen weiterhin die bisherigen Anflugverfahren benutzt werden müssen, ausgeschlossen zu sein. |
| 4. | Es ist strikt abzulehnen, dass durch ein Anflugverfahren (Segmented Approach) zur Lärmreduzierung neue Hochbetroffene geschaffen werden. Auch die Verlärmung von Siedlungsgebieten, die bereits jetzt durch andere Verkehrsarten gesundheitsgefährdendem Verkehrslärm ausgesetzt sind, eignen sich nicht zur Lärmverlagerung. Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist eine Gesamtlärmbetrachtung aller Verkehrslärmarten geschuldet. Dies muss auch für die Einführung des Probebetriebs gelten. |
| 5. | Das von der FLK gewählte Verfahren der Beschlussfassung über den erweiterten Probebetrieb in derselben Sitzung, in der erst die Ergebnisse des in 2021 durchgeführten Probebetriebs vorgelegt wurden, soll offenkundig überspielen, dass die Ergebnisse des Probebetriebs eine Überführung in den Regelbetrieb fragwürdig erscheinen lassen. Die durch den Segmented Approach ausgelöste Lärmbelastung in den neu betroffenen Gebieten ist hoch. Die Entlastung ist gering. Die Fliegbarkeit erscheint bei hoher Verkehrsdichte fraglich. Gleichwohl wird am selben Tag der Vorstellung dieser Ergebnisse in der FLK die Erweiterung des Probebetriebs beschlossen. Die Öffentlichkeit soll erneut nicht beteiligt werden. Die Akteure verfolgen offenkundig die schleichende Einführung des fragwürdigen Verfahrens. |
Aus all diesen Gründen wird der gegenwärtig durchgeführte erweiterte Probebetrieb und vor allem die spätere Einführung eines Regelbetriebs des Segmented Approach von der Verbandsgemeinde Bodenheim abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme bei 1 Enthaltung
TOP 11: Vergaben
TOP 11.1: Vergabe der Landschaftsbauarbeiten im Rahmen der Schulhofumgestaltung Grundschule Bodenheim; Vorlage: 2022/950/030
Sachverhalt:
Im Rahmen einer umfangreichen Schulhofumgestaltung an der Grundschule Bodenheim sind neben einer Ersatzpflanzung für einen absterbenden Baum, dem Neuaufbau von Spielgeräten, dem Ersatz von 300 m² Fallschutzplatten und dem Einbau von Betonpflaster (ca. 100 m²), einer Betonpflasterzeile (ca. 70 m) sowie von Kalksteinblöcken vorzunehmen. Die Arbeiten sind zwischen 14.03. und 13.05.2022 auszuführen, wobei die Baumpflanzung im Herbst 2022 bis zum 16.12.2022 erfolgt. Während der Osterferien werden die Landschaftsbauarbeiten unterbrochen, um die Fundamentierung und das Aufstellen des vom Förderverein der Grundschule gespendeten Spielgerätes der Berliner Seilfabrik vorzunehmen.
Für die Landschaftsbauarbeiten fand am 28.02.2022 die Submission zur beschränkten Ausschreibung nach VOB/A statt. Zum Submissionstermin lag ein Angebot vor. Die fachliche Prüfung und Wertung des Angebots erfolgte durch den Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
| Bieter | Bruttopreis € |
| Fa. Stinner, Garten- und Landschaftsbau GmbH | 93.548,90 € |
Damit ist Fa. Stinner, Garten- und Landschaftsbau GmbH aus Mainz-Gonsenheim wirtschaftlichster Bieter.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Fa. Stinner, Garten- und Landschaftsbau GmbH, mit Landschaftsbauarbeiten gemäß ihrer Angebotsabgabe in Höhe von 93.548,90 € im Rahmen der beschränkten Ausschreibung zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme bei 1 Enthaltung
TOP 12: Bekanntgabe von Vergaben
TOP 12.1: Überdachte Stellplätze FWH BoNa, Bodengutachten; Vorlage: 2022/950/023
Sachverhalt:
Im Rahmen des Neubaus der Feuerwehr BodenheimïNackenheim steht der Bau überdachter Stellplätze für die Abrollcontainer des Wechselladers und ein Mannschaftstransportfahrzeug auf dem Gelände der Feuerwehr an. Hinzu kommt noch eine überdachte Fläche als Abstellmöglichkeit für den Förderverein. Für die Überdachung der Gesamtfläche mittels einer Pultdachhalle muss zunächst ein einheitliches und tragfähiges Planum im Gelände hergestellt werden. Zur Bemessung und baulichen Ausführung dieses Planums bedarf es eines Baugrundgutachtens. Hierzu wurde das Baugrundinstitut Franke-Meißner aus Mainz zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Das vorliegende Angebot des Baugrundinstituts Franke-Meißner aus Mainz endet mit brutto 2.357,39 €. In seiner Sitzung am 15.07.2021, TOP 6 hat der Verbandsgemeinderat dem Bürgermeister eine Vergabevollmacht zur Auftragserteilung erteilt.
Entscheidung:
Das Baugrundinstitut Franke-Meißner aus Mainz wurde mit der Erstellung eines Baugrundgutachtens gem. vorliegendem Angebot in Höhe von 2.357,39 € brutto beauftragt.
TOP 12.2: Vergabe der Lüftungsinstallationsarbeiten im Rahmen des Einbaus von Lüftungsanlagen in der Grundschule Lörzweiler; Vorlage: 2022/950/036
Sachverhalt:
Für Lüftungsinstallationsarbeiten im Rahmen des Einbaus von Lüftungsanlagen in der Grundschule Lörzweiler fand am 28.02.2022 die Submission zur öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A statt. Zum Submissionstermin lag ein Angebot vor. Die fachliche Prüfung und Wertung der Angebote und die Anwendung der Bewertungsmatrix erfolgte durch den Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
| Bieter | Erfüllungsgrad Zuschlagskriterien | Bruttopreis € |
| Fa. Sanitär-Heizung Schlag GmbH | 84,4 % | 105.608,58 € |
Wirtschaftlichster Bieter ist Fa. Sanitär-Heizung Schlag GmbH aus Nackenheim.
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.12.2021 unter TOP 7 eine Vergabevollmacht für den Bürgermeister erteilt.
Entscheidung:
Die Fa. Sanitär-Heizung Schlag GmbH wurde mit Lüftungsinstallationsarbeiten gemäß ihrer Angebotsabgabe, in Höhe von 105.608,58 €, im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung beauftragt.
TOP 13: Informationen
Bürgermeister Dr. Scheurer informiert, dass aufgrund der aktuell zu erwartenden Flüchtlingszuströme durch den Ukrainekrieg die EU-Massenzustrom-Richtlinie in Kraft gesetzt wird. Bereits jetzt ist eine große Welle der Hilfsbereitschaft innerhalb der Verbandsgemeinde durch die Bereitstellung von privaten Unterbringungsmöglichkeiten zu verzeichnen.
TOP 15: Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
Der Vorsitzende teilt mit, dass im nichtöffentlichen Teil der Sitzung über die Neubesetzung einer offenen Stelle beschlossen wurde.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 21:07 Uhr.
Dr. Robert Scheurer | Beatrix Heddergott |
Vorsitzender | Schriftführerin |